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Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 640.110 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 3 III. Organisation und Verfahren
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6 Steuerreglement RiE 640.110
  6. § 7 IV. Steuerbezug
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 14
  13. § 15
  14. § 16 V. Steuerstrafrecht
  15. § 17 VI. Übergangsbestimmungen
  16. § 18 VII. Schlussbestimmungen

16 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendung kantonalen Rechts 1 Das kantonale Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) und die kantonale Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (kantonale Steuerverordnung) sind im Rahmen der Steuerordnung und dieses Reglements sinngemäss anwendbar, soweit nicht eine direkte Anwendung vorgesehen ist. 2 Sinngemässe Anwendung erfolgt überall dort, wo die Bestimmungen der kantonalen Erlasse auf die kommunalen Verhältnisse ausgelegt werden müssen, insbesondere bei den Gebietseinheiten und bei den Behörden. II. … * § 2 * …

§ 3 III. Organisation und Verfahren

Datenbearbeitung 1 Die Gemeindeverwaltung kann die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Daten gemäss § 141a des Steuergesetzes selbst bearbeiten.

§ 4

Einsichtnahme in Akten und Informationen der kantonalen Steuerverwaltung 1 Der Leiter oder die Leiterin Steuern, der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin Finanzen, der Gemeindeverwalter oder die Gemeindeverwalterin sowie deren jeweilige Stellvertretungen können in Ausübung von § 139 des Steuergesetzes oder bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in die Akten der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht nehmen oder deren vorübergehende Her - ausgabