Art. 1 Grundsatz
1 Die Gemeinde erhebt eine Beherbergungsabgabe im Sinn des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.
Hünenberg · 9.4-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of HünenbergFor machines: Markdown
In force since 2015-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 d335c4a148baaeb43e6c8bbd11223730f34faf750d1d8011c449e3f4ed8e58de
1 Die Gemeinde erhebt eine Beherbergungsabgabe im Sinn des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.
1 Die Abgabe wird vom Verein Zug Tourismus (nachfolgend Zug Tourismus genannt) bezogen. 2 Mit Zug Tourismus ist eine entsprechende Leistungsvereinbarung abzuschliessen.
1 Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richten sich nach den §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.
1 Die Abgabe beträgt pro Übernachtung: a) für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren): CHF 1 b) für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahre): CHF 0.50 c) Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat): CHF 0.50 d) Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben: CHF 0.50 2 Auf schriftliches Gesuch hin kann einem abgabepflichtigen Betrieb bzw. einer abgabepflichtigen Privatperson von Zug Tourismus eine pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligt werden. Diese Pauschale wird auf der Basis der vorerwähnten Ansätze in der Regel nach der Anzahl der durchschnittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre mit einem Rabatt von 5% berechnet.
1 Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe bzw. abgabepflichtige Privatpersonen melden Zug Tourismus innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss Art. 4. Zug Tourismus stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung. 2 Zug Tourismus stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 3 Falls die Meldung durch den abgabepflichtigen Betrieb bzw. die abgabepflichtige Privatperson unterbleibt oder nötige Auskünfte gemäss Art. 6 nicht eingeholt oder die notwendigen Kontrollen nach Art. 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortlichen Person bzw. der abgabepflichtigen Privatperson liegt, legt Zug Tourismus die Höhe der Abgabe auf Grund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.
1 Nebst der Meldung gemäss Art. 5 haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe bzw. abgabepflichtige Privatpersonen Zug Tourismus alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.
1 Die zuständigen Personen bei Zug Tourismus sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben bzw. Privatpersonen anhand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.
1 Die Beherbergungsabgabe verbleibt bei Zug Tourismus. 2 Die Erträge sind im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe zu verwenden.
1 Gegen Entscheide von Zug Tourismus kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen. 2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.