Art. 1 I. Landammann (1.)
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St. Gallen · 141.3 · regulation
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… 1 Abgekürzt GeschR. GS 20, 74; bGS 1, 118; nGS 7, 421; nGS 19–75; nGS 39–100. In Vollzug ab 1. Januar 1952.
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Zahl und Bezeichnung der Departemente 1 Zur Vorbereitung der Geschäfte der Regierung und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation der Regierung übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente: a) Volkswirtschaftsdepartement; b) Departement des Innern; c) Bildungsdepartement; d) … e) Finanzdepartement; f)* Bau- und Umweltdepartement; g) Sicherheits- und Justizdepartement; h) Gesundheitsdepartement.
Volkswirtschaftsdepartement 1 In den Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartementes fallen: a) Förderung der Landwirtschaft (insbesondere landwirtschaftliche Bildung, Massnahmen zur Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Pächterschutz, landwirtschaftliche Liegenschaftsvermittlung, Pflanzenbau, Tierzucht, Milchwirtschaft, Alpwirtschaft, Hagel- und Viehversicherung); b) Forstwirtschaft; bbis) Natur- und Landschaftsschutz; bter) Jagd- und Fischerei; c) Meliorationen; cbis) … cter) Gewerbepolizei (insbesondere Reisendengewerbe2, Preisbekanntgabe3, Aufsicht über das Kinogewerbe, Ruhetag und Ladenöffnung); cquater) Arbeitnehmerschutz, Arbeitsrecht, Einigungsamt; cquinquies) Arbeitslosenversicherung und -fürsorge, Arbeitsvermittlung; d) Förderung von Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, wirtschaftlicher Grenzverkehr, Luftverkehr; e) … f) Gastwirtschaften, Kleinhandel mit gebrannten Wassern; g) Mass und Gewicht; h) Marktordnung; i) … k) Konsulate; l) Statistik; m)* Konsumkredit;4 n)* Geldspielgesetzgebung.
Departement des Innern 1 In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen: a)* Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung von politischen Rechten; b)* Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden (mit Ausnahme der Organe der Zivil- und Strafrechtspflege); c) Aufsicht über die politischen Gemeinden und die Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente zuständig sind; cbis) Änderungen im Bestand der Gemeinden; cter) Vollzug der Gesetzgebung über den Finanzausgleich; d) … dbis) Amtsnotariat, Handelsregister, Grundbuchwesen, Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; e) konfessionelle Angelegenheiten; f) Begräbniswesen; g) Bürgerrecht und Zivilstand; gbis) Pflegekinderwesen; gter) Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (ohne Sonderschulen); gquater)* … gquinquies) gemischte Einrichtungen nach dem Sozialhilfegesetz; 2 SR 943.1. 3 SR 942.211. 4 SR 221.214.1; sGS 556.11. gsexies)* Adoption und Herkunftssuche; h)* Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente zuständig sind, sowie die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten; i) Sozialversicherungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind; ibis) Gleichstellung von Mann und Frau; iter) Integrationsförderung; j)* Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie Menschenhandel; k) Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken; l)* Kulturförderung und Kulturerbe einschliesslich Denkmalpflege und Archäologie; lbis) Lotteriefonds-Beitragswesen; m) Amtsbürgschaftsgenossenschaften; n) … nbis) … o) … p) … q) … r) … s) …
Bildungsdepartement 1 In den Geschäftskreis des Bildungsdepartementes fallen: a)* die Schulen aller Stufen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Schulen); b)* … c) Fachaufsicht über die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden beim Vollzug der Gesetzgebung über die Volksschule; d) Lehrlingswesen und Berufsberatung; e) … f) … g) … h) Förderung von Turnen, Sport und Vorunterricht.
