Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.
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Geltungsbereich 1 Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.
Zentrum für die Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) 1 Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren: a) Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen; b) Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung; c) Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen beantragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt): 1. Konsultationen, Untersuchungen 20 Taxpunkte pro Viertelstunde 2. Aktenstudium 30 Taxpunkte pro halbe Stunde 3. Abfassen des Berichtes 18 Taxpunkte pro Seite A4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 850.404 d) Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehrpersonen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rechnung gestellt): 1. Gruppensupervision (ab zwei Personen) Fr. 150 2. Einzelsupervision für Studierende Fr. 70 3. Einzelsupervision für Berufstätige Fr. 20 e) Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen für
Kantonales Amt für Kindesschutz (AKS) 1 Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt verrechnet: a) Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeugnisses werden direkt dem Arzt bezahlt): 1. Administrative Kosten für die Erstellung einer Akte Fr. 150 2. Sozialabklärung Fr. 500 3. Adoptionsschlussbericht Fr. 350 4. Sozialabklärung für die Adoption eines weiteren Kindes Fr. 200 5. Sozialabklärung für die Adoption durch den Partner Fr. 500 b) Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Aktenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt; c) Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklärungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet; 850.404 d) Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung: 1. * Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit erhöhten Öffnungszeiten Fr. 400 2. * Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit begrenzten Öffnungszeiten Fr. 200 3. * Pauschale für die Bewilligungserneuerung,
Ferienkolonien und Internate 1 Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt: a) Pauschale für die Betriebsbewilligung Fr. 500
Besondere Leistungen 1 Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stellen.
Mediator 1 Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.
Gebührenreduktion 1 In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr beschliessen. 850.404
Teuerungsanpassung 1 Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).
Aufhebung 1 Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.
Vollzug 1 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Veröffentlichung und Inkrafttreten 1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig in Kraft. 850.404 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 14.01.2015 23.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2015 18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 48/2015 18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 2. geändert BO/Abl. 48/2015 18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 3. eingefügt BO/Abl. 48/2015 850.404 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.01.2015 23.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 4/2015 Art. 3 Abs. 1, d), 1. 18.11.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 48/2015 Art. 3 Abs. 1, d), 2. 18.11.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 48/2015 Art. 3 Abs. 1, d), 3. 18.11.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 48/2015