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Übereinkommen vom 18. Juni 1998 von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze

Liechtenstein · 0.974.12 · treaty

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Koordination
  3. Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
  4. Art. 4 Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation
  5. Art. 5 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
  6. Art. 6 Beendigung der Unterstützung
  7. Art. 7 Zahlung oder Rückzahlung von Kosten oder Gebühren
  8. Art. 8 Erfassung von Informationen über Unterstützung im Bereich der Telekommunikation
  9. Art. 9 Rechtliche Hindernisse
  10. Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
  11. Art. 11 Streitbeilegung
  12. Art. 12 Inkrafttreten
  13. Art. 13 Änderungen
  14. Art. 14 Vorbehalte
  15. Art. 15 Kündigung
  16. Art. 16 Depositar
  17. Art. 17 Verbindlicher Wortlaut

17 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die unten aufgeführten Begriffe haben bei der Anwendung dieses Übereinkommens die folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nichts anderes ergibt: 1. "Vertragsstaat": ein Staat, der sich bereit erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein; 2. "Unterstützender Vertragsstaat": ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen leistet; 3. "Ersuchender Vertragsstaat": ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen ersucht; 4. "Dieses Übereinkommen": das Übereinkommen von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze; 5. "Der Depositar": der in Art. 16 definierte Depositar dieses Übereinkommens; 6. "Katastrophe": eine ernsthafte Störung des Funktionierens der Gesellschaft, die eine erhebliche, grossräumige Bedrohung für menschliches Leben, die Gesundheit, für Güter oder für die Umwelt darstellt, unabhängig davon, ob sie auf einen Unfall, ein Naturereignis oder menschliches Handeln zurückzuführen ist und ob sie plötzlich eingetreten oder das Ergebnis eines komplexen, langfristigen Prozesses ist; 7. "Katastrophenschutz": Massnahmen, die dazu bestimmt sind, Katastrophen zu verhindern, vorherzusagen, sich auf sie vorzubereiten, auf sie zu reagieren, sie zu überwachen und ihre Auswirkungen zu lindern; 8. "Gefahr für die Gesundheit": ein plötzlicher Ausbruch einer ansteckenden Krankheit, wie einer Epidemie oder Pandemie, oder ein anderer Umstand, der eine bedeutende Bedrohung für Leben und Gesundheit von Menschen darstellt und eine Katastrophe auslösen könnte; 9. "Naturgefahr": ein Ereignis oder ein Prozess, der eine Katastrophe auslösen könnte, wie beispielsweise Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Wind, Erdrutsch, Lawine, Zyklon, Tsunami, Insektenplage, Dürre oder Vulkanausbruch; 10. "Nichtregierungsorganisation": jede Organisation, die nicht ein Staat oder eine staatliche oder zwischenstaatliche Organisation ist, einschliesslich privater Organisationen und Unternehmen, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen; 11. "Nichtstaatliche Organisation": jede Organisation, die nicht ein Staat ist, einschliesslich der Nichtregierungsorganisationen und der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, die sich mit Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe und/oder mit der Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe befassen; 12. "Katastrophenhilfseinsätze": Aktivitäten, die dazu bestimmt sind, bei Katastrophen die Zahl der Todesopfer, menschliches Leid und die Schädigung von Gütern und/oder der Umwelt zu verringern; 13. "Unterstützung im Bereich der Telekommunikation": die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln oder anderen Mitteln und weitere Unterstützung, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln erleichtern soll; 14. "Telekommunikationsmittel": Personal, Einrichtungen, Material, Informationen, Schulung, Funkfrequenzbänder, Netz- oder Übermittlungskapazitäten oder andere Mittel, die für die Telekommunikation notwendig sind; 15. "Telekommunikation": jede Übermittlung oder Ausstrahlung und jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schrift, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Kabel, Funk, Glasfasern oder andere elektromagnetische Systeme.

