Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für öffentliche und private Gewässer.
2 Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private
Gewässer, soweit Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche
Weise nicht hineingelangen können.
§ 2
Zuständigkeit des Departementes des Innern
1 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die Fischerei aus. Es ist
für die Verpachtung der Reviere und den Vollzug des eidgenössischen Fischereirechts zuständig, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes festlegt.
§ 3
Fischereiaufsicht: Aufsichtsorgane
1 Aufsichtsorgane sind:
a) die kantonale Fischereiaufsicht
b) die private Fischereiaufsicht
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 4 c) die Jagdaufsicht
Fischereiaufsicht: kantonale Fischereiaufsicht
1 Die kantonale Fischereiaufsicht wird von einer Fischereiaufseherin oder einem Fischereiaufseher und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
ausgeübt.
2 Die kantonale Fischereiaufsicht ist dem Sekretariat des Departementes des
Innern unterstellt.
3 Sie überwacht die Fischerei sowie die Bewirtschaftung der Gewässer und
leitet die kantonale Fischzuchtanstalt.
§ 5
Fischereiaufsicht: private Fischereiaufsicht; weitere Kontrollorgane
1 Die private Fischereiaufsicht wird durch die von den Pächterinnen und
Pächtern oder Eigentümerinnen und Eigentümern privater Fischereirechte
mit Zustimmung des Sekretariates des Departementes des Innern bestimmten Personen ausgeübt. Diese werden von der kantonalen Fischereiaufsicht
in ihre Aufgaben eingeführt und erhalten vom Sekretariat des Departementes des Innern einen Ausweis. Für jedes Pachtrevier ist mindestens eine
Aufsichtsperson zu bestimmen.
2 Organe der staatlichen Fischereiaufsicht aus Gebieten, die an den Kanton
Schaffhausen angrenzen, haben die gleichen Kompetenzen wie die private
Fischereiaufsicht.
3 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane, die Angehörigen der eidgenössischen Grenzwacht, die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren sowie
die Ortsexpertinnen und -experten unterstützen die Aufsichtsorgane im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben.
§ 6
Fischereiaufsicht: Aus- und Weiterbildung
1 Das Departement des Innern sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.
§ 7
Ausweispflicht, Kontrollrecht
1 Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Fischerei den Ausweis
über die Fischereiberechtigung mit sich zu führen und ihn den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
2 Sie haben bei Kontrollen durch die Aufsichtsorgane die Fischereigeräte,
die gefangenen Fische und allenfalls andere gefangene Tiere vorzulegen
sowie Boote, Fahrzeuge aller Art, Taschen und andere Behältnisse zur fischereibezogenen Überprüfung freizugeben.
§ 8
Anzeigepflicht
1 Die private Fischereiaufsicht und die Jagdaufsicht sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen eidgenössische und kantonale Fischereivorschriften der
kantonalen Fischereiaufsicht mitzuteilen.
2 Diese meldet die von ihr oder anderen Aufsichtsorganen festgestellten Widerhandlungen dem Sekretariat des Departementes des Innern.
Art. 8der
Strafprozessordnung. *
§ 9
Meldung an die Pächterinnen und Pächter
1 Die Aufsichtsorgane können unkorrektes oder ordnungswidriges Verhalten
von Fischereikarteninhaberinnen und -inhabern der betroffenen Pächterin
oder dem betroffenen Pächter melden.
2 Fischereiberechtigung
2.1 Allgemeines
§ 10
Bewilligungspflicht
1 Die Fischerei darf nur mit behördlicher Bewilligung (Fischereikarte, Angelpatent) ausgeübt werden.
2 Fischereiberechtigte können den Fischfang unter ihrer Aufsicht und an ihrer Stelle durch Dritte ausüben lassen.
§ 11
Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug der Fischereibewilligung
1 Die Fischereibewilligung kann an Personen erteilt werden:
a) die das 16. Altersjahr vollendet haben, unter Vorbehalt der §§ 20
Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 4
b) denen die Fischereiausübung nicht gerichtlich verboten ist
c) denen die Fischereibewilligung nicht vorsorglich entzogen ist (§ 49)
d) denen die Fischereiausübung nicht wegen unkorrekt ausgefüllter
oder verspätet eingereichter Fangstatistik untersagt ist (§ 41)
e) * die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig
anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können
2 Die Fischereibewilligung ist Personen zu entziehen, denen die Fischereiausübung gerichtlich verboten worden ist.
§ 11bis * Fischereiprüfung
1 Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung
sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung.
