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29 provisions
§ 1
Bestand und Wahl
1 Die Anwalts- und die Notariatsprüfung werden von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen.*
2 Die Juristische Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern und 5
Ersatzmitgliedern, darunter je mindestens zwei im solothurnischen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen.
3 Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, die übrigen Mitglieder und die
Ersatzmitglieder.
4 Die Staatskanzlei (im folgenden: das Departement) bezeichnet ausserordentliche Stellvertretungen. Sie besorgt das Sekretariat.*
2. Zulassung zur Prüfung
§ 2
Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer das Rechtspraktikum nach dieser Verordnung absolviert hat und sich ausweist über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes
juristisches Studium; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist
gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten.
§ 3
…
1) BGS 127.10.
2) BGS 125.12; § 91 Abs. 3 eingefügt durch § 20 AnwG, Amtsblatt Nr. 21 vom 26.
Mai 2000, Seite 989.
3) BGS 211.1; § 4 Abs. 2bis eingefügt durch § 20 AnwG, Amtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai
2000, Seite 989.
4) BGS 126.1.
§ 4 GS 95, 178
Notariatsprüfung
1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
a) das Schweizer Bürgerrecht;
b)* …
c) Arbeit von 3 Jahren auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs-
und Konkursamt);
d)* den lückenlosen Besuch der Ausbildung gemäss der Verordnung
über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 7. Juni 20051),
wobei das Departement in begründeten Ausnahmefällen geringfügige Abweichungen von dieser Voraussetzung bewilligen kann;
e)* die Empfehlung in fachlicher Hinsicht durch die Konferenz der Fachlehrkräfte.
2 Zur Notariatsprüfung wird ferner zugelassen, wer sich ausweist über:
a) das Schweizer Bürgerrecht;
b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren
seit Vollendung des 18. Altersjahres;
c)* ein an einer schweizerischen Universität mit dem Master oder dem
Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium;
d) ein nach § 7 Absatz 4 dieser Verordnung absolviertes Rechtspraktikum.
§ 4 bis
Allgemeine Voraussetzungen
1 Wer um Zulassung zur Anwalts- oder Notariatsprüfung ersucht, muss
überdies voll handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt, Gerichtsschreiber
oder Notar nicht vereinbar sind, strafrechtlich verfolgt oder verurteilt
§ 5 sein.*
Verfahren
1 Die Zulassung wird vom Departement auf schriftliches Gesuch hin verfügt. Für das Verfahren um Zulassung zur Prüfung ist § 6 Absatz 2 anwendbar. Personen, die nach § 6 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind,
haben jedoch nur dann eine kurze Beschreibung des Lebenslaufs und
einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einzureichen, wenn das Departement dies ausdrücklich verlangt.*
2 Die mündliche Anwaltsprüfung und die mündliche Notariatsprüfung nach
§ 19 Absatz 3 dieser Verordnung sind innert vier Jahren seit Beendigung
des Rechtspraktikums abzulegen, die mündliche Notariatsprüfung nach §
18 Absatz 3 dieser Verordnung innert drei Jahren seit Zulassung zur Prüfung. Wer sich nicht rechtzeitig zur Prüfung stellt, ist ausgeschlossen.*
3 Das Departement kann die Fristen nach Absatz 2 aus wichtigen Gründen
erstrecken, wobei diese Fristen insgesamt nicht um mehr als die Hälfte erstreckt werden dürfen.*
1) BGS 128.121.
3. Das Rechtspraktikum
§ 6
Voraussetzungen
1 Zum Rechtspraktikum wird zugelassen, wer sich ausweist:
a)* über ein an einer schweizerischen Universität mit dem Bachelor,
dem Master oder dem Lizentiat abgeschlossenes juristisches Studium; für die Zulassung zum Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 4 dieser
Verordnung wird ein Abschluss mit dem Master oder dem Lizentiat
vorausgesetzt; der Abschluss an einer ausländischen Universität ist
gleichgestellt, soweit vom Bundesrecht geboten;
b) Wohnsitz im Kanton Solothurn während mindestens zwei Jahren
seit Vollendung des 18. Altersjahres.
1bis Wer um Zulassung zum Rechtspraktikum ersucht, muss überdies voll
handlungsfähig und verlustscheinslos sein und darf nicht wegen Verhaltensweisen, die mit dem Beruf als Anwalt oder Notar nicht vereinbar sind,
strafrechtlich verfolgt oder verurteilt sein.*
2 Dem schriftlichen Zulassungsgesuch sind eine kurze Beschreibung des
Lebenslaufs und ein Auszug aus dem Zentralstrafregister beizulegen. Das
Departement kann im Einzelfall weitere Unterlagen einverlangen, insbesondere zum Nachweis der Handlungsfähigkeit und der Verlustscheinslosigkeit. Ebenso kann es von der gesuchstellenden Person die bedingungslose Zustimmung zur Einsichtnahme des Departements in sie betreffende
Strafurteile und Akten von abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren
einverlangen. Das Departement verweigert die Zulassung, wenn die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht werden oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.*
3 Die Zulassung wird vom Departement verfügt. Mit der Verfügung werden
die Praktikumsstellen festgelegt. Das Departement verfügt die Zulassung
von Personen mit Bachelor-Diplom nur, wenn die betreffenden Praktikumsstellen (§ 7 Abs. 2 und 3) im Einzelfall dem Praktikum vorgängig zustimmen.*
§ 7
Dauer und Praktikumsstellen
1 Das Rechtspraktikum dauert 12 Monate. Es ist innert längstens 24 Monaten ab Beginn des Praktikums zu beenden. Für Personen mit Bachelor-
Diplom kann das Departement diese Frist ausnahmsweise verlängern, aber
insgesamt höchstens um 12 Monate.*
2 Davon müssen mindestens 6 Monate bei einem Rechtsanwalt oder einer
Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen
ist, absolviert werden. Das Departement führt eine Liste der Rechtsanwälte
und Rechtsanwältinnen, welche Praktikumsstellen anbieten und kann diese in elektronischen Medien veröffentlichen. Das Departement kann das
Rechtspraktikum bei einem oder einer im Anwaltsregister eines andern
Kantons eingetragenen Anwalt oder Anwältin bewilligen; die Bewilligung
muss vor Antritt eines solchen Rechtspraktikums erteilt sein.*
3 Im Übrigen kann das Rechtspraktikum auf einem solothurnischen Gericht,
bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, bei einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung, mit Einschluss selbständiger Anstalten,
oder auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat, Grundbuchamt,
Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert
werden.*
4 Das Rechtspraktikum nach § 4 Absatz 2 litera d dieser Verordnung dauert
6 Monate. Es muss auf einer solothurnischen Amtschreiberei (Notariat,
Grundbuchamt, Erbschaftsamt, Handelsregister, Betreibungs- und Konkursamt) absolviert werden. Ein Rechtspraktikum nach § 7 Absatz 3 wird nicht
angerechnet.
5 Abwesenheiten wegen Schwangerschaft, Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. werden an die Dauer des Rechtspraktikums nicht angerechnet.
6 Das Departement kann auf Gesuch hin ausnahmsweise praktische juristische Arbeit vor dem Rechtspraktikum, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin im Vollzeitpensum während mindestens einem Jahr oder im
Teilzeitpensum während entsprechend dem Pensum verlängerter Mindestdauer bei einer in § 7 Absatz 2 (Satz 1) oder Absatz 3 bezeichneten Stelle
ausgeübt hat, teilweise an die Praktikumsdauer nach § 7 Absatz 1 anrechnen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die Arbeit einen wesentlichen Beitrag für die praktische juristische Ausbildung und die Prüfungsvorbereitung leisten konnte. Eine Anrechnung ist bis maximal 3 Monate insgesamt möglich.*
§ 8
…
§ 9
Praktische Ausbildung
1 Die Leitung der Praktikumsstelle ist für die praktische Ausbildung der
Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verantwortlich.
4. Die Prüfung
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 10
Gliederung und Durchführung
1 Die Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen.
2 Schriftliche Prüfungen finden pro Prüfungsfach mindestens zweimal jährlich statt.
3 Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zulässigen Hilfsmittel.
4 Die mündliche Prüfung dauert pro Prüfungsfach 20 Minuten; sie ist öffentlich und wird im Amtsblatt ausgekündigt.
§ 11
Bewertung
1 Die Juristische Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, ungenügend; Abstufungen sind möglich.
2 Das Schlussprädikat ist das Mittel aus den Prädikaten der einzelnen
schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Es wird im Anschluss
an die mündliche Prüfung sofort eröffnet.
§ 12
Zulassung zur mündlichen Prüfung und Abnahme der Prüfung
1 Nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten entscheidet die Juristische
Prüfungskommission über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung setzt voraus, dass für jede Arbeit mindestens das Prädikat "genügend" erteilt werden kann.
2 Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die Juristische Prüfungskommission Ausschüsse von mindestens zwei Mitgliedern pro Prüfungsfach bilden.
§ 13
Wiederholung
1 Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat "ungenügend" können
ein Mal wiederholt werden.
2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach mindestens
das Prädikat "genügend" erteilt werden kann. Sie kann als Ganzes ein Mal
wiederholt werden.
3 Das Fernbleiben nach Erhalt der Einladung zur Prüfung, der Nichtbeginn
der Prüfung oder der Abbruch der begonnenen Prüfung ohne zwingende
Gründe werden dem Nichtbestehen gleichgestellt. Zwingende Gründe stellen namentlich eine Krankheit oder ein Unfall von einer gewissen Schwere
sowie der Todesfall einer nahestehenden Person dar. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein ärztliches Zeugnis, das die Prüfungsunfähigkeit ausdrücklich bestätigt, oder andere sachdienliche Unterlagen belegt
werden. Die Juristische Prüfungskommission trifft den Entscheid. Sie kann
weitere Unterlagen oder Angaben, insbesondere eine einlässliche ärztliche
§ 14 Begründung, verlangen. § 6 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*
Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, namentlich durch Verwendung
nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat
die Prüfung nicht bestanden und wird für mindestens ein Jahr von weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Die Juristische Prüfungskommission trifft
den Entscheid.
4.2. Prüfungsfächer
4.2.1. Anwaltsprüfung
§ 15
Im allgemeinen
1 Die schriftliche Anwaltsprüfung umfasst die Abfassung eines Urteils, einer
Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes:
a) in einem Zivilprozess;
b) in einem Strafprozess;
c) in einem Fall aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss
von prozessrechtlichen Fragen.
2 Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Anwaltsprüfung umfasst:
a) Zivilprozessrecht sowie Grundzüge des Zivilrechts;
b) Strafprozessrecht sowie Grundzüge des Strafrechts ;
c) Staats- und Verwaltungsrecht.
§ 16
Eignungsprüfung aufgrund von Bundesrecht
1 Die Juristische Prüfungskommission legt im Einzelfall im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung oder des Prüfungsgesprächs für ausländische Anwälte und Anwältinnen fest.
4.2.2. …*
§ 17
…
4.2.3. Notariatsprüfung
§ 18
Im allgemeinen
1 Die schriftliche Notariatsprüfung umfasst:
a) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht
mit Einschluss der Rechtsgrundausweise, oder im Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht;
b) die Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen Schriftsatzes im ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis;
c) eine Arbeit über theoretische Fragen aus dem Zivilrecht.
2 Pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Notariatsprüfung umfasst:
a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Notariatsrecht und Notariatspraxis mit Einschluss des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts;
c) Zivilrecht I (Zivilgesetzbuch, ohne eheliches Güterrecht und
Erbrecht);
d) Zivilrecht II (Obligationenrecht);
e) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
§ 19
Für Hochschulabsolventen
1 Die schriftliche Notariatsprüfung für Personen, die ein juristisches Studium an einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben, umfasst die
Errichtung einer Urkunde oder die Abfassung eines praxisbezogenen
Schriftsatzes im Sachenrecht, insbesondere Grundbuchrecht mit Einschluss
der Rechtsgrundausweise, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, im
ehelichen Güterrecht, im Erb- oder im Gesellschaftsrecht oder aus der übrigen Notariatspraxis.
2 Für die Prüfung stehen 8 Stunden zur Verfügung.
3 Die mündliche Notariatsprüfung für solche Personen umfasst:
a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Notariatsrecht und Notariatspraxis;
c) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
4 Verfügt die Person über ein solothurnisches Anwaltspatent oder legt sie
die Notariatsprüfung zusammen mit der Anwaltsprüfung ab, so umfasst
die mündliche Notariatsprüfung nur Notariatsrecht und Notariatspraxis.
5. Die Patentierung
§ 20
1 Der Regierungsrat erteilt auf Antrag der Juristischen Prüfungskommission
das Patent. Dieses wird in Form einer Urkunde ausgestellt. Die Patentierung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21
Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission und gegen Verfügungen des Departementes kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde
geführt werden.
§ 22
Übergangsbestimmung: Prüfungen
1 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Fürsprecherpraktikantenverordung vom 19. Februar 1975 zum Fürsprecherpraktikum1) zugelassen sind, gilt folgende Übergangsregelung:
a) sie vollenden das Fürsprecherpraktikum nach der Verordnung von
1975;
b) sie können sich wahlweise zur Anwaltsprüfung allein oder zusätzlich
zur Notariatsprüfung anmelden;
c) sie legen die Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung ab; während der ersten 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt
für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen noch das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 19752).
2 Schriftliche Prüfungen, die nach dem Prüfungsreglement von 1975 abgelegt worden sind, gelten als Prüfungen nach der vorliegenden Verordnung. Wer eine unter altem Recht abgelegte schriftliche Prüfung unter
neuem Recht erstmals wiederholt, kann sie ein weiteres Mal wiederholen.
3 Wer eine unter altem Recht abgelegte mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie unter neuem Recht ein Mal wiederholen.
§ 23
Übergangsbestimmung: Rechtspraktikum
1 Bis am 31. Dezember 2003 können 6 Monate des Praktikums ausnahmsweise auf einem solothurnischen Gericht anstatt bei einem Rechtsanwalt
oder einer Rechtsanwältin, der oder die im kantonalen Anwaltsregister
eingetragen ist (§ 7 Abs. 2), absolviert werden.
1) BGS 126.375.32.
2) BGS 128.212.
§ 23 bis
Übergangsbestimmung zu § 7 Absatz 1 Satz 2
1 § 7 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2007 zum Rechtspraktikum zugelassen worden sind.
§ 23ter* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 24. Februar 2009
1 Die Absätze 1bis und 2 von § 6 sind auf alle Personen anwendbar, die am
1. Mai 2009 noch nicht rechtskräftig zum Rechtspraktikum zugelassen sind.
2 § 4bis und § 5 Absatz 1 sind auf alle Personen anwendbar, die am 1. Mai
2009 noch nicht rechtskräftig zur Prüfung zugelassen sind.
§ 23 quater
Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 25. März
1 Die geänderten Bestimmungen sind sofort anwendbar. Absatz 2 bleibt
vorbehalten.
2 Eine Prüfungsfrist, die nicht letztmalig erstreckt und bei Inkrafttreten der
geänderten Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist, kann aus wichtigen
Gründen noch einmal längstens bis Ende 2025 erstreckt werden, auch
wenn dadurch die nach § 5 Absatz 3 maximal zulässige Dauer überschritten wird.
§ 24
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es sind, unter Vorbehalt von § 22, aufgehoben:
a) die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in
staatlichen Amtsstellen (Fürsprecherpraktikantenverordnung) vom
19. Februar 19751);
b) das Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber vom 19. Februar 19752).
§ 25
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 26
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Anwaltsgesetz am 1. Januar
2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
1) GS 86, 574 (BGS 126.375.32).
2) GS 86, 577 (BGS 128.212).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.08.2003 01.01.2004 § 7 Abs. 6 eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 2 totalrevidiert -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, d) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 1, e) eingefügt -
26.09.2006 01.01.2007 § 4 Abs. 2, c) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 1, a) geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 2 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 3 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 23bis eingefügt -
25.06.2007 01.09.2007 § 8 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, b) geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 3 Abs. 1, c) geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 5 Abs. 2 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 4bis eingefügt -
24.02.2009 01.05.2009 § 5 Abs. 1 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 1bis eingefügt -
24.02.2009 01.05.2009 § 6 Abs. 2 geändert -
24.02.2009 01.05.2009 § 23ter eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 4 geändert -
17.12.2024 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 3 aufgehoben GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 4bis Abs. 1 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 Titel 4.2.2. aufgehoben GS 2024, 49
17.12.2024 01.01.2026 § 17 aufgehoben GS 2024, 49
25.03.2025 01.06.2025 § 5 Abs. 3 geändert GS 2025, 9
25.03.2025 01.06.2025 § 13 Abs. 3 geändert GS 2025, 9
25.03.2025 01.06.2025 § 23quater eingefügt GS 2025, 9
17.11.2025 01.03.2026 § 4 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2025, 46
17.11.2025 01.03.2026 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 2025, 46
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 1 Abs. 4 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 2 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 3 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 3 Abs. 1, b) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 3 Abs. 1, c) 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 4 Abs. 1, b) 17.11.2025 01.03.2026 aufgehoben GS 2025, 46
§ 4 Abs. 1, d) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4 Abs. 1, d) 17.11.2025 01.03.2026 geändert GS 2025, 46
§ 4 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 4 Abs. 2, c) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 4bis 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 4bis Abs. 1 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 5 Abs. 1 24.02.2009 01.05.2009 geändert -
§ 5 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 5 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2026 geändert GS 2024, 49
§ 5 Abs. 3 25.03.2025 01.06.2025 geändert GS 2025, 9
§ 6 Abs. 1, a) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 6 Abs. 1bis 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 6 Abs. 2 24.02.2009 01.05.2009 geändert -
§ 6 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 1 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 2 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 3 26.09.2006 01.01.2007 geändert -
§ 7 Abs. 6 26.08.2003 01.01.2004 eingefügt -
§ 8 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 13 Abs. 3 25.03.2025 01.06.2025 geändert GS 2025, 9
Titel 4.2.2. 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 17 17.12.2024 01.01.2026 aufgehoben GS 2024, 49
§ 23bis 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
§ 23ter 24.02.2009 01.05.2009 eingefügt -
§ 23quater 25.03.2025 01.06.2025 eingefügt GS 2025, 9