Art. 2 Koordination

1) Nothilfekoordinator im Rahmen dieses Übereinkommens ist der Nothilfekoordinator der Vereinten Nationen. Er übernimmt die Aufgaben des Nothilfekoordinators gemäss Art. 3, 4, 6, 7, 8 und 9. 2) Der Nothilfekoordinator bemüht sich um die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), um sie bei der Erfüllung der im Übereinkommen genannten Ziele, insbesondere bei Aufgaben nach Art. 8 und 9, zu unterstützen und die nötige technische Unterstützung gemäss den Zielsetzungen dieser Organisationen zu leisten. 3) Die Aufgaben des Nothilfekoordinators im Rahmen dieses Übereinkommens beschränken sich auf die Koordination der internationalen Aktivitäten.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

1) Die Vertragsstaaten arbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowohl untereinander als auch mit nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, um den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu erleichtern. 2) Dieser Einsatz kann unter anderem Folgendes beinhalten: a) Einsatz von terrestrischen oder satellitengestützten Telekommunikationseinrichtungen zur Vorhersage und Überwachung von Naturgefahren, Gefahren für die Gesundheit und Katastrophen und zur Informationsbeschaffung über solche Ereignisse; b) Austausch von Informationen über Naturgefahren, Gefahren für die Gesundheit und Katastrophen zwischen Vertragsstaaten und anderen Staaten sowie nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen und Verbreitung solcher Informationen an die Öffentlichkeit, insbesondere an gefährdete Gemeinschaften; c) unverzügliche Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, um die Auswirkungen von Katastrophen zu verringern; und d) Installation und Einsatz von zuverlässigen und flexiblen Telekommunikationsmitteln zur Nutzung durch Organisationen, die humanitäre Hilfe leisten. 3) Um den Einsatz von Telekommunikationsmitteln zu erleichtern, können die Vertragsstaaten zusätzliche bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Vereinbarungen abschliessen. 4) Die Vertragsstaaten ersuchen den Nothilfekoordinator in Absprache mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), dem Depositar und anderen betroffenen Stellen der Vereinten Nationen sowie nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen, gemäss diesem Übereinkommen alles zu tun, um: a) in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten Musterabkommen zu entwickeln, die als Grundlage für bilaterale oder multilaterale Abkommen dienen können, die die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe erleichtern; b) anderen Vertragsstaaten, anderen Staaten, nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen Musterabkommen, Praxisleitlinien und andere relevante Informationen über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe elektronisch oder auf einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung zu stellen; c) Systeme und Verfahren zur Erfassung und Verbreitung von Informationen zu entwickeln, anzuwenden und zu unterhalten, die für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlich sind; und d) die Staaten über die Bedingungen dieses Übereinkommens zu informieren und die entsprechende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern und zu unterstützen. 5) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Fähigkeit von staatlichen, nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen zu verbessern: durch Strukturierung der Ausbildung in Handhabung und Einsatz von Telekommunikationsausrüstungen sowie durch Kurse bezüglich Entwicklung, Gestaltung und Aufbau von Notfallkommunikationseinrichtungen zur Prävention und Überwachung von Katastrophen sowie zur Milderung von deren Folgen.