2 Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der Fischereiprüfung bildet das
erfolgreiche Absolvieren des Kurses für die Fischereiausbildung.
3 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
4 Das Departement des Innern kann die Durchführung der Kurse für die Fischereiausbildung sowie der Fischereiprüfung, die Ausarbeitung des Prüfungsreglements sowie die diesbezüglichen Aufgaben und Befugnisse im
Rahmen einer Leistungsvereinbarung qualifizierten Anbietern übertragen.
2.2 Pachtfischerei
§ 12
Reviere
1 Das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das
Fischereirecht zusteht (auf kantonalem oder fremdem Hoheitsgebiet), für die
Ausübung des Fischfanges in Pachtreviere ein.
§ 13
Verpachtung
1 Das Departement des Innern verpachtet die Fischereireviere *
a. * an die meistbietende Person, sofern ein angemessenes Pachtangebot eingereicht wurde oder
b. * aus freier Hand, sofern es im Interesse der fischereilichen Bewirtschaftung liegt.
1bis Ein Pachtangebot gilt als angemessen, wenn es sich im Rahmen der im
Kanton für vergleichbare Reviere erzielten Pachtpreise bewegt und nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zur Ertrags- und Nutzungsmöglichkeit
des Reviers steht. *
2 Das Departement des Innern ist berechtigt, bestimmte Reviere zeitweise
oder dauernd von der Verpachtung auszunehmen, namentlich wenn bei der
Pachtausschreibung kein angemessenes Pachtangebot eingereicht wurde. *
2bis Die Verpachtungen sind grundsätzlich spätestens Mitte Dezember durchzuführen und mindestens 14 Tage vorher im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Wird bis zum genannten Zeitpunkt kein oder kein angemessenes Pachtangebot eingereicht, kann das Departement des Innern unabhängig eines Zeitpunkts und einer Frist weitere Ausschreibungen im Amtsblatt veröffentlichen. *
3 Bei vorzeitigem Erlöschen (§ 15) oder bei Auflösung des Pachtvertrages
(§ 16) kann das Departement des Innern das Revier für die restliche Vertragsdauer ohne öffentliche Ausschreibung sofort neu verpachten, wenn die
ordentliche Bewirtschaftung des Reviers dies erfordert.
4 Das Departement des Innern kann die Vergabe der Pacht von der Leistung
einer Kaution abhängig machen.
§ 14
Pachtvertrag: Dauer; Inhalt
1 Die Pachtdauer beträgt 6 Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endigt am
31. Dezember. In besonderen Fällen kann eine kürzere Pachtdauer vereinbart werden.
2 Im Pachtvertrag können über die eidgenössischen und kantonalen Fischereivorschriften hinausgehende Einschränkungen der Fischerei vereinbart
werden. Übertretungen solcher Vereinbarungen werden nach den §§ 48–50
bestraft.
§ 15
Pachtvertrag: Erlöschen der Pacht
1 Die Pacht erlischt durch Vertragsablauf, Tod, Konkurs oder fruchtlose Auspfändung der Pächterin oder des Pächters sowie im Falle der Pacht durch
eine Fischereivereinigung mit deren Auflösung.
2 Das Departement des Innern kann der Familie einer verstorbenen Pächterin oder eines verstorbenen Pächters die Fortdauer der Pacht bis zum Vertragsablauf einräumen.
3 Bei vorzeitigem Vertragsende wird der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr nicht zurückerstattet. In Härtefällen kann das Departement des Innern
die Rückzahlung bewilligen.
§ 16
Pachtvertrag: Änderung und Auflösung
1 Bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Pacht, die voraussichtlich längere Zeit andauert, kann das Departement des Innern auf Verlangen der
Pächterin oder des Pächters den Pachtvertrag den veränderten Verhältnissen anpassen.
