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Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten

St. Gallen · 161.1 · statute

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Gemeinsame Vorschriften (3.)
  13. Art. 13
  14. Art. 13 bis können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.*
  15. Art. 14
  16. Art. 14 bis Behördemitglieder und Angestellte* (3bis.)
  17. Art. 14 quater
  18. Art. 15 IV. Schlussbestimmungen (4.)
  19. Art. 16
  20. Art. 17

20 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. 2 Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind. 3 Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen. 1 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1). 2 SR 220. 3 Abgekürzt VG. nGS 1, 296; nGS 6, 453; nGS 13–65; nGS 17–59. Vom Grossen Rat erlassen am 28. Oktober 1959; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 7. Dezember 1959, in Vollzug ab 1.Juli 1960. nGS 35–36 161.1

Art. 2

Ausdehnung 1 Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 3

Einschränkung 1 Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.

Art. 4

Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch4 einreicht. 2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Art. 5

…

Art. 6

Versicherungspflicht 1 Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern. 2 Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten. II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten* (2.)

Art. 7

Grundsatz 1 Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen. 2 Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind. 4 Art. 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272. 161.1

Art. 8

Rückgriff 1 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. 2 Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20085 den Streit verkünden.

Art. 9

Verantwortlichkeit mehrerer 1 Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen. 2 Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen. 3 Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.

Art. 10

Geltendmachung 1 Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben. 2 Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbehalten. 3 Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend.

Art. 11

Verjährung 1 Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung. 2 Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind. 5 SR 272. 161.1

Art. 12 III. Gemeinsame Vorschriften (3.)

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet.* 2 Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes6 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.

Art. 13

Vorbehalt abweichender Vorschriften 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften bestehen. 2 Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch: a) … b)* … c) den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden, d) … 3 Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften

Art. 13 bis können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.*

Klage 1 Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage.

Art. 14

… 6 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220. 161.1 IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen

Art. 14 bis Behördemitglieder und Angestellte* (3bis.)

Sicherheitsleistung a) Grundsatz 1 Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten. 2 Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt. 3 Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Schadenersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren eingereicht ist. Art. 14ter* b) Übernahme 1 Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch: a) Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht, b) Abschluss einer Versicherung.

Art. 14 quater

Ergänzende Vorschriften 1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung, b) die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen.

Art. 15 IV. Schlussbestimmungen (4.)

Abänderung bisherigen Rechtes7

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechtes 1. das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom 24. Mai 1833,8 7 Überholt durch Art. 249 GG. 8 bGS 1, 239. 161.1 2. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 4. Januar 1886,9 3. Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942.10

Art. 17

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.11 2 Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind. 9 bGS 1, 243. 10 bGS 5, 3 (sGS 911.1). 11 In Vollzug ab 1. Juli 1960, ABl 1959, 1119. 161.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–36 07.12.1959 01.07.1960 Erlasstitel geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 4 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 29–68 16.06.1994 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe Art. 6 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 10 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 11 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 15-60 04.12.1980 keine Angabe Art. 13 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 13, Abs. 2, b) aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019 Art. 13bis eingefügt 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 26-39 20.12.1990 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe Art. 14bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 14ter geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 14quater geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 07.12.1959 01.07.1960 Erlass Grunderlass 35–36 04.12.1980 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 15-60 20.12.1990 keine Angabe Art. 5, Abs. 2 aufgehoben 26–39 20.12.1990 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 26-39 16.06.1994 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 aufgehoben 29–68 26.05.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 6 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 10 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 11 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 13 geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 13bis eingefügt 35–35 161.1 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.05.2000 keine Angabe Art. 14ter geändert 35–35 26.05.2000 keine Angabe Art. 14quater geändert 35–35 15.06.2010 keine Angabe Art. 4 geändert 45–99 25.01.2011 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 2. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Art. 9 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe Art. 14bis geändert 47–31 24.04.2012 01.01.2013 Art. 13, Abs. 2, b) aufgehoben 47–149 14.08.2018 01.01.2019 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-062

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