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14 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck:
a) die öffentliche Filmvorführung zu regeln,
b) Grundsätze zur Festlegung von Altersbeschränkungen für Filme und die Abgabe elektronischer Trägermedien zum Schutze der Kinder und Jugendlichen aufzustellen.
§ 2 II. Öffentliche Filmvorführung
Begriff der Öffentlichkeit
1 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2 Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann der Regierungsrat auch nichtöffentliche Vor -
führungen diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
§ 3
Beschränkung der Filmvorführung
1 Öffentliche Filmvorführungen sind von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag
und den Sonntag und vor Feiertagen bis um 02.00 Uhr gestattet.
2 Bei besonderen Anlässen oder nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse können kürzere oder längere Öffnungszeiten verfügt werden.
§ 4
Zutrittsberechtigung
1 Ab dem 16. Altersjahr besteht unter Vorbehalt besonderer Anordnungen der Medienkommission freier Zutritt zu den öffentlichen Filmvorführungen.
2 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, für die die
Medienkommission ein tieferes Zutrittsalter festgesetzt hat.
3 Die Medienkommission erklärt nur Filme für Personen unter 16 Jahren zugänglich, die für die betreffende Altersstufe geeignet sind. Nicht geeignet sind Filme, welche die geistigseelische Entwicklung
oder das soziale Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können.
4 Die Medienkommission kann in Abweichung zu Abs. 1 das Zutrittsalter auf 18 Jahre erhöhen, wenn
die geistigseelische Entwicklung und das soziale Verhalten von mehr als 16 und weniger als 18 Jahre
alten Personen gefährdet sind.
5 Im Rahmen einer öffentlichen Filmvorführung dürfen andere Filme, Filmteile oder Vorfilme usw.
nur vorgeführt werden, wenn diese für die zugelassene Altersstufe ebenfalls geeignet sind.
§ 5 Filmgesetz 569.100
Tieferes Zutrittsalter in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person
1 In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person
dürfen Kinder und Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten.
2 Die Medienkommission kann in besonderen Fällen das tiefere Zutrittsalter einschränken oder aufheben, wenn dieses die geistigseelische Entwicklung oder das soziale Verhalten von Kindern oder Jugendlichen gefährdet.
§ 6
Kontrollpflicht der Veranstaltenden
1 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede
einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen.
2 Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung oder ihre beauftragten Angestellten haben in
Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Besucherinnen und Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben.
3 Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich.
§ 7 III. Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien
Grundsatz
1 Elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele und
vergleichbare Produkte dürfen an Kinder und Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt
werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Ausgenommen davon ist die Abgabe durch die erziehungsberechtigten Personen nach Massgabe der elterlichen Verantwortung.
2 Abs. 1 gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.
§ 8
Altersbeschränkungen
1 Wer gewerbsmässig oder entgeltlich elektronische Trägermedien abgibt oder solche öffentlich zur
Benutzung aufstellt, hat sich an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, an die von der
Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder an die von der Medienkommission abgegebene Beurteilung zu halten.
2 Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienprodukte, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe «18» behandelt. Ausgenommen davon sind:
a) klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme;
b) ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist.
Die Abgabe hat auch in diesen Fällen altersgerecht zu erfolgen.
3 Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob
die Konsumentinnen und Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu ver -
weigern.
§ 9 IV. Medienkommission
Bestand
1 Der Regierungsrat wählt eine aus fünf bis neun Mitgliedern bestehende Medienkommission. Ihr gehören insbesondere Fachpersonen aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino oder Unterhaltungsmedien, Kultur und Recht an. Sie ist hinsichtlich des Geschlechts nach Möglichkeit paritätisch zusammengesetzt.
Filmgesetz 569.100
2 Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zu -
gänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen und, wenn die Kommission
gemeinsam mit anderen Kantonen geführt wird, allen Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen
zu gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Arbeitsweise der Medienkommission und die Honorierung der Mitglieder.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über eine gemeinsame
Medienkommission zu schliessen. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen. Den Mitgliedern der
gemeinsamen Medienkommission sind im Kanton Basel-Stadt die in Abs. 2 genannten Zutrittsrechte
zu gewähren.
§ 10
Aufgabenbereich
1 Die Medienkommission ist zuständig für:
a) die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes;
b) die Festlegung von Altersgrenzen gemäss den §§ 4, 5 und 8;
c) die Anerkennung von Bewertungssystemen oder Herstellerempfehlungen.
§ 11
Gebühren
1 Die Medienkommission erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Die Gebühren werden gemäss dem
Gesetz über die Verwaltungsgebühren (§§ 2 und 3) nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenz- und Interessenprinzip bemessen. Der Regierungsrat setzt die Gebühren im Rahmen zwischen
CHF 50 und 2'000 auf dem Verordnungswege fest.
§ 12
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Medienkommission kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
2 Wird die Medienkommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, bestimmt die Vereinbarung
den Rechtsweg.
§ 13
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer: *
a) * zu einer Zeit, in der es gemäss § 3 nicht gestattet ist, vorsätzlich einen Film öffentlich
vorführt;
b) * als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich einer Person Zutritt zu einem Film, einem anderen Film, einem Filmteil oder einem Vor -
film usw. gewährt, wenn diese Person das von Gesetzes wegen oder auf Anordnung der
Medienkommission für diesen Film, anderen Film, Filmteil oder Vorfilm usw. und für
den gegebenen Umstand geltende Zutrittsalter nicht erreicht hat;
c) * als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich das
zugelassene Zutrittsalter weder am Eingang noch an der Kinokasse gut sichtbar bekannt
macht;
d) * vorsätzlich einer weniger als 18 Jahre alten Person ein für diese nicht geeignetes Trägermedium wie einen Videofilm, eine DVD, ein Computer-, Konsolen- oder Videospiel oder
ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellt, verkauft oder überlässt. Familienangehörige und Erziehungsberechtigte sind nicht strafbar;
e) * im Rahmen ihrer oder seiner Gewerbetätigkeit vorsätzlich elektronische Trägermedien
wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele oder vergleichbare Produkte Personen, die das in den Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller oder in
den von der Medienkommission anerkannten Bewertungssystemen oder in der von der
Medienkommission abgegebenen Beurteilung angegebene Alter unterschreiten, zur Verfügung stellt, verkauft oder an sie abgibt. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 20'000.
Filmgesetz 569.100
§ 14 V. Schlussbestimmungen
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1. Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 1) wird wie folgt geändert: 2)
2, Das Gesetz vom 21. März 1963 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das Filmwesen (Filmgesetz) vom 28. September 1962 wird aufgehoben.
3. Das Gesetz betreffend die Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt der Wirksamkeit 3)
1) SG 253.100.
2) Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
3) Wirksam seit 1. 1. 2013.
Filmgesetz 569.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.2010 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 12.06.2010
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 13 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 16.02.2019
Filmgesetz 569.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.2010 01.01.2013 Erstfassung KB 12.06.2010
§ 13 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019
§ 13 Abs. 1, lit. a) 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 13 Abs. 1, lit. b) 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 13 Abs. 1, lit. c) 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 13 Abs. 1, lit. d) 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019
§ 13 Abs. 1, lit. e) 13.02.2019 01.07.2020 eingefügt KB 16.02.2019