Art. 4 Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation

1) Ein Vertragsstaat, der für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe Unterstützung im Bereich der Telekommunikation benötigt, kann entweder direkt oder über den Nothilfekoordinator ein Unterstützungsgesuch an jeden anderen Vertragsstaat richten. Wird dieses Ersuchen über den Nothilfekoordinator vorgenommen, übermittelt dieser das Ersuchen umgehend an alle geeigneten Vertragsstaaten. Wird das Ersuchen direkt an einen anderen Vertragsstaat gerichtet, informiert der ersuchende Vertragsstaat den Nothilfekoordinator so rasch wie möglich. 2) Ein Vertragsstaat, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ersucht, beschreibt die Art und den Umfang der von ihm gewünschten Unterstützung und die Massnahmen gemäss Art. 5 und 9 des Übereinkommens. Wenn möglich liefert er dem Vertragsstaat, an den er das Ersuchen richtet, und/oder dem Nothilfekoordinator alle anderen Informationen, die der ersuchte Staat braucht, um zu entscheiden, in welchem Ausmass er dem Ersuchen nachkommen kann. 3) Jeder Vertragsstaat, an den entweder direkt oder über den Nothilfekoordinator ein Ersuchen um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gerichtet wird, entscheidet und benachrichtigt den ersuchenden Vertragsstaat möglichst rasch, ob er die gewünschte Unterstützung direkt oder auf andere Weise leisten wird und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen, Voraussetzungen, Einschränkungen und allfälligen Kosten er dies tun wird. 4) Jeder Vertragsstaat, der beschliesst, Unterstützung im Bereich der Telekommunikation zu leisten, informiert so rasch wie möglich den Nothilfekoordinator. 5) Ohne Zustimmung des ersuchenden Vertragsstaates wird keine Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen geleistet. Dem ersuchenden Vertragsstaat steht das Recht zu, jede Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, die ihm nach diesem Übereinkommen angeboten wird, gemäss seinem nationalen Recht und seiner Politik ganz oder teilweise abzulehnen. 6) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht der ersuchenden Vertragsstaaten, Unterstützung im Bereich der Telekommunikation direkt bei nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen anzufordern, und das Recht nichtstaatlicher und zwischenstaatlicher Organisationen, den ersuchenden Vertragsstaaten nach dem für sie geltenden Recht Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Artikel zu leisten. 7) Eine nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation kann kein "ersuchender Vertragsstaat" sein und kann nicht um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen ersuchen. 8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht eines Vertragsstaates, die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen auf seinem Hoheitsgebiet nach seinem nationalen Recht zu leiten, zu kontrollieren, zu koordinieren und zu beaufsichtigen.

Art. 5 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1) Soweit dies nach seinem nationalen Recht möglich ist, gewährt der ersuchende Vertragsstaat ausländischen Staatsangehörigen und Organisationen mit Sitz ausserhalb seines Hoheitsgebiets, die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen leisten und dem ersuchenden Vertragsstaat angekündigt und von ihm akzeptiert wurden, die nötigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zur Ausübung ihrer Funktionen; diese umfassen unter anderem: a) Immunität von Festnahme, Haft und Rechtsverfahren, einschliesslich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Vertragsstaat für Handlungen oder Unterlassungen, die direkt und spezifisch mit der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation verbunden sind; b) Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben auf Hilfeleistungen oder auf Ausrüstung, Material und anderen Gütern, die zur Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Übereinkommen in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates gebracht oder dort erworben wurden. Die Befreiung gilt nicht für Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die normalerweise im Preis von Gütern und Dienstleistungen enthalten sind; und c) die Immunität vor Einziehung, Pfändung oder Beschlagnahme von Einrichtungen, Material und Gütern. 2) Der ersuchende Vertragsstaat stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten lokale Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung, damit die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ordnungsgemäss und effizient erbracht werden kann. Er stellt insbesondere sicher, dass die Telekommunikationsausrüstungen, die gemäss Übereinkommen in sein Hoheitsgebiet gebracht werden, rasch lizenziert oder gemäss dem nationalen Recht oder den Vorschriften des ersuchenden Staates von der Lizenzierung ausgenommen werden. 3) Der ersuchende Vertragsstaat gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstung und Material, die gemäss diesem Übereinkommen in sein Hoheitsgebiet gebracht werden. 4) Die Eigentumsrechte an Geräten und Material, die in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, werden durch den Einsatz gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt. Der ersuchende Vertragsstaat gewährleistet die unverzügliche Rückgabe von Geräten, Material und Eigentum an den unterstützenden Vertragsstaat. 5) Der ersuchende Vertragsstaat verlangt nicht den Einsatz oder Gebrauch der Telekommunikationsmittel, die in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden, für Zwecke, die nicht direkt mit der Vorhersage, Vorbereitung, Bewältigung, Überwachung und Begrenzung von Katastrophen und deren Folgen zu tun haben. 6) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet einen ersuchenden Vertragsstaat, seinen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz auf seinem Hoheitsgebiet oder Organisationen mit Hauptsitz oder Sitz auf seinem Hoheitsgebiet Vorrechte und Immunitäten zu gewähren. 7) Alle Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates einreisen, um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation zu leisten oder auf andere Weise den Einsatz von Telekommunikationsmitteln gemäss diesem Übereinkommen zu erleichtern, sowie alle Organisationen, die Unterstützung im Bereich der Telekommunikation leisten oder auf andere Weise den Einsatz von Telekommunikationsmitteln gemäss diesem Übereinkommen erleichtern, sind ungeachtet der durch diesen Artikel eingeräumten Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften dieses Vertragsstaates zu achten. Diese Personen und Organisationen sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Vertragsstaates einzumischen, in dessen Hoheitsgebiet sie eingereist sind. 8) Keine Bestimmung dieses Artikels berührt die Rechte und Pflichten von direkt oder indirekt an der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation beteiligten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit Vorrechten und Immunitäten, die ihnen durch andere internationale Abkommen (einschliesslich des von der Generalversammlung am 13. Februar 1946 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und des von der Generalversammlung am 21. November 1947 verabschiedeten Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen) oder durch das Völkerrecht verliehen werden.

Art. 6 Beendigung der Unterstützung

1) Der ersuchende Vertragsstaat oder der unterstützende Vertragsstaat kann die gemäss Art. 4 erhaltene oder geleistete Unterstützung im Bereich der Telekommunikation jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung beenden. Nach einer solchen Mitteilung beraten sich die beteiligten Vertragsstaaten über eine ordnungsgemässe und rasche Beendigung der Unterstützung, wobei die Auswirkungen der Einstellung auf Menschenleben und laufende Katastrophenhilfseinsätze zu berücksichtigen sind. 2) Vertragsstaaten, die gemäss diesem Übereinkommen Unterstützung im Bereich der Telekommunikation erhalten oder geleistet haben, bleiben auch nach der Einstellung der Unterstützung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden. 3) Jeder Vertragsstaat, der die Einstellung der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation verlangt, setzt den Nothilfekoordinator davon in Kenntnis. Der Nothilfekoordinator leistet die gewünschte und notwendige Hilfe, um die Beendigung der Unterstützung im Bereich der Telekommunikation zu erleichtern.

Art. 7 Zahlung oder Rückzahlung von Kosten oder Gebühren

1) Die Vertragsstaaten können die Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe von der Bedingung abhängig machen, dass gewisse Kosten oder Gebühren gezahlt oder zurückgezahlt werden; dabei ist Abs. 9 dieses Artikels zu berücksichtigen. 2) Falls eine solche Bedingung gestellt wird, legen die Vertragsstaaten, bevor mit der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation begonnen wird, Folgendes schriftlich fest: a) die Bedingungen für eine Zahlung oder Rückzahlung; b) die Höhe einer solchen Zahlung oder Rückzahlung und die Art, wie die Höhe des Betrags berechnet werden soll; und c) alle anderen Bestimmungen, Bedingungen oder Beschränkungen, die auf diese Zahlung oder Rückzahlung anwendbar sind, einschliesslich unter anderem der Währung, in der eine solche Zahlung oder Rückzahlung zu leisten ist. 3) Die Bedingungen gemäss Abs. 2 Bst. b und c dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn auf veröffentlichte Gebühren, Tarife oder Preise hingewiesen wird. 4) Damit die Verhandlungen über die Zahlungs- oder Rückzahlungsvereinbarungen die Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation nicht übermässig hinauszögern, erarbeitet der Nothilfekoordinator in Absprache mit den Vertragsstaaten ein Muster für eine Zahlungs- und Rückzahlungsvereinbarung, die als Grundlage für Verhandlungen über Zahlungs- oder Rückzahlungsverpflichtungen gemäss diesem Artikel dienen kann. 5) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, Kosten oder Gebühren gemäss diesem Übereinkommen zu zahlen oder zurückzuzahlen, bevor er seine Zustimmung zu den Bedingungen erteilt hat, die von einem unterstützenden Vertragsstaat im Rahmen von Abs. 2 dieses Artikels aufgestellt wurden. 6) Wenn die Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation laut diesem Artikel ordnungsgemäss von der Zahlung oder Rückzahlung von Kosten oder Gebühren abhängig gemacht wurde, ist diese Zahlung oder Rückzahlung unverzüglich zu leisten, sobald der unterstützende Vertragsstaat darum ersucht hat. 7) Geldmittel, die von einem ersuchenden Vertragsstaat im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gezahlt oder zurückgezahlt werden, dürfen aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates frei ausgeführt und weder verzögert ausgezahlt noch zurückgehalten werden. 