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Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten Beschluss des Stadtrates

Zürich (city) · 849.101 · decree

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1 provision

849.1011 Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten Stadtratsbeschluss vom 27. Juni 19471 1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Baugenossenschaften und allenfalls andere Bauherren, sofern der Gemeinderat oder der Stadtrat im Beschluss über die Beitragsgewährung bestimmt hat, dass eine Anzahl der subventionierten Wohnungen der Stadt zur Verfügung zu stellen sei. 2. Die Baugenossenschaften und übrigen Bauherren sind gemäss Ziff. 1 verpflichtet, die der Stadt zur Verfügung zu stellenden Wohnungen jeweils sobald als möglich, spätestens aber 2 Monate nach Rohbauvollendung unter gleichzeitiger Nennung der Adressen, Grössen und Mietzinse bekanntzugeben. Sofern Wohnungen verschiedener Grössen gebaut werden, hat eine Verteilung auf die einzelnen Kategorien nach Angaben der Stadt zu erfolgen. 3. Erklären sich die zur Abgabe von Wohnungen verpflichteten Genossenschaften oder Bauherren bereit, anstelle neuer Wohnungen ältere, in bereits bestehenden Kolonien zur Verfügung zu stellen, so ist die Stadt berechtigt, einen Abtausch vorzunehmen, wobei jedoch die vorliegenden Ausführungsbestimmungen auch auf diese Wohnungen angewendet werden. 4. Die Wohnungen oder Einfamilienhäuser sind der Stadt vom Zeitpunkt des Bezuges an auf unbestimmte Zeit, d. h. bis zur Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Stadtrat, zu überlassen. Während dieser Zeit hat die Stadt das alleinige Verfügungsrecht, indem sie bei allfälligem Wegzug des eingewiesenen Mieters wiederum einen neuen Mieter bestimmen kann. Dieses Recht erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in denen die Genossenschaften oder übrigen Bauherren in der Zwischenzeit mit den zugewiesenen Mietern direkt einen Vertrag abgeschlossen haben und diese ihre Wohnungen auf eigene Veranlassung oder wegen Kündigung durch die Genossenschaft oder die Bauherren verlassen. Die Genossenschaften und die übrigen Bauherren 1 BS 2, 17. 2Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten 849.101 sind gemäss Ziff. 1 verpflichtet, entsprechende Meldungen zu erstatten. 5. Vor der Einweisung eines Mieters gibt die Stadt der Genossenschaft oder den Bauherren gemäss Ziff. 1 den vorgesehenen Mieter bekannt, damit diese sich darüber äussern können, ob sie mit dem vorgeschlagenen Mieter direkt einen Mietvertrag abschliessen wollen. Ist letzteres nicht der Fall, so tritt die Stadt in den Mietvertrag ein mit dem Recht, die von ihr vorgesehene Familie im Mietobjekt unterzubringen. Erklärt sich die Genossenschaft oder der Bauherr im Laufe der Zeit bereit, mit dem zugewiesenen Mieter nachträglich einen Vertrag abzuschliessen, so wird der Mietvertrag mit der Stadt gleichzeitig aufgelöst Die Stadt ist in allen Fällen berechtigt, den unterzubringenden Mieter in das ihr gut scheinende Mietobjekt einzuweisen. 6. Als Entschädigung für die Ueberlassung der Mietgegenstände hat die Stadt die von der Justizdirektion genehmigten Mietzinse zu entrichten. Dadurch gehen die öffentlichrechtlichen Abgaben und der ordentliche Unterhalt der überlassenen Wohnungen zu Lasten der Genossenschaften, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten Bauherren. 7. Ein allfälliger über die ordentliche Abnützung hinausgehender Schaden ist von der Stadt zu decken, sofern nicht in der Folge zwischen der Genossenschaft, beziehungsweise dem in Ziff. 1 genannten Bauherrn und dem Mieter ein direkter Vertrag abgeschlossen worden ist. Will die Genossenschaft oder der Bauherr die Stadt für einen Schaden belangen, so soll dieser durch eine Vertretung der Genossenschaft oder des Bauherrn im Beisein des städtischen Vertreters in der Genossenschaft und einem vom Bureau für Notwohnungen bezeichneten Beamten geschätzt werden. Erfolgt keine Einigung, so bezeichnet der Finanzvorstand einen Schiedsrichter, der aus den technischen Funktionären einer grösseren Genossenschaft auszuwählen ist, dessen Entscheid sich beide Parteien ohne Weiterzug unterziehen. 8. Die auf die betreffenden Mietobjekte entfallenden Anteilscheine werden von der Stadt übernommen und die Zinsbetreffnisse dieser überwiesen. Bei der Aufhebung des Vertragsverhältnisses sind die Anteilscheine der Stadt zum Nominalwert zurückzuerstatten. 3Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten 849.101 9. Werden gegen einen eingewiesenen Mieter Klagen erhoben, so sind die betreffenden Unterlagen der Stadt einzureichen, damit die ihr als angebracht erscheinenden Massnahmen getroffen werden können. 10. Die Genossenschaften, beziehungsweise die in Ziff. 1 genannten Bauherren stellen der Stadt für jeden Mietgegenstand je zwei Mietvertragsformulare mit entsprechender Haus-, Garten- und Waschküchenordnung zur Verfügung, damit gegenüber den eingewiesenen Mietern die gleichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wie sie mit den übrigen Mietern vereinbart werden. Die darin enthaltenen Sonderbestimmungen haben ohne weiteres zwischen der Genossenschaft, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten Bauherren und der Stadt Gültigkeit. 11. Mit der Durchführung vorstehender Ausführungsbestimmungen ist das Bureau für Notwohnungen beauftragt.

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