§ 1 vom 24. November 2003 (Stand 1. Juni 2004)
Aufsichtskommission 1 Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.
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Aufsichtskommission 1 Die von der Gemeinde als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin gewählten Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft bilden die Aufsichtskommission.
Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Aufsichtskommission der Kirchgemeinde deckt sich mit jener der Kirchenvorsteherschaft.
Konstituierung 1 Die Aufsichtskommission konstituiert sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Amtsdauer. Sie wählt einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie einen Aktuar oder eine Aktuarin aus ih - rer Mitte. 2 Sie ist mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Aufgaben 1 Der Aufsichtskommission obliegt die Aufsicht über die Amtstätigkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der Diakone und Diakoninnen in organisatorischer und administrativer Hinsicht. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Behandlung von Geschäften im Zusammenhang mit der organisatorischen und administrativen Aufsicht über die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie über die Diakone und Diakoninnen; 2. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden im Sinne von § 80 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1); 3. Entscheid über die Wiederwahl oder die Anordnung einer Bestäti-gungswahl für die von ihr beaufsichtigten Personen; 1) RB 187.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.131 Organisation Aufsichtskommission - V der Evang. Synode 4. Regelung des Dienstverhältnisses, insbesondere im Rahmen der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche1).
Überweisung 1 Stellt sich bei der Behandlung eines Geschäftes der Kirchenvorsteherschaft erst im Laufe der Zeit heraus, dass es auch Aufsichtscharakter hat, ist das Geschäft durch ausdrücklichen Beschluss der Kirchenvorsteherschaft unter Ausstand der Betroffenen an die zuständige Aufsichtsinstanz zu überweisen. Eine gleichzeitige Behandlung des selben Geschäftes sowohl in der Aufsichtskommission und der Kirchenvorsteherschaft ist unzulässig.
Berichterstattung 1 Die Aufsichtskommission erstattet zu Handen des Kirchenrates jährlich Bericht.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Evangelischen Synode über die Rechtspflege in der Thurgauischen Landeskirche in Kraft2). 1) RB 187.22 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004. Organisation Aufsichtskommission - V der Evang. Synode 187.131 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2003 01.06.2004 Erstfassung keine Angabe