8) Bei der Entscheidung, ob die Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation von einer Vereinbarung über die Zahlung oder Rückzahlung gewisser Kosten oder Gebühren abhängig gemacht werden soll, und bei der Festsetzung der Bedingungen und Beschränkungen, die mit einer solchen Zahlung oder Rückzahlung verbunden sind, beachten die Vertragsstaaten neben anderen wichtigen Faktoren: a) die Grundsätze der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe; b) die Art der Katastrophe, der Naturgefahr oder der Gefahr für die Gesundheit; c) die Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen der Katastrophe; d) den Ursprungsort der Katastrophe; e) das von der Katastrophe betroffene oder bedrohte Gebiet; f) frühere Katastrophen und die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Katastrophen im betroffenen Gebiet; g) die Möglichkeiten eines von einer Katastrophe, einer Naturgefahr oder von einer Gefahr für die Gesundheit betroffenen Vertragsstaates, sich auf das Ereignis vorzubereiten oder darauf zu reagieren; und h) die Bedürfnisse von Entwicklungsländern. 9) Dieser Artikel ist auch auf Situationen anwendbar, in denen Unterstützung im Bereich der Telekommunikation von einer nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation geleistet wird, vorausgesetzt: a) der ersuchende Vertragsstaat ist mit der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe einverstanden und hat ihr nicht ein Ende gesetzt; b) die nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation, die eine solche Unterstützung im Bereich der Telekommunikation bereitstellt, hat dem ersuchenden Vertragsstaat mitgeteilt, dass sie sich durch diesen Artikel und die Art. 4 und 5 gebunden fühlt; und c) die Anwendung dieses Artikels steht nicht im Gegensatz zu einer anderen Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem ersuchenden Vertragsstaat und der nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation, die diese Unterstützung im Bereich der Telekommunikation bereitstellt.

Art. 8 Erfassung von Informationen über Unterstützung im Bereich der Telekommunikation

1) Jeder Vertragsstaat teilt dem Nothilfekoordinator mit, welche Behörden: a) für Fragen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich sind und bevollmächtigt sind, Unterstützung im Bereich der Telekommunikation zu beantragen, anzubieten, anzunehmen und zu beenden; und b) dafür zuständig sind festzustellen, welche Mittel die öffentliche Verwaltung sowie zwischenstaatliche und/oder nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stellen könnten, um den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, einschliesslich der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, zu erleichtern. 2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich, den Nothilfekoordinator unverzüglich über jede Änderung zu informieren, die Auswirkungen auf die gemäss diesem Artikel gemachten Angaben hat. 3) Der Nothilfekoordinator kann Mitteilungen von nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen über ihre Verfahren zur Genehmigung von Unterstützungsangeboten im Bereich der Telekommunikation gemäss diesem Artikel und zu deren Beendigung entgegennehmen. 4) Vertragsstaaten sowie nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisationen können die Informationen, die sie dem Nothilfekoordinator zukommen lassen, nach eigenem Ermessen mit Angaben über besondere Telekommunikationsmittel und über Pläne für den Einsatz dieser Geräte aufgrund eines Ersuchens eines Vertragsstaates um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ergänzen. 5) Der Nothilfekoordinator hält alle Behördenlisten auf dem neuesten Stand und lässt diese Listen den Vertragsstaaten, anderen Staaten sowie geeigneten nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen zukommen, ausser wenn ein Vertragsstaat oder eine nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation zuvor schriftlich erklärt hat, dass die Verbreitung der gelieferten Angaben eingeschränkt werden muss. 6) Der Nothilfekoordinator behandelt die Angaben, die ihm von nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen übermittelt werden, gleich wie Informationen der Vertragsstaaten.

