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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcs (Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0397: Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/2251 in das EWR-Abkommen in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)