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Verordnung über die Kommission Verkehr (KVV)

Thun · 760.20 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

Proposed changes to this act

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6 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun insbesondere die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission Verkehr in der Stadt Thun. 2 Die Kommission Verkehr ist eine ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis.

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Art. 2

1 Die Kommission behandelt verkehrsspezifische Fragen und Anliegen, von denen die Stadt Thun betroffen ist. 2 Sie bezweckt insbesondere a die fachspezifische Beratung des Vorstehers oder der Vorsteherin Bau und Liegenschaften in Verkehrsfragen sowie b einen Informationsaustausch über aktuelle und anstehende Bau- und Verkehrsprojekte.

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Art. 3

1 Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern, die von der zuständigen Direktion zur Wahl beantragt werden. 2 Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertretung a des Tiefbauamtes (TBA) b des Planungsamtes (PlA) c der Fachstelle Umwelt, Energie und Mobilität d der Kantonspolizei e des Oberingenieurkreises I (OIK I) f der Innenstadt-Genossenschaft Thun (IGT) g der Thuner KMU h des Transportgewerbeverbandes Thun-Oberland (TGV) 1 SSG 101.1 Zweck, Rechtsnatur Aufgaben, Ziele Zusammensetzung 2 760.20 i der Verkehrsbetriebe STI AG (STI AG) j des Touring Clubs Schweiz, Landesteil Berner Oberland (TCS) k des Verkehrs-Clubs der Schweiz, Regionalgruppe Thun-Oberland (VCS) l von Pro Velo Region Thun sowie m von Fussverkehr Bern. 3 Ihr gehört ferner von Amtes wegen der Vorsteher oder Vorsteherin Direktion Bau und Liegenschaften an, der bzw. die zugleich den Vorsitz innehat.

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Art. 4

1 An die Kommissionssitzungen können Vertretungen der Quartierleiste und ähnliche Interessenvertretende eingeladen werden. 2 Die Gäste werden rechtzeitig vor einer Sitzung angeschrieben, damit sie ihre Anliegen zuhanden der Kommission einbringen können.

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Art. 5

1 Das Kommissionsgeheimnis findet grundsätzlich keine Anwendung. 2 Durch Entscheid des Vorstehers oder der Vorsteherin Direktion Bau und Liegenschaften kann im Einzelfall davon abgewichen werden.

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Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Thun, 30. Januar 2019 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Weitere Sitzungsteilnehmende Kommissionsgeheimnis Inkrafttreten

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