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Übertretungsstrafgesetz

St. Gallen · 921.1 · statute

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Übertretungen (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7 bis
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 9 bis
  12. Art. 10
  13. Art. 11
  14. Art. 12
  15. Art. 12 bis
  16. Art. 12 ter
  17. Art. 13
  18. Art. 14
  19. Art. 14 bis
  20. Art. 15 III. Schlussbestimmungen (3.)
  21. Art. 16
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 19
  25. Art. 20

25 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches4 gelten für das Strafrecht von Kanton und Gemeinden, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2

Leichte Fälle und Gewinnsucht 1 Der Richter kann bei Übertretungen des Strafrechts von Kanton und Gemeinden in leichten Fällen von Strafe absehen. 2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgesetzten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

Art. 3

Strafbestimmungen der Regierung 1 Die Regierung kann für Widerhandlungen gegen ihre Verordnungen und Allgemeinverfügungen Busse androhen. 1 ABl 1983, 45. 2 SR 311.0. 3 Abgekürzt UeStG. nGS 20–17. Vom Grossen Rat erlassen am 24. Oktober 1984; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Dezember 1984; in Vollzug ab 1. Januar 1985. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. nGS 20–17 921.1

Art. 4 II. Übertretungen (2.)

…

Art. 5

Falscher Alarm 1 Wer mutwillig Sicherheits-, Hilfs- und Gesundheitsdienste alarmiert, 2 wer mutwillig Alarmvorrichtungen in Betrieb setzt, wird mit Busse bestraft. 3 Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 6

Beeinträchtigung von Alarm-, Rettungs- und Schutzvorrichtungen 1 Wer unbefugt die Wirkung von Alarm-, Rettungs- oder Schutzvorrichtungen beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 7

…

Art. 7 bis

Littering 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kleinabfälle ausserhalb von Abfallbehältnissen im öffentlich zugänglichen Raum wegwirft oder zurücklässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 8

Mutwillige Belästigung 1 Wer andere mutwillig durch Lärm oder auf andere Weise grob belästigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 9

Mutwillige Gefährdung 1 Wer andere mutwillig in der persönlichen Sicherheit gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9 bis

…

Art. 10

Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks 1 Wer ein zum Schutz eines Grundstücks erlassenes allgemeinverbindliches Verbot5 missachtet, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 5 Vgl. Art. 699 und 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 5 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1; Art. 48 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11. 921.1

Art. 11

Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen 1 Wer ausserhalb von Strassen Wald, Weiden, Wiesen oder Äcker ohne Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug oder ohne ausgewiesenes Bedürfnis mit einem anderen Motorfahrzeug oder einem Motorfahrrad befährt, wird mit Busse bestraft. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen für den Verkehr mit Raupenfahrzeugen.6 3 Die politische Gemeinde kann für umgrenzte Gebiete das Befahren von Wald, Weiden, Wiesen und Äckern mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern gestatten.

Art. 12

Missachten einer polizeilichen Anordnung 1 Wer einer Anordnung der Polizei nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 bis

Vermummungsverbot 1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen oder im Umfeld von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot. 3 Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.

Art. 12 ter

Gesichtsverhüllungsverbot 1 Wer sich im öffentlichen Raum sowie an Orten, die öffentlich zugänglich sind, durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 13

Verweigerung der Hilfeleistung 1 Wer bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr der polizeilichen Aufforderung zu einer zumutbaren Hilfeleistung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. 6 V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3. 921.1

Art. 14

Verbotener Verkehr mit Gefangenen 1 Wer unbefugt mit einem Gefangenen verkehrt, ihm eine Sache verschafft oder wegschafft, deren Besitz diesem verboten ist, wird mit Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 14 bis

Betätigung als Privatdetektiv und Erfüllen von Bewachungsaufträgen ohne Bewilligung 1 Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig: a) als Privatdetektiv betätigt; b) Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt.

Art. 15 III. Schlussbestimmungen (3.)

7

Art. 16

8

Art. 17

9

Art. 18

10

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 194111 wird aufgehoben.

Art. 20

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 11 nGS 14–45 (sGS 921.1). 921.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–17 13.12.1984 01.01.1985 Art. 2 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 30–87 22.06.1995 keine Angabe Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 30–87 22.06.1995 keine Angabe Art. 7bis eingefügt 44–124 28.07.2009 keine Angabe Art. 9bis aufgehoben 43–79 22.01.2008 keine Angabe Art. 12 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe Art. 12ter eingefügt 2018-077 23.09.2018 01.01.2019 Art. 13 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 14bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 13.12.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 20–17 22.06.1995 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 30–87 22.06.1995 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 30–87 03.08.2004 keine Angabe Art. 14bis eingefügt 39–118 21.11.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–30 22.01.2008 keine Angabe Art. 9bis aufgehoben 43–79 18.09.2008 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 44–16 28.07.2009 keine Angabe Art. 7bis eingefügt 44–124 23.09.2018 01.01.2019 Art. 12ter eingefügt 2018-077

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