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16 provisions
§ 1 Konstituierung
1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts konstituiert sich
jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils
nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit
neu konstituieren.
2 Anlässlich der Konstituierung nimmt es die Wahlen gemäss §§ 8
Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.5
3 Die Amtsdauer endet mit der nächsten ordentlichen Konstituierung oder mit der Neuwahl anlässlich einer ausserordentlichen Konstituierung.
4 Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zuständigkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die
Ersatzmitglieder zu.
§ 2 Zuständigkeit
1 Das Plenum ist für den ordnungsgemässen Betrieb des Gerichts verantwortlich.
2 Neben den in §§ 5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer4
geregelten Obliegenheiten ist es für folgende Geschäfte und Aufgaben
zuständig:5
a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen
Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Bereichen Personal, Budget, Controlling, Qualitätssicherung und Rechtsprechungskoordination,
212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
b. Geschäfte, die dem Plenum von der Geschäftsleitung oder auf Antrag einer Kammerleitung zur Behandlung überwiesen werden,
c. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und des Budgets,
d. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender
Bedeutung sind,
e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts für mehr als drei
Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
f. Erhöhung des Beschäftigungsgrades von teilamtlichen Mitgliedern
für eine begrenzte Dauer,
g. Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
h. Entscheide über Anordnungen der Geschäftsleitung betreffend nicht
vermögensrechtliche Angelegenheiten des Personals, wie Beförderungen, Disziplinarmassnahmen und Versetzungen, auf Antrag des
betroffenen Mitarbeitenden des Gerichts.
§ 3 Sitzungen
1 Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird
von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung von der 1. Vizepräsidentin oder vom 1. Vizepräsidenten.
2 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt, bei Wahlen entscheidet das Los.
B. Geschäftsleitung
§ 4 Zusammensetzung
1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident
sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der Generalsekretär an.
2 Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäftsleitung vertreten zu sein.
3 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Geschäfte weitere Angehörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese
haben beratende Stimme.
Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811
§ 5 Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Gesetz oder diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig
erklärt.
2 Die Geschäftsleitung ist zuständig insbesondere für:
a. die Planung und Kontrolle des Geschäftsganges am Gericht,
b. die Überwachung der Pflichterfüllung der Kammerleitungen und
der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
c. die Sicherstellung der Koordination und der Qualität der Rechtsprechung am Gericht,
d. die Publikation von Entscheiden des Gerichts,
e.7 die Anstellung und Beförderung des juristischen und administrativen Personals auf Antrag der Kammern bzw. der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
f. die Weiterbildung des Personals,
g. die Information der Mitarbeitenden des Gerichts.
Verhältnis zum
§ 6 Plenum
1 Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behandelnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.
2 Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt,
von besonderer Tragweite, kann sie es dem Plenum unterbreiten.
3 Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur
Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.
4 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Plenum getroffenen Beschlüsse.
§ 7 C. Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt dieses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zuständig ist. Sie oder
er gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichsweise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder
dem Generalsekretär übertragen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Verwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in
Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär delegieren.
212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
D. Generalsekretärin oder Generalsekretär
Stellung und
§ 8 Aufgaben
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht
der Geschäftsleitung.
2 Sie oder er
a. bereitet die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten vor
und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Geschäftsleitung,
b. leitet die zentralen Dienste,
c. unterstützt die Kammern bei der Personalrekrutierung und besorgt
die kammerübergreifenden personellen Belange,
d. erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
§ 9 Stellvertretung
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann ihrer
oder seiner Stellvertretung übertragen:
a. einzelne Geschäfte,
b. ganze Geschäftsbereiche mit Zustimmung der Geschäftsleitung.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter erfüllt die weiteren, im
Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
E. Kammern
Gliederung und
§ 10 Zusammensetzung
1 Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens
zwei Kammern.
2 Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr
zugeteilten Ersatzmitgliedern, einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder
einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreibern.7
3 Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglieder einer andern
Kammer mit.
§ 11 Kammerleitung
1 Die Kammerleitung besteht aus den voll- und teilamtlichen
Mitgliedern. In der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die
Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber mit
beratender Stimme mit.7
2 Die Kammerleitung plant und überwacht den Geschäftsgang in
der Kammer.
3 Sie stellt der Geschäftsleitung Antrag auf Einstellung und Beförderung von Personal.
4 Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts 212.811
Vorsitz§ 12.7 1 Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten
oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Gerichts geleitet.
2 Die oder der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kammer die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
3 Sie oder er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichtsschreiberinnen und der Gerichtsschreiber der Kammer.
Mitglieder
§ 13 und Ersatzmitglieder
1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten
als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder mit einem zeitlich
bestimmten Beschäftigungsgrad und unter entsprechender Besoldung
eingesetzt werden.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige
sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen.
Leitende
Gerichtsschreiberin
oder Leitender
Gerichtsschreiber
§ 14.7 1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzenden vor und unterstützt diese oder diesen bei der Vorbereitung der
Kammerleitungsgeschäfte.
2 Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder
eines Gerichtsschreibers und die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben.
Gerichtsschreiberinnen
§ 15 oder Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber arbeiten Urteilsentwürfe aus.7
2 Sie wirken zudem bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle
der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen
weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben.
3 Sie haben in den ihnen zugeteilten Streitsachen beratende Stimme.
§ 16 F. Zentrale Dienste
Die zentralen Dienste besorgen die nichtjuristischen Geschäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist.
Dazu gehören insbesondere:
a. Personaladministration,
b. Kanzleigeschäfte,
212.811 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
c. Rechnungswesen,
d. Voranschlag, Rechnungslegung, Controlling, Geschäftsbericht und
Statistik,
e. EDV, Bibliothek und Dokumentation,
f. Publikation und Archiv,
g. Sicherheits- und Hausdienst, Telefondienst sowie Liegenschaftenverwaltung.
§ 17 G. Akteneinsicht
1 Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und Anwälten sowie den Versicherungsträgern zugestellt.
2 Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur
Einsicht auf.
3 . . .6
§ 18 H. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat2 auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden
Zeitpunkt in Kraft3.
2 Auf dieses Datum wird die Verordnung über die Organisation und
den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Oktober 1994
aufgehoben.
1 OS 60, 145.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81.
5 Fassung gemäss B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In Kraft
seit 1. Juli 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 12. April 2011 (OS 66, 827; ABl 2011, 1424). In
Kraft seit 1. Juli 2011.
7 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 (OS 76, 548; ABl 2021-01-15). In
Kraft seit 1. Januar 2022.