2 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar
machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit einer Frist von drei
Monaten auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen. Fällt das Vertragsende in
die zweite Jahreshälfte, so wird der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr
nicht zurückerstattet.
§ 17
Ausschluss der Staatshaftung
1 Die Verpachtung der Reviere erfolgt ohne Garantie für den Fischbestand.
Schäden durch Einwirkungen Dritter (z. B. Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb) oder infolge höherer Gewalt (wie Hochwasser, Eisbildung, Rutschung, Trockenheit,
Fischkrankheiten) begründen keine Haftung des Staates.
2 Allfällige Entschädigungsforderungen sind beim Verursacher geltend zu
machen.
§ 18
Entrichtung des Pachtzinses
1 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
§ 19 * Mehrfach- und Unterpacht
1 Die Unterpacht ist verboten. Einzelpersonen und Fischereivereinigungen
können nicht mehr als zwei Reviere gleichzeitig pachten. Dagegen können
Teile eines Reviers im Einverständnis mit der Fischereiaufsicht zur Bewirtschaftung an Dritte abgetreten werden.
§ 20
Fischereikarten
1 Die Pächterinnen und Pächter können nach Massgabe der Pachtverträge
Fischereikarten an einzelne Drittpersonen oder Vereinigungen abgeben. Sie
können dabei zusätzliche Vorschriften über die Ausübung der Fischerei in
ihrem Revier erlassen.
2 Die Fischereikarten lauten auf den Namen (Namenskarten) oder die Inhaberin bzw. den Inhaber der Karte (Inhaberkarten). Die Pächterinnen und
Pächter können die Fischereikarten beim Sekretariat des Departementes
des Innern kostenlos beziehen oder eigene Karten abgeben, die vorgängig
von der kantonalen Fischereiaufsicht genehmigt werden müssen. Sie haben
die Namen der Fischereiberechtigten, die mit einer Namenskarte fischen,
dem Sekretariat des Departementes des Innern zu melden.
3 Fischereikarten können auch an Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren
abgegeben werden, sofern sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.
4 Der von der Pächterin oder dem Pächter erzielte Erlös aus der Vergabe
der Fischereikarten darf die Höhe des Pachtzinses zuzüglich des Wertes der
einzusetzenden Fische (§ 43) nicht übersteigen. Bei dieser Berechnung wird
die eigene Karte der Pächterin oder des Pächters mit dem durchschnittlichen Preis der ausgegebenen Karten bewertet.
§ 21
Beizug von Hilfspersonen bei der Netzfischerei
1 Einzelpächterinnen und Einzelpächter der Rheinreviere können die Netzfischerei durch Stellvertreterinnen und Stellvertreter ausüben lassen, sofern
diese die Vorraussetzungen von § 11 erfüllen. Ihre Namen sind der kantonalen Fischereiaufsicht bekanntzugeben.
2 Überdies können weitere Personen zur Mithilfe beigezogen werden.
3 Für die Einhaltung der Fischereivorschriften durch die Hilfspersonen ist die
Pächterin oder der Pächter mitverantwortlich.
2.3 Patentfischerei
§ 22
Erteilung des Patentes
1 Das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet – unabhängig
von bestehenden Pachtverträgen – bestimmte Uferstrecken für die Ausübung der Patentfischerei und gibt Angelpatente ab.
2 Mit Ausnahme von Wochenkarten können Angelpatente nur an Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz oder in Büsingen abgegeben werden.
3 Die Angelpatente lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar.
4 Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren kann das Anglerpatent erteilt
werden, wenn sie eine vom Departement des Innern anerkannte Prüfung
§ 23 vorweisen können. *
Örtlicher Geltungsbereich
1 Das Angelpatent ist nur auf der im Patent umschriebenen Strecke gültig.
2 Die Patentfischerei darf nur vom Ufer aus betrieben werden.
3 Das Waten ist lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober erlaubt.
§ 24
Patenttaxen
1 Die Patenttaxen betragen für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September:
a) für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
oder in Büsingen: Fr. 80.00
b) für Personen mit Wohnsitz in andern Kantonen: Fr. 100.00
c) für Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren: Fr. 20.00
2 Ist das Patent bis zum 31. Dezember gültig, so erhöhen sich die Ansätze
gemäss Abs. 1 um Fr. 50.00, für Jugendliche um Fr. 15.00.
3 Es werden Wochenkarten zum Preis von Fr. 40.00 abgegeben. Sie können
auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt werden.
2.4 Private Fischereirechte
§ 25
Anwendbarkeit dieser Verordnung
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Ausübung privater Fischereirechte. Ausgenommen sind die §§ 12–24, 28, 31 und 44.
3 Fangausübung und Fanggeräte
§ 26
Allgemeine Verhaltensregeln
1 Gefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln.
2 Fische und andere Tiere, deren Lebensräume sowie Laichplätze, Jungtierbestände und die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen.
3 Die Fischereiberechtigten haben sich so zu verhalten, dass die Fischerei
sowie die Fischerinnen und Fischer nicht in Misskredit gebracht werden. Insbesondere ist auf Drittpersonen Rücksicht zu nehmen, und Verunreinigungen des Wassers sowie der Uferbereiche sind zu unterlassen.
§ 27
Zeitliche Beschränkungen: Pachtfischerei
1 Die Angelfischerei ist während folgender Zeiten gestattet:
a) 1. April bis 30. September: 04:00–23:00 Uhr
b) 1. Oktober bis 31. März: 06:00–19:00 Uhr
2 Die Netzfischerei sowie das Fischen mit Reusen und Setzschnüren ist das
ganze Jahr von 04:00 bis 24:00 Uhr gestattet. In der übrigen Zeit können
diese Fanggeräte belassen werden, soweit zu ihrem Betrieb keine menschliche Arbeit erforderlich ist.
§ 28
Zeitliche Beschränkungen: Patentfischerei
1 Die Patentfischerei ist während folgenden Zeiten gestattet:
a) 1. Mai bis 30. September: täglich von 04:00–23:00 Uhr
b) 1. Oktober bis 31. Dezember: jeweils am Samstag und Sonntag von
06:00–19:00 Uhr
§ 29
Boote
1 Den Patentanglern ist bei der Ausübung der Fischerei die Verwendung von
Booten nicht gestattet.
2 Fischereikarteninhaberinnen und -inhaber dürfen Ruder- und Motorboote
verwenden; die Benützung von Paddelbooten, Gummibooten und dergleichen ist untersagt.
§ 30
Erlaubte Fangmethoden: Pachtfischerei
1 Die Pachtfischerei darf nur mit folgenden Geräten ausgeübt werden: Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen,
Reuse, Deckbere und Feumer.
2 Für die Öffnungen von Garnen, Stellnetzen und Reusen (mit Ausnahme
von Aalreusen) sind folgende Mindestgrössen vorgeschrieben:
a) für den Fang von Forellen in Bächen: 3.0 cm
b) für die übrigen Anwendungen: 3.4 cm
3 Die Masse werden im nassen Zustand gemessen und gelten sowohl für die
Höhe als auch für die Breite der Öffnungen, beziehungsweise bei Drahtreusen für den Abstand zwischen zwei parallelen Drähten.
4 Die Verwendung von lebenden Köderfischen, von Angeln mit Widerhaken
sowie von nicht korrodierenden Angeln (z.B. des sog. Goldangels) ist verboten. *
5 Während der Forellenschonzeit ist die Spinnfischerei und die Verwendung
anderer beweglicher, künstlicher Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische nur erlaubt, wenn damit Hechte gefangen werden sollen.
6 Wer zur Verwendung von toten Köderfischen berechtigt ist, kann die für
den eigenen Bedarf benötigten Fische im Gewässer, in dem er sie verwenden darf, mit einem geeigneten Gerät fangen. Dabei sind die Bestimmungen
über die Schonmasse (§ 36) zu beachten.
§ 31
Erlaubte Fangmethoden: Patentfischerei
1 Die Patentfischerei ist nur mit einer Angelrute und einem einfachen Angel
gestattet.
2 Die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von seiner ausgelegten
Angelrute entfernen.
3 Die Spinnfischerei und die Verwendung anderer beweglicher, künstlicher
Köder sowie natürlicher und künstlicher Köderfische ist den Patentanglerinnen und Patentanglern untersagt.
4 Alle Methoden der Angelfischerei, bei denen der Köder selbständig den
Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten.
§ 32
Verbotene Fangmethode
1 Es ist verboten, mit Angelgeräten Fische absichtlich an einer anderen Körperstelle als am Maul zu fangen.
§ 33
Ausnahmeregelungen
1 Zur Gewährleistung der Fischereiausübung sowie zur Durchführung fischereiwissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Erhebungen kann das Sekretariat des Departementes des Innern befristete Ausnahmeregelungen erlassen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken.
4 Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 34
Schutz der Arten
1 Die Bestimmungen der kantonalen Naturschutzverordnung1) über den
Schutz der Tiere (§§ 12 ff.) sind zu beachten.
§ 35
Schonzeiten
1 Für die nachstehend angeführten Fischarten werden folgende Schonzeiten
festgesetzt:
a) Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen): 1. Oktober bis Ende
Februar
b) * Äschen: ganzjährig
c) Felchen: 15. November bis 31. Dezember
d) Hechte (nur unterhalb des Rheinfalls): 1. März bis 30. April
e) Zander: 1. April bis 31. Mai
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzusetzen.
3 Wer Fische während ihrer Schonzeit feilbietet, verkauft, versendet oder in
Wirtschaften verabreicht, hat auf Verlangen der kantonalen Fischereiaufsicht
oder der zuständigen Organe des Interkantonalen Labors (Lebensmittelkontrolle) nachzuweisen, dass sie ausserhalb der Schonzeit gefangen wurden
oder aus Laichfischfängen, aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem
Ausland oder aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen den Fang
gestattet haben. *
1) SHR 451.101.
§ 36
Fangmindestmasse
1 Die Mindestmasse für den Fang werden wie folgt festgelegt:
a) Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen):
1. in Bächen: 22 cm
2. in andern Gewässern: 30 cm
b) * …
c) Felchen: 25 cm
d) Hechte: 45 cm
e) Zander: 40 cm
f) Barsche: 15 cm
g) Barben: 30 cm
h) Schleien: 25 cm
i) * …
2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.
3 Gefangene Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzuversetzen.
4 Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder gekauft noch
feilgeboten, verkauft, versandt oder in Wirtschaften verabreicht werden.
5 Diese Mindestmasse gelten nicht für Fische, die aus einem Fischproduktionsbetrieb, aus dem Ausland oder aus einem Kanton stammen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestattet haben. Auf Verlangen der kantonalen Fischereiaufsicht oder der zuständigen Organe der
Lebensmittelkontrolle ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
§ 37
Fangzahlbeschränkung
1 Im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände kann
das Departement des Innern Fangzahlbeschränkungen erlassen.
§ 38
Krebsfang
1 Das Fangen von Krebsen ist verboten.
2 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann einzelnen Fischereipächterinnen und -pächtern sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, den Fang von Krebsen erlauben, wenn ein Bewirtschaftungsplan (§ 43) vorliegt, mit dem die Erhaltung oder Verbesserung
des Krebsbestandes erreicht werden soll.
3 Bei Krebsen, die im Anhang 1 der kantonalen Naturschutzverordnung2) aufgeführt sind, ist die Zustimmung des Naturschutzamtes erforderlich.
§ 39
Zusätzliche Schutzmassnahmen
1 Das Sekretariat des Departementes des Innern kann zur Erhaltung und
Förderung ausgewogener Fisch- und Krebsbestände befristete Massnahmen ergreifen. Diese können sich auf einzelne Reviere beschränken. Insbesondere kann es Schonzeiten und Fangmindestmasse ändern, Schontage
und Schongebiete festlegen oder bestimmte Fangmethoden erlauben oder
verbieten.
§ 40
Meldepflicht bei Schädigung der Bestände
1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Schädigungen der Bestände von Fischen oder anderen Wassertieren
der kantonalen Fischereiaufsicht oder der Kantonspolizei zu melden.