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Reglement über die Gemeindepolizei

Gamprin · 141 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2

Art. 2

Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2

Art. 3

Polizeiorgane ..............................................................................................................2

Art. 4

Publikation ..................................................................................................................2 II. Gemeindepolizei .........................................................................................................2

Art. 5

Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizei.............................................................2

Art. 6

Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung ..............................................................4 III. Schlussbestimmungen................................................................................................5

Art. 7

Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................5

Art. 8

Inkrafttreten.................................................................................................................5 Gemeindepolizeireglement Präambel Das Gemeindegesetz legt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde fest. Dieses Reglement regelt die Organisation, Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizei. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBl.1996 Nr. 76 - Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizisten (AWVG) sowie - die einschlägigen (ortspolizeilichen) Verordnungen Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Polizeiorgane Die Polizeiorgane der Gemeinde sind die Gemeindevorstehung, bei Verhinderung die Vizevorstehung, sowie die vom Gemeinderat bestellte Gemeindepolizei. Die Gemeindepolizei steht unter der Aufsicht des Gemeinderates und unter der unmittelbaren Leitung der Gemeindevorstehung, welche das Weisungsrecht über die bestellte Gemeindepolizei ausübt. Der Gemeindevorstehung obliegen hierbei folgende Aufgaben: - Leitung der Gemeindepolizei; - Vertretung der Gemeindepolizei nach aussen; - Abschluss von Kooperationsvereinbarungen; - Erlass von Dienstanweisungen an die Gemeindepolizei; - Organisation der Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizei; - Ausübung der Disziplinargewalt; - Information des Gemeinderates über wichtige Ereignisse; - Information der Bevölkerung. Werden mehrere Personen in die Gemeindepolizei bestellt, kann der Gemeinderat einer davon die Dienstleitung übertragen. Das Weisungsrecht der Gemeindevorstehung bleibt unberührt. Art. 4 Publikation Dieses Reglement wird durch den Gemeinderat als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. II. Gemeindepolizei Art. 5 Aufgaben und Pflichten der Gemeindepolizei a) Aufgaben der Gemeindepolizei Der Gemeindepolizei obliegen insbesondere zur ständigen Erfüllung auf dem Gemeindegebiet die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung, verkehrspolizeiliche Aufgaben und Aktionen im fahrenden und ruhenden Verkehr sowie die Durchführung von Kontrollen, wie beispielsweise Parkkontrollen von bewirtschafteten Parkplätzen. Spezifische Anordnungen werden in der Weisung für die Gemeindepolizei definiert. Gemeindepolizeireglement b) Dienstpflicht und Eigensicherung Die Gemeindepolizei ist zum Dienst verpflichtet. Sie hat aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung tätig zu werden und seine Aufgabe zu erfüllen, soweit dies auf Grund ihrer Zuständigkeit, ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihr erwartet werden kann. Die Gemeindepolizei hat auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismässig sind. Erforderlichenfalls ist unverzüglich Unterstützung durch die Landespolizei anzufordern. Die strafrechtlichen Bestimmungen zur Anzeigeverpflichtung bleiben vorbehalten. c) Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen Unbeschadet der aus anderen Gesetzen und Vorschriften obliegenden Dienstpflichten erfüllt die Gemeindepolizei die ihr übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie innert nützlicher Frist. Die Gemeindepolizei prüft jeweils, ob sie verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind. d) Dienstzeiten und Erreichbarkeit Der Dienstantritt und Dienstzeiten können entsprechend den betrieblichen Erfordernissen angeordnet werden. Die Gemeindepolizei kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in ihrer Freizeit in Ausnahmefällen (Notsituationen) zum Dienst aufgeboten werden. e) Sich selbst in den Dienst versetzen Die Gemeindepolizei kann, sofern es ihr zumutbar ist, sich ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit selbst in den Dienst versetzen und polizeiliche Handlungen vornehmen, wenn: - dies zur Abwehr einer erheblichen, unmittelbar drohenden Gefährdung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist und polizeiliche Hilfe anders nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann; - dies zur Verhinderung und Verfolgung einer Straftat notwendig ist; - die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder der Suche nach vermissten Personen geboten ist; - die im Dienst stehenden Gemeinde- oder Landespolizei Hilfe benötigen und unterstützt werden müssen; - zur Prävention und Gefahrenabwehr, wenn es die Situation erfordert. f) Unbestechlichkeit Der Gemeindepolizei ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern. Ohne Bezug zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten ist es der Gemeindepolizei ebenfalls untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Vorteile im Hinblick auf den Berufsstand in Aussicht gestellt oder gewährt werden sollen. Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. g) Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst Die Gemeindepolizei erfüllt ihre Aufgaben ohne Ansehen der Person. Fühlt sie sich in der Dienstausübung befangen, meldet sie dies ohne Aufschub dem Vorgesetzten. Die Gemeindepolizei ist im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt. Die Gemeindepolizei vermeidet in und ausser Dienst jedes Verhalten, das ihrem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Gemeinde schadet. Gemeindepolizeireglement h) Amtsverschwiegenheit Die interne und externe Weitergabe von Informationen über dienstliche Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Verschwiegenheit umfasst auch Angelegenheiten, die den Dienstbetrieb betreffen, insbesondere, wenn deren Bekanntwerden die Sicherheit der Gemeindebediensteten oder von Drittpersonen oder das Ansehen der Gemeinde beeinträchtigen können. Nimmt die Gemeindepolizei Missstände betreffend den Dienstbetrieb oder die Dienstausübung wahr, meldet sie diese der Gemeindevorstehung. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen über die Informationspflicht der Öffentlichkeit. i) Rapporte und Anzeigen Die Gemeindepolizei berichtet innert nützlicher Frist über Vorfälle und andere Auftragserledigungen an die Gemeindevorstehung. Die Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Die Gemeindevorstehung bestimmt die Art und Weise der Aktenkontrolle und der Weiterleitung von Akten bzw. Anzeigen an Amtsstellen des Landes und der Gemeinden. j) Aus- und Weiterbildung der Gemeindepolizei Die Gemeindepolizei ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Fortbildungen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Aus- und Weiterbildungsnachweise sind der Gemeindevorstehung bis zum 1. Februar des nachfolgenden Kalenderjahres unaufgefordert vorzulegen. Art. 6 Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung a) Persönliche Ausrüstung Bei Dienstantritt wird ein amtlicher Dienstausweis mit Namenszug und Fotografie erstellt, welcher von der Gemeindevorstehung und dem Inhaber unterschrieben wird. Der Gemeindepolizei werden die Uniform, Hilfsmittel wie Pfefferspray und weitere Ausrüstungsgegenstände für den allgemeinen Polizeidienst persönlich zugeteilt. Die Faustfeuerwaffe soll sehr zurückhaltend getragen werden. Sie wird mittels eines Beschlusses des Gemeinderates persönlich zugeteilt. Hierfür ist die Absolvierung der erforderlichen Grundausbildung und jährlichen Zusatzausbildung nötig. Bei begründetem Verdacht der Nichteignung zum Tragen einer Waffe (z.B. unzureichende Schiessresultate, ungenügendem Training oder in der Person liegenden Gründe) kann die Gemeindevorstehung die Waffe einziehen und weitere Massnahmen insbesondere in dienstrechtlicher Hinsicht beschliessen. Die persönliche Ausrüstung bleibt im Eigentum der Gemeinde. b) Pflege, Verwahrung, Ersatz und Überlassung Die Gemeindepolizei sorgt für die einwandfreie Pflege und Verwahrung der persönlichen Ausrüstung. Für das Verwahren der allenfalls zugewiesenen Faustfeuerwaffe sind insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften zu beachten. Einzelne Teile der Dienstkleidung werden regelmässig, die Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf ersetzt. Ausrüstungs- bzw. Kleidungsstücke, welche ersetzt werden müssen, gelten als wertlos und werden fachgerecht entsorgt. Gemeindepolizeireglement c) Tragen im Dienst Die Gemeindepolizei versieht ihren Dienst grundsätzlich in Uniform. In begründeten Fällen kann die Verrichtung des Dienstes ausnahmsweise in Zivilkleidung erfolgen. Die Gemeindepolizei hat auf ein ordentlich uniformiertes Erscheinungsbild zu achten. Zur Uniform dürfen ausser dem Schuhwerk nur in Ausnahmefällen zivile Kleidungsstücke sichtbar getragen werden. d) Tragen ausser Dienst, Weitergabe Die Uniform oder Uniformteile dürfen ausserhalb des Dienstes und des Arbeitsweges sowie im Ausland nur mit besonderer Bewilligung der Gemeindevorstehung getragen werden. Einzelstücke der Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sondern sind fachgerecht zu entsorgen. e) Dienstliche Ausrüstung Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich zugeteilt werden, zählen zur dienstlichen Ausrüstung. f) Schäden und Mängel an Uniformen und Ausrüstung Schäden und Mängel an der persönlichen und dienstlichen Ausrüstung sind umgehend zu beheben. Änderungen oder Reparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten der Gemeinde III. Schlussbestimmungen Art. 7 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Reglement über die Gemeindepolizei vom 01. Juli 2018 aufgehoben. Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 21. August 2024 genehmigt und tritt per 01. September 2024 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 29. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher

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