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15 provisions
Art. 1 Offenlegung der Besoldungsrichtlinien Lehrpersonal Glarus
1
Die Besoldungsrichtlinie regelt die Einreihung und die Entlöhnung der Lehrpersonen an den Schulen der Gemeinde Glarus. Die vorliegenden Richtlinien werden gegenüber Dritten offengelegt.
Art. 2 Grundsatz
1
Alle Lehrpersonen werden grundsätzlich der Funktion zugeteilt, in der sie unterrichten. Die Ausbildung dazu wird vorausgesetzt. Das Absolvieren einer Ausbildung verschafft keinen Anspruch auf Zuteilung zu einer Funktion.
2
In Ergänzung zur Zuordnung zu einer Funktion kann die Einreihung mit einem Abschlag oder einem Zuschlag verknüpft werden. Daraus ergibt sich bei der Lohnfestsetzung innerhalb des jeweiligen Lohnbands eine Abweichung zum entsprechenden Normalfall.
3
Ein Abschlag erfolgt, falls und solange die ordentlichen Anforderungen an die Ausbildung der Lehrperson nicht vollständig erfüllt sind.
4
Das Ausmass des Abschlags richtet sich nach dem Ausbildungsstand und soll entsprechend nachgeführt werden, wenn wesentliche Änderungen erfolgt sind.
Art. 3 Zuordnung der Kategorien der Lehrpersonen zu den Lohnbändern
1
Lehrpersonen mit stufengemässer Ausbildung werden in das Lohnband eingeteilt, welches der Stufe entspricht, auf der sie tätig sind.
a)
Lehrperson Kindergarten und Primar
Lohnband 1
b)
Lehrperson Sekundarstufe I
Lohnband 2
Art. 4 Abschlag bei Fehlen einer anerkannten Ausbildung
1
Eine Lehrperson ohne anerkannte, stufengemässe Ausbildung wird mit einem einfachen Abschlag von 7 bis 10 Prozent des für die Tätigkeit vorgesehenen Lohnes entlöhnt, wenn sie:
a)
zumindest ein Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b)
ein ausländisches Lehrdiplom, jedoch ohne EDK-Anerkennung, vorlegen kann.
2
Ein zweifacher Abschlag erfolgt, wenn:
a)
das zu erteilende Fach lediglich von einer Berufsausbildung abgedeckt ist
b)
oder das entsprechende Fachstudium, respektive der Bildungsgang, der höheren Berufsbildung noch nicht abgeschlossen wurde.
3
Studierenden einer Pädagogischen Hochschule werden je nach Ausbildungssemester entlöhnt:
a)
Im letzten Ausbildungsjahr
7 Prozent
b)
Zwei Jahre vor Abschluss
13 Prozent
c)
Drei Jahre und länger vor Abschluss
16 Prozent tiefer als der Minimallohn der Funktion in der sie unterrichten.
4
Verminderung Abschlages aufgrund der Arbeitsmarktsituation:
Bei Lehrpersonenmangel kann die Departementsleitung den Abschlag auf den Funktionenlohn für ein Schuljahr vermindern. Dauert der Lehrpersonenmangel weiter an, kann die Departementsleitung die Marktmassnahme jeweils um ein Jahr verlängern.
Die Marktmassnahmen können folgende Personengruppen umfassen:
Lehrpersonen mit einer nicht stufengemässen Ausbildung, welche in einem der Ausbildung benachbarten Zyklus unterrichten.
Lehrbefähigung
Anstellung
Marktmassnahme kann gewährt werden
Zyklus 1
Zyklus 2
Ja
Z2
Z3
Ja
Sek2
Z3
Ja
Z3
Z2
Ja
Z2
Z1
Ja
Art. 5 Zuschlag
1
Vorhandene Ausbildungen, die über die Anforderungen der zugeteilten Funktion hinausgehen, können mit einem Zuschlag von 3.5 % berücksichtigt werden (z. B. Sek I und SHP HfH = konsekutiver Master).
2
Einmalige und vorübergehende Zusatzaufgaben erlauben keinen Zuschlag, sondern können mit einer Prämie oder einer Zeitgutschrift abgegolten werden.
3
Verlangt eine erweiterte Aufgabe lediglich zusätzlichen Zeitaufwand, so wird anstelle eines Zuschlags Unterrichtsentlastung gewährt.
Art. 6 Textiles u. technisches Gestalten (TTG)
1
TTG Lehrpersonen, welche die Nachqualifikation «Textiles und technisches Gestalten» Kanton Glarus oder eine ähnliche Weiterbildung absolviert haben und auf der Primarstufe unterrichten, werden in Lohnband 1, jene die auf der Sekundarstufe I unterrichten, werden in Lohnband 2 mit einem Abschlag eingeteilt.
2
Für TTG Lehrpersonen, welche sowohl in der Primarschule als auch auf der Oberstufe unterrichten, werden zwei Löhne festgelegt. Unterrichtet die Lehrperson weniger als vier Lektionen auf einer der beiden Stufen, gilt die Lohnfestlegung des grösseren Pensums.
