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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Mittler Stürmen», Laufen

Basel-Landschaft · 790.512 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Schutzgebiet 1 Das Naturschutzgebiet «Mittler Stürmen», Gemeinde Laufen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1988 des Grundbuchs Laufen. 2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7.50 ha.

§ 2

Schutzziele 1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele: a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; c. Förderung und Erhaltung von extensiv gepflegten, lichten Wäldern als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eiche, seltene Laub-baumarten, Orchideen und Berglaubsänger; d. Erhaltung und Förderung der intakten, ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; e. Erhaltung des Fliessgewässers in naturnahem Zustand; f. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.

§ 3

Schutzmassnahmen 1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023 2 790.512 2 Verboten sind insbesondere: a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind; b. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten; c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen; d. Campieren; e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen; f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3); h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln; i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren; j. * Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege; k. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen. 3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten. 4 Der Unterhalt bestehender Wege sowie Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. 4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. k bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. * 5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden. 2) GS 33.486, SGS 570 3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023 3 790.512

§ 4

Bewilligungen 1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. * 2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5

Aufsicht, Pflege und Unterhalt 1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz. 2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden. 3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 15. Februar 2012 für die Wald-Naturschutzgebiete «Bärelöcher, Gehren, Hüttenboden, Spangraben (Mittler Stürmen)», Gemeinde Laufen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. 4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. 5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6

Haftung 1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen. 2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen. 4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023 4 790.512

§ 7

Waldareal 1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. 2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren. 3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8

Jagd 1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt. 2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9

Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. 2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023 5 790.512 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1023 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. j. geändert GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057 27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023 6 790.512 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.08.2012 01.10.2012 Erstfassung GS 37.1023 § 3 Abs. 2, Bst. j. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 § 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057 § 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1023

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