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Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren

Basel-Landschaft · 761 · statute

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Contents: 20 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 ist. Vorbehalten bleibt
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20

20 provisions

§ 1

Zweck und Regelungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. den vorbeugenden Schutz von Personen vor Bränden; b. den vorbeugenden Schutz von Bauten und Anlagen vor Brandschäden sowie vor Schäden durch gravitative Naturgefahren. 2 Es regelt die dazu notwendigen Sorgfaltspflichten und Schutzmassnahmen.

§ 2

Sorgfaltspflichten 1 Jede Person ist verpflichtet, Brandschäden oder Schäden durch gravitative Naturgefahren zu verhindern oder zu begrenzen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. 2 Die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Brandschäden richten sich nach den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). 3 Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder die Betreiber und Betreiberinnen von Feuerungsanlagen lassen diese hinsichtlich der Brandsicherheit periodisch durch eine Fachperson überprüfen. Das Dekret regelt die Einzelheiten. 1) GS 29.276, SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 16. März 2017. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 17. März 2017 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 2 761

§ 3

Definitionen 1 Die Definition der «Bauten und Anlagen» im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung. 2 «Brandschäden» im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen. 3 «Gravitative Naturgerfahren» im Sinne dieses Gesetzes sind Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch. 4 «Schutzmassnahmen» im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche, technische, personelle und organisatorische Massnahmen. 5 «Wiederkehrperiode» im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne, in der sich ein Ereignis mit vergleichbarer Intensität wiederholt. 2 Schutzmassnahmen 2.1 Brandschäden

§ 4

Umfang 1 Schutzmassnahmen gegen Brandschäden haben Personen sowie Bauten und Anlagen zu schützen und richten sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.

§ 5

Brandschutzabstände 1 Zwischen Gebäuden gelten Brandschutzabstände. Diese richten sich nach der entsprechenden Brandschutzrichtlinie der VKF. 2 Der Brandschutzabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze muss so gross sein, dass er auf den benachbarten Grundstücken keine Eigentumsbeschränkung bewirkt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Brandschutzabstände gelten zusätzlich zu den Abstandsvorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

§ 6

Bestandesgarantie 1 Teile von Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden sind und die Brandschutzabstände gemäss § 5 unterschreiten, haben eine Bestandesgarantie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 3 761

§ 7

Anordnung 1 Schutzmassnahmen gegen Brandschäden werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart geändert wird und dazu eine Baubewilligung oder eine arbeitsgesetzliche Plangenehmigung erforderlich ist.

§ 8

Absatz 2. § 8 Brandschutzkontrollen 1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) kann Bauten und Anlagen hinsichtlich der Einhaltung von Brandschutzvorschriften kontrollieren. 2 Sind Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, ordnet die BGV die erforderlichen Schutzmassnahmen an. 2.2 Schäden durch gravitative Naturgefahren

§ 9

Umfang 1 Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren haben Bauten und Anlagen zu schützen und richten sich nach den Schutzzielen gemäss § 10.

§ 10

Schutzziele 1 Das Schutzziel gegenüber: a. Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und spontanem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund dieser Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre; b. permanentem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund der aktuellen und der voraussichtlichen Rutschintensität.

§ 11

Anordnung 1 Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart geändert wird und dazu eine Baubewilligung erforderlich

§ 12 ist. Vorbehalten bleibt

2 Sie müssen wirtschaftlich sein, und ihre Kosten dürfen nicht unverhältnismässig im Vergleich zu den Kosten der übrigen baulichen Massnahmen sein. 3 Sie werden nicht angeordnet, wenn Massnahmen an der Gefahrenquelle oder gegen die Gefahrenausbreitung beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 4 761 § 12 Erweiterungs- und Änderungsfälle 1 Schutzmassnahmen werden in den Erweiterungs- und Änderungsfällen gemäss § 11 Absatz 1 nur dann angeordnet, wenn die Erweiterung, die Abänderung oder die Art der Benützungsänderung für den vorbeugenden Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren von Bedeutung ist. 2.3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Zuständigkeiten zur Anordnung von Schutzmassnahmen 1 Zuständig zur Anordnung von Schutzmassnahmen sind: a. die Baubewilligungsbehörden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren; b. die Plangenehmigungsbehörde im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung; c. die BGV im Fall von § 8 Absatz 2. 2 Die Anordnung erfolgt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b als Auflage der BGV zur Bewilligung und im Fall von Absatz 1 Buchstabe c als Verfügung der BGV.

§ 14

Benachbarte Grundstücke 1 Schutzmassnahmen können auch auf benachbarten Grundstücken umgesetzt werden. 2 Sie sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese dürfen nur mit Zustimmung der anordnenden Behörde gelöscht werden.

§ 15

Instandhaltepflicht 1 Die Adressaten und Adressatinnen von angeordneten Schutzmassnahmen oder deren Rechtsnachfolgende sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angeordnete Schutzmassnahmen wirksam sind und dauernd in Stand gehalten werden. 2 Die Instandhaltepflicht gemäss Absatz 1 gilt auch bei Schutzmassnahmen, die die BGV mit Beiträgen unterstützt hat.

§ 16

Kontrollen 1 Die BGV ist zuständig für die Kontrollen von angeordneten Schutzmassnahmen sowie von solchen, die sie mit Beiträgen unterstützt hat. Vorbehalten bleibt die Kontrollzuständigkeit der Einwohnergemeinde im Falle des kleinen Baubewilligungsverfahrens der Gemeinden. 2 Die BGV bzw. die Einwohnergemeinde können Kontrollarbeiten ganz oder teilweise Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 5 761

§ 17

Vollzug 1 Der Vollzug angeordneter, nicht umgesetzter Schutzmassnahmen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Die Geschäftsleitung der BGV bzw. der Gemeinderat gelten als sachlich zuständige Direktion. * 2 Die Geschäftsleitung der BGV kann auf den Vollzug angeordneter, nicht umgesetzter Schutzmassnahmen verzichten und die Baute oder Anlage von deren Versicherung ausschliessen. Die Einzelheiten richten sich nach der Gebäudeversicherungsgesetzgebung. *

§ 18

Beiträge 1 Die BGV kann Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen leisten. 2 Sie kann auch Beiträge an Schutzmassnahmen gegen Schäden durch andere als gravitative Naturgefahren leisten. 3 Der Verwaltungsrat der BGV («Verwaltungsrat») regelt die Beiträge. * 3 Schlussbestimmungen

§ 19

Rechtspflege 1 Die Anfechtung von Schutzmassnahmeauflagen zu Bewilligungen richtet sich nach den Rechtspflegebestimmungen der jeweiligen Bewilligungsverfahren. 2 Gegen Schutzmassnahmeverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert weiteren 30 Tagen zu begründen. 3 Gegen Beitragsverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden. Gegen seine Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. *

§ 20

Strafbestimmung 1 Wer die Sorgfaltspflichten gemäss § 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 2 Die Geschädigten sowie die BGV sind zur Antragsstellung berechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 6 761 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.043 24.03.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 1 geändert GS 2022.106 24.03.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 2 geändert GS 2022.106 24.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 3 geändert GS 2022.106 24.03.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 3 geändert GS 2022.106 24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 7 761 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.01.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.043 § 17 Abs. 1 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106 § 17 Abs. 2 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106 § 18 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106 § 19 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106 Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043 Erlasstitel Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) SGS-Nr. 761 GS-Nr. 2017.043 Erlassdatum 12.01.2017 (LRV 2015-434) In Kraft seit 01.01.2018 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision Sachversicherungsgesetz bzw. Erlass Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft

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