Art. 9 Rechtliche Hindernisse

1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, rechtliche Hindernisse, die den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, einschliesslich der Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation, einschränken, im Einklang mit dem nationalen Recht abzubauen oder zu beseitigen. 2) Solche rechtlichen Hindernisse können unter anderem Folgendes beinhalten: a) Bestimmungen, die die Ein- oder Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen beschränken; b) Bestimmungen, die den Einsatz von Telekommunikationseinrichtungen und Funkfrequenzbändern beschränken; c) Bestimmungen, die die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern einschränken, die für die Bedienung der Telekommunikationseinrichtung zuständig sind oder für deren effizienten Einsatz wesentlich sind; d) Bestimmungen, die den Transport von Telekommunikationsmitteln in das, aus dem oder durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates einschränken; und e) Verzögerungen bei der Anwendung solcher Bestimmungen. 3) Der Abbau solcher rechtlichen Hindernisse kann unter anderem folgende Massnahmen beinhalten: a) Änderung von Bestimmungen; b) Ausschluss bestimmter Telekommunikationsmittel aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmungen für die Dauer des Einsatzes dieser Telekommunikationsmittel für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe; c) vorhergehende Genehmigung von Telekommunikationsmitteln für den Einsatz für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe gemäss diesen Bestimmungen; d) Anerkennung ausländischer Typengenehmigungen und/oder Benutzerlizenzen von Telekommunikationseinrichtungen; e) beschleunigte Überprüfung von Telekommunikationsmitteln, die gemäss diesen Bestimmungen für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe verwendet werden; und f) zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung dieser Bestimmungen für den Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe. 4) Jeder Vertragsstaat erleichtert auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates die Beförderung von Mitarbeitern, Ausrüstung, Material und Informationen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe in sein Hoheitsgebiet, aus seinem Hoheitsgebiet oder durch sein Hoheitsgebiet im Einklang mit seinem nationalen Recht. 5) Jeder Vertragsstaat informiert den Nothilfekoordinator und die anderen Vertragsstaaten, direkt oder über den Nothilfekoordinator, über: a) Massnahmen, die gemäss diesem Übereinkommen zum Abbau oder zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse getroffen wurden; b) die bei der Anwendung dieses Übereinkommens für Vertragsstaaten, andere Staaten sowie nichtstaatliche und/oder zwischenstaatliche Organisationen geltenden Verfahren für den Ausschluss bestimmter für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe verwendeter Telekommunikationsmittel aus dem Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die vorhergehende Genehmigung oder die beschleunigte Überprüfung dieser Telekommunikationsmittel gemäss den geltenden Bestimmungen, die Anerkennung ausländischer Typengenehmigungen für diese Telekommunikationsmittel oder die zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung der üblicherweise geltenden Bestimmungen für diese Telekommunikationsmittel; und c) allfällige Bestimmungen, Bedingungen oder Beschränkungen, die mit der Anwendung solcher Verfahren verbunden sind. 6) Der Nothilfekoordinator liefert den Vertragsstaaten, anderen Staaten sowie nichtstaatlichen und zwischenstaatlichen Organisationen regelmässig und umgehend eine aktuelle Liste solcher Massnahmen mit deren Geltungsbereich und gegebenenfalls den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen, die mit ihrer Umsetzung im Zusammenhang stehen. 7) Keine Bestimmung dieses Artikels gestattet eine Verletzung oder Aufhebung von Pflichten und Verantwortlichkeiten, die aus dem nationalen Recht, dem Völkerrecht oder aus bilateralen oder multilateralen Abkommen erwachsen, einschliesslich der Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit Zollbestimmungen und Ausfuhrbeschränkungen.

Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt die Rechte und Pflichten von Vertragsstaaten aus anderen internationalen Übereinkommen oder aus dem Völkerrecht nicht.

Art. 11 Streitbeilegung

1) Bei Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nehmen die Vertragsstaaten Konsultationen auf, um die Streitigkeit beizulegen. Die Konsultationen beginnen unverzüglich, sobald ein Vertragsstaat einem anderen Vertragsstaat eine schriftliche Erklärung über das Bestehen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zugestellt hat. Ein Vertragsstaat, der eine schriftliche Erklärung über das Bestehen einer Streitigkeit abgibt, übermittelt dem Depositar umgehend eine Kopie der Erklärung. 2) Kann eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten nicht innerhalb von sechs (6) Monaten ab Zustellung der schriftlichen Erklärung an einen an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaat beigelegt werden, so können die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten einen anderen Vertragsstaat, einen anderen Staat oder eine nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation um gute Dienste zur beförderlichen Streitbeilegung ersuchen. 3) Ersucht keiner der Vertragsstaaten um die guten Dienste eines anderen Vertragsstaates, eines anderen Staates oder einer nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation oder gelingt es nicht, innerhalb von sechs (6) Monaten seit dem Ersuchen um gute Dienste den Streit mittels guter Dienste beizulegen, so kann jeder an der Streitigkeit beteiligte Vertragsstaat: a) um die Übertragung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht ersuchen, dessen Entscheid bindende Wirkung hat; oder b) die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, sofern beide an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für solche Streitigkeiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens, des Beitritts zum Übereinkommen oder zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt haben. 4) Falls die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten eine Übertragung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht, dessen Entscheid bindende Wirkung hat, verlangen und diese Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung einreichen, so hat die Einreichung beim Internationalen Gerichtshof Vorrang. 5) Im Falle einer Streitigkeit über die Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der Telekommunikation gemäss Art. 4 zwischen einem Vertragsstaat, der um Unterstützung im Bereich der Telekommunikation ersucht, und einer nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation mit Hauptsitz oder Sitz ausserhalb seines Hoheitsgebiets kann der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die nichtstaatliche oder zwischenstaatliche Organisation ihren Hauptsitz oder Sitz hat, die Klage der nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation unterstützen. Der Staat kann eine zwischenstaatliche Klage im Sinne dieses Artikels führen, sofern eine solche Unterstützung nicht gegen ein bestehendes Abkommen zwischen dem Vertragsstaat und der an der Streitigkeit beteiligten nichtstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisation verstösst. 6) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen kann ein Staat erklären, dass er sich durch eines oder beide Streitbeilegungsverfahren gemäss Abs. 3 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, durch ein Streitbeilegungsverfahren gemäss Abs. 3 nicht gebunden.

Art. 12 Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen wird für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) anlässlich der zwischenstaatlichen Konferenz über die Telekommunikation bei Katastrophen in Tampere am 18. Juni 1998 und danach vom 22. Juni 1998 bis zum 21. Juni 2003 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt. 2) Ein Staat kann seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, äussern durch: a) Unterzeichnung (endgültige Unterzeichnung); b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und der Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; oder c) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. 3) Das Übereinkommen tritt dreissig (30) Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder der endgültigen Unterzeichnung durch dreissig (30) Staaten in Kraft. 4) Für jeden Staat, der endgültig unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen dreissig (30) Tage nach der endgültigen Unterzeichnung oder der Zustimmungserklärung in Kraft, vorausgesetzt die Bedingungen von Abs. 3 dieses Artikels sind erfüllt.

