Law

Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen

Confederation · 741.213.3 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 a347b4af6c8b1a630dc9df34076a400a877595763ee58822b54e4c59a8171a14

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Ausnahme vom Geltungsbereich
  3. Art. 2 Grundsatz
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen
  6. Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes
  7. Art. 6
  8. Art. 7 Aufhebung von Weisungen
  9. Art. 8 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten bei der Anordnung von Tempo-30-Zonen (Art. 22a SSV) und Begegnungszonen (Art. 22b SSV).

Art. 1a Ausnahme vom Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für verkehrsorientierte Strassen und auch nicht für Abschnitte von verkehrsorientierten Strassen, die nach Artikel 2a Absatz 6 SSV in eine Tempo‑30-Zone einbezogen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 12. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 439).

Art. 2 Grundsatz

Bei allen Massnahmen, die zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten erforderlich sind, ist darauf zu achten, dass die Strassen von allen dort zugelassenen Fahrzeugarten befahren werden können.

Art. 3

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).

Art. 4 Verkehrsrechtliche Massnahmen

1 Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn: a. die Verkehrssicherheit es erfordert; oder b. die Strasse, welcher der Vortritt eingeräumt werden soll, Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist. 2 Die Anordnung von Fussgängerstreifen ist unzulässig. In Tempo-30-Zonen dürfen jedoch Fussgängerstreifen angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2163).

Art. 5 Gestaltung des Strassenraumes

1 Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht. 2 Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden. 3 Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.

Art. 6

Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 499).

Art. 7 Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen vom 1. Mai 1984 über Wohnstrassen und die Weisungen vom 3. April 1989 über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen werden aufgehoben. In der AS nicht publiziert. In der AS nicht publiziert.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

← Find another law