Art. 1
Bis zum Abschluss einer besondern Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslieferung der Verbrecher und den Vollzug von Requisitorien in Zivil‑ und Strafsachen gewährt die Schweiz der Republik Ecuador und diese letztere der Schweiz alle Rechte, welche einem andern, nicht angrenzenden Staate in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden. Für alle Fälle ist vereinbart, dass jedes derartige Begehren, welches von dem einen Staate an den andern gestellt wird, ohne weiteres die Zusicherung der Gegenseitigkeit in sich schliesst. Für die Rechtshilfe in Strafsachen ist der Vertrag vom 4. Juli 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.932.7) anwendbar.