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Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

Thurgau · 721.3 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1993)
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7

6 provisions

§ 1 vom 25. April 1983 (Stand 1. Januar 1993)

Zweck 1 Kanton und Gemeinden fördern im öffentlichen Interesse die Zugänglichkeit der Ufer sowie die Anlage von Uferwegen.

§ 2

Rechte an Grundstücken 1 Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen. 2 Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken. § 3 * Uferwege 1 Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

§ 4

Zusammenarbeit, Koordination 1 Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen. 2 Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

§ 5

Beiträge 1 Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten. 2 Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.

§ 6

Finanzierung 1 Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet. 2 Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen. 3 Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 721.3 G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer

§ 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1). 1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984. G Öffentliche Zugänglichkeit der Ufer 721.3 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.04.1983 01.01.1984 Erstfassung 19/1983 und 51/1983 § 3 14.09.1992 01.01.1993 38/1992 und 4/1993

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