Art. 13 Änderungen

1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen an diesem Übereinkommen vorschlagen und sie dem Depositar vorlegen, der die Änderungsvorschläge den übrigen Vertragsstaaten zur Zustimmung zukommen lässt. 2) Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar innerhalb von hundertachtzig (180) Tagen ab Erhalt mit, ob sie den Änderungsvorschlägen zustimmen oder nicht. 3) Jede Änderung, der zwei Drittel der Vertragsstaaten zugestimmt haben, wird in einem Protokoll festgehalten, das für die Vertragsstaaten beim Depositar zur Unterzeichnung aufliegt. 4) Ein Protokoll tritt auf die gleiche Weise wie dieses Übereinkommen in Kraft. Für jeden Staat, der das Protokoll endgültig unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen dreissig (30) Tage nach der endgültigen Unterzeichnung oder der Zustimmungserklärung in Kraft, vorausgesetzt die Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls sind erfüllt.

Art. 14 Vorbehalte

1) Ein Vertragsstaat kann bei der endgültigen Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder dessen Änderung Vorbehalte anbringen. 2) Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an den Depositar widerrufen. Ein Widerruf eines Vorbehalts wird mit der Mitteilung an den Depositar sofort wirksam.

Art. 15 Kündigung

1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an den Depositar kündigen. 2) Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach Hinterlegung der schriftlichen Mitteilung wirksam. 3) Auf Verlangen des kündigenden Vertragsstaates sind mit Wirksamwerden der Kündigung alle Mitteilungen des kündigenden Vertragsstaates über Behörden, Massnahmen und Verfahren zum Abbau von rechtlichen Hindernissen von der weiteren Verwendung auszuschliessen.

Art. 16 Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.

Art. 17 Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt. Für die Unterzeichnung in Tampere am 18. Juni 1998 sind lediglich verbindliche Texte in Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar. Der Depositar erarbeitet danach so bald wie möglich verbindliche Texte in Arabisch, Chinesisch und Russisch. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Tampere (Finnland), am 18. Juni 1998. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 9. Juni 2011 Vertragsstaaten Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Argentinien 5. Juli 2007 Armenien 25. März 2008 Barbados 25. Juli 2003 Belgien 2. Juli 2010 Bulgarien 20. Juni 2000 Dominica 26. Dezember 2000 Dänemark* 2. Juni 2003 Färöer 2. Juni 2003 Grönland 2. Juni 2003 El Salvador 18. April 2002 Finnland 1. April 1999 Frankreich 6. August 2009 Guinea 8. Oktober 2002 Indien 29. November 1999 Irland* 16. August 2007 Island 13. Mai 2011 Kanada 18. Mai 2001 Kenia 12. Februar 2003 Kolumbien* 12. Juni 2008 Kuwait 13. Juni 2002 Libanon 27. Januar 2006 Liberia 16. September 2005 Liechtenstein 8. Juni 2004 Litauen 9. Dezember 2004 Marokko 11. März 2003 Montenegro* 21. Juli 2010 Nicaragua 18. November 1999 Niederlande 6. Juli 2001 Aruba 17. Juli 2001 Curaçao 6. Juli 2001 Sint Maarten 6. Juli 2001 Oman 16. April 2003 Pakistan 30. Januar 2009 Panama 5. März 2003 Peru 27. Oktober 2003 Rumänien 17. November 2005 Schweden* 13. September 2004 Schweiz 24. April 2002 Slowakei 6. Februar 2001 Spanien* 27. Februar 2006 Sri Lanka 13. Oktober 1999 St. Vincent und die Grenadinen 14. August 2003 Tonga 8. Mai 2003 Tschechische Republik 17. Juni 2003 Uganda 5. September 2002 Ungarn 7. April 2004 Venezuela* 13. Mai 2005 Vereinigtes Königreich* 18. Juni 2003 Zypern 14. Juli 2000 * Vorbehalte und Erklärungen Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten bezogen werden.

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Übereinkommen vom 18. Juni 1998 von Tampere über die Bereitstellung von Telekommunikationsmitteln für Katastrophenschutz und Katastrophenhilfseinsätze