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Verordnung über die elektronische Aktenführung der Justizbehörden

Schaffhausen · 173.201 · other

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Verfahren des Obergerichts und der dem Obergericht unterstellten Justizbehörden mit Ausnahme des Betreibungs- und Konkursamts.

§ 2

Elektronisch geführte Verfahren 1 Das Obergericht führt eine Liste der nach Art. 66a Abs. 1 JG elektronisch geführten Verfahren und veröffentlicht diese auf seiner Webseite.

§ 3

Aktenordnung 1 Die elektronischen Akten sind systematisch geordnet und vollständig zu führen. 2 Die Akten sind mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Dieses enthält grundsätzlich für jedes Aktenstück mindestens Nummer und Bezeichnung sowie, soweit vorhanden, das Datum.

§ 4

Format der Dateien 1 Die verfahrensleitenden Justizbehörden verwenden in den elektronisch geführten Verfahren für die von ihnen erstellten Aktenstücke grundsätzlich das Format PDF/A-2b oder PDF/A-2u. 1) SHR 173.200. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 173.201 Kanton Schaffhausen 2 Für Bild-, Audio-, Video- und Tabellendateien sind zudem folgende Dateiformate zulässig: 1. Bilddateien: BMP, JPEG, JPEG 2000, PNG; 2. Audiodateien: MP3, OGG, WAV; 3. Videodateien: AVI, MOV, MKV, MP4; 4. Tabellendateien: XLSX, XLSM, CSV. 3 Ist eine Unterschrift der verfahrensleitenden Justizbehörde notwendig, ist die an die Akte zu nehmende Datei mit einem elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur2) zu versehen.

§ 5

Digitalisierung von physischen Dokumenten 1 Dokumente nach Art. 66b Abs. 1 Satz 1 JG werden von den Justizbehörden im Format PDF/A digitalisiert. 2 Sie müssen mittels Texterkennung (Optical Character Recognition) durchsuchbar sein und mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit und eine Auflösung von 300 DPI aufweisen. 3 Sie müssen bildlich mit den physischen Dokumenten übereinstimmen. 4 Bildaufnahmen können in den Formaten nach § 4 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung digitalisiert werden.

§ 6

Datenschutz 1 Art. 14 des Kantonalen Datenschutzgesetzes3), § 4 der Kantonalen Datenschutzverordnung4) und die Informatiksicherheitsverordnung5) sind auf elektronisch geführte Verfahren anwendbar. 2) SR 943.03. 3) SHR 174.100. 4) SHR 174.101. 5) SHR 174.102. Kanton Schaffhausen 173.201 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.08.2026 01.10.2026 Erlass Erstfassung 2026-25 173.201 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.08.2026 01.10.2026 Erstfassung 2026-25

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