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Finanzdepartement 1 In den Geschäftskreis des Finanzdepartementes fallen: a) Leitung und Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der allgemeinen Staatsverwaltung und der Spezialverwaltungen; b) Erhebung der Staatseinkünfte, soweit sie nicht andern Departementen übertragen ist; c) Steuern; d) Verwaltung der Staatsgüter (soweit sie nicht andern Departementen unterstellt sind), der Kapitalanlagen der allgemeinen Staatsverwaltung, der Staatsfonde und der Spezialverwaltungen sowie der Staatsschulden; e) Salzverwaltung, Stempelverwaltung; f)* Durchführung der Grundstückschätzung; g) Personalamt, Versicherungen für das Staatspersonal; gbis) Aufsicht über berufliche Vorsorge und Stiftungen; h) … i) Kantonshilfskasse; k) Aufsicht über die Kantonalbank; l)* … m) … n)* öffentliches Beschaffungswesen; o)* Versicherungs- und Riskmanagement; p)* Dienst für Informatikplanung; q)* Public Corporate Governance. 2 Im Bereich des Versicherungs- und Riskmanagements trifft das Finanzdepartement Entscheide im Zusammenhang mit der Risikobewirtschaftung von versicherbaren Sach-, Personen- und Vermögensschäden, welche die Staatsverwaltung betreffen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 19965.*
Bau- und Umweltdepartement* 1 In den Geschäftskreis des Bau- und Umweltdepartementes fallen:* a)* öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer; abis) Orts-, Regional- und kantonale Planung; ater) … aquater) Geoinformation und Vermessung; b) Baupolizei; c) Wasserpolizei, Flusskorrektionen und Wildbachverbauungen; d) Wasserrecht; dbis) Umweltschutz, einschliesslich Gewässerschutz; dter)* Energierecht; e)* Immobilienmanagement; f)* Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte, Gewässernutzungsanlagen (Konzessionen, Bauvorlagen usw.); g) Verwaltung des Strandbodens an den Seeufern; 5 sGS 831.1. h) Bau und Unterhalt von Schifffahrtsanlagen; i) Badanstalten in Bad Ragaz und Pfäfers; k) Bergbau; l)* … m)* Enteignungen zugunsten des Kantons; n)* Energieversorgung und -nutzung; o)* … p)* Abschluss und Vollzug der Grundbuchgeschäfte für die Regierung und die Departemente im Bereich des Finanz- und Verwaltungsvermögens; q)* Klima und Nachhaltigkeit.
Sicherheits- und Justizdepartement 1 In den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes fallen: a) Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten; abis) … b) kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung: des Zivilrechts, soweit nicht andere Departemente zuständig sind; des Strafrechts; des Zivil- und Strafprozessrechts; des Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates); bbis) kantonale Gesetzgebung der Verwaltungsrechtspflege; c) kantonale Gesetzgebung des Verantwortlichkeitsrechts; d)* Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden, Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts); dbis) Koordination des Bevölkerungsschutzes; dter) Militärverwaltung und Wehrpflichtersatzabgabe; dquater)Zivilschutz und Kulturgüterschutz; e) Niederlassung, Reise- und Identitätspapiere für Schweizer Bürger; ebis) kantonale Aufgaben im Ausländer- und Asylrecht; eter) Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, ausgenommen finanzielle Sozialhilfe nach kantonalem Recht für vorläufig Aufgenommene; equater) Nothilfe für illegal anwesende Personen; f) Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; g) Schifffahrt und Hafenverwaltung; h) … hbis) Entschädigungen und Genugtuung nach Opferhilfegesetz; hter) unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsbehörden; i) Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug, Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse, Bewährungshilfe); k) … l)* kantonale Gebäudeversicherung und Feuerschutz.
Gesundheitsdepartement 1 In den Geschäftskreis des Gesundheitsdepartementes fallen: a) Spitäler, psychiatrische Kliniken und stationäre Einrichtungen der Suchthilfe; abis)* Einrichtungen der stationären Pflege, soweit sie nicht ausdrücklich dem Departement des Innern zugewiesen sind; b) Kantonsapotheke, Zentrum für Labormedizin; c) medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege; d) … dbis) medizinische Laboratorien und medizinische Institute; dter) Rettungs- und Transportdienste; e) Hilfe und Pflege zu Hause; f) Gesundheitsvorsorge; fbis) Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs; g) Schularzt- und Schulzahnarztdienst; h) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten; i) Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen; ibis) Veterinärwesen; iter) Tierschutz; iquater) Hundepolizei; k) Forschung im Dienst der Gesundheit; l) Heilmittel, Betäubungsmittel und Gifte; m) Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; n) Gerichtsmedizin; o) Krankenversicherung.