Art. 7 Sonderpädagogische Funktionen
1
Folgende Funktionen werden dem Lohnband 2 zugeordnet:
a)
Schulische Heilpädagogik (HfH Master Heilpädagogik)
b)
Heilpädagogische Fachpersonen (CAS IF, 55+)
c)
Heilpädagogische Förderlehrpersonen
d)
Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache
e)
Lehrpersonen Kleinklasse
f)
Lehrpersonen Einführungsklasse
2
Funktion
Ausbildung
Lohnfestlegung Z1 / Z2
Lohnfestlegung Z3
Schulische Heilpädagogik, Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse
Master HfH
LB 2 ohne Abschlag
LB 2 ohne Abschlag. Zuschlag von 3.5 % bei Lehrbefähigung OS und Master SHP (Konsekutiv Master) möglich
Heilpädagogische Fachperson, Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse
CAS IF, 55+ oder gleichwertige Ausbildung
LB 2 minus 7 %
LB 2, falls Lehrbefähigung Z3
Heilpädagogische Förderlehrperson, Lehrperson Kleinklasse, Lehrperson Einführungsklasse
Lediglich Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe
LB 2 minus 14 %, mindestens jedoch Lohn LB1
LB 2
Heilpädagogische Förderlehrperson
Ohne Lehrdiplom
LB 2 minus 20 %
LB 2 minus 20 %
DaZ LP
HfH Master
LB 2 ohne Abschlag
LB 2 ohne Abschlag. Zuschlag von 3.5 % bei Lehrbefähigung OS und Master SHP (Konsekutiv Master) möglich
DaZ LP
CAS DaZ mit Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe
LB 2 minus 7 %
LB 2
DaZ LP
Lediglich Lehrbefähigung für die entsprechende Stufe
LB 2 minus 14 %, mindestens jedoch Lohn LB 1
LB 2
DaZ LP
Ohne Lehrdiplom
LB 2 minus 20 %
LB 2 minus 20 %
Art. 8 Fachlehrpersonen für Sport
1
Lehrpersonen, mit dem Sportlehrerdiplom I (Sportlehrer Magglingen) werden in das Lohnband derjenigen Stufe eingereiht, in der sie unterrichten.
2
Lehrpersonen mit Sportlehrdiplom II (ETH/Universität) werden unabhängig von der Stufe ihrer Tätigkeit in Lohnband 2 eingeteilt.
Art. 9 Festlegung des Anfangslohns
1
Die Departementsleiterin / der Departementsleiter legt in Absprache mit der Fachstellenleitung Personal im Laufe des Anstellungsprozesses den Anfangslohn fest.
2
Bei der Festlegung des Lohnes sind Berufs- und Lebenserfahrung, der Marktlohn sowie auch die Lohnstruktur der bereits angestellten Lehrpersonen die massgebenden Grössen.
Art. 10 Lohnentwicklung
1
Die Lohnentwicklung erfolgt gemäss den Regelungen für das Gemeindepersonal.
Art. 11 Anstellungen und Ablauf
1
Stellvertretungen werden durch die zuständige Schulleitung ohne Ausschreibung angestellt.
2
Die Schulleitung ist dafür besorgt, dass der Personaldienst rechtzeitig über die notwendigen Personalien verfügt. Bei Lehrpersonen ohne Schweizer Pass ist der Ausländerausweis zu kopieren und zwingend vor Antritt der Stellvertretung der Personalabteilung zukommen zu lassen. Es dürfen lediglich ausländische Lehrpersonen mit Aufenthaltsbewilligung C eingesetzt werden.
Art. 12 Festlegung der Besoldung
1
Stellvertretungen, die bereits in der Gemeinde angestellt sind, werden auf der Basis ihres regulär festgelegten Lektionenansatzes entschädigt.
2
Für nicht angestelltes Personal legt die Departementsleiterin / der Departementsleiter die Besoldung gemäss Artikel 9 fest.
Art. 13 Stellvertretungen von kurzer Dauer (maximal zwei Wochen)
1
Die erbrachte Leistung bei einer Stellvertretung von kurzer Dauer wird vorwiegend im Arbeitsfeld «Unterricht und Klasse» erbracht. Es wird daher bei einer Stellvertretung bis maximal zwei Wochen die Durchführung der Lektion sowie die Vor- und Nachbereitungsarbeit entschädigt. Für die Arbeitsfelder «Lernende und Schulpartner», «Schule und Organisation» sowie «Lehrperson» bleibt die Verantwortung und damit der Arbeitsaufwand bei der zu vertretenden Lehrperson.
Art. 14 Stellvertretungen von mehr als zwei Wochen
1
Bei Stellvertretungen ab der dritten Woche wird die Entlöhnung gemäss individueller Pensenberechnung der zu vertretenden Lehrperson und der zu übernehmenden Funktionen berechnet. Alle Arbeitsfelder können berücksichtigt werden.
2
Die Anzahl entschädigter Lektionen entspricht in der Regel derjenigen der zu vertretenden Lehrperson.
Art. 15 Längerfristige Stellvertretungen
1
Stellvertretungen mit einer Einsatzdauer von mindestens drei Monaten erhalten grundsätzlich einen befristeten Arbeitsvertrag.