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Ergänzende oder abweichende Geschäftsverteilung 1 Über die Zuweisung von Geschäften, die in Art. 21 bis 27 dieses Erlasses nicht aufgeführt sind, sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Departementen entscheidet die Regierung. 2 Der Regierung steht es jederzeit frei, in Abweichung von vorstehender Geschäftsverteilung zur Vorberatung eines Gegenstandes Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bestellen.
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Aufgaben a) im Allgemeinen 1 Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch Erledigung der ihr durch Gesetz6 sowie ergänzende Anordnungen von Regierung und zuständigen Organen des Kantonsrates übertragenen Aufgaben.* 2 Sie unterstützt den Regierungspräsidenten bei Erfüllung seiner Aufgaben. Art. 35* b) im Besonderen 1 Der Staatskanzlei obliegt insbesondere: a) die Redaktion der Beschlüsse, Botschaften und Vorlagen der Regierung aufgrund der Departementalanträge; b) die Ausfertigung der Protokolle der Regierungssitzungen; c) die Verbreitung von amtlichen Informationen durch Medienmitteilungen und Medienorientierungen sowie über den Internet-Auftritt des Kantons; d) die Ausfertigung und der Versand der von der Regierung oder vom Regierungspräsidenten ausgehenden Schriftstücke; e) die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Amtsblattes, des Staatskalenders und allfälliger weiterer Veröffentlichungen; ebis)* die Mitwirkung in Rechtsetzungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement; eter) die Vorprüfung von Erlassentwürfen der Departemente; eter1)*die fachliche Verantwortung betreffend Rechtsetzung in den Bereichen: 1. allgemeines Verfassungs- und Staatsrecht; 2. amtliche Publikationen; 3. politische Rechte; 4. Datenschutz auf eidgenössischer und kantonaler Ebene; equater) Beratung und Wissensvermittlung in Rechtsetzungsfragen; equinquies)* die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich politische Planung und Controlling7; esexies)* die Geschäftsführung der Generalsekretäre-Konferenz8; 6 Insbesondere Art. 7d sowie Art. 32 ff. und 40 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1. 7 Art. 40 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1. 8 Art. 35 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, sGS 140.1. esepties)* die Unterstützung der Regierung bei der Pflege der Aussenbeziehungen und die Koordination der nationalen, interkantonalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Kantons; f)* … fbis)*die fachliche Verantwortung für Einführung, Wartung und Pflege für die elektronische Geschäftsverwaltung von Departementen, Regierung und Kantonsrat. Ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Staatsarchivs in der Aktenführung und Archivierung; fter)* der Postdienst für die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte; g) die Beglaubigung von Unterschriften;
Büromaterial und Drucksachen* 1 Die Staatskanzlei ist zuständig für die Koordination des Bezugs von Büromaterial und Drucksachen.* 2 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung beziehen Büromaterial und Drucksachen bei der von der Staatskanzlei bezeichneten Stelle.* 3 Sie reichen der Staatskanzlei Aufträge für Drucksachen ein. Die Staatskanzlei
Politische Rechte 1 Die Staatskanzlei vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. Ihr obliegt insbesondere: a) die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; b) die Führung des kantonalen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; c) die Entgegennahme und Prüfung des Zustandekommens von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren; d) die Beratung und Wissensvermittlung im Bereich politischer Rechte. 2 Sie erfüllt die vom Gesetz dem Kanton oder dem zuständigen Departement zugewiesenen Aufgaben. Ausgenommen sind Beschwerdeverfahren.
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Gebühreneinzug 1 Die Departemente und die Staatskanzlei ziehen die Gebühren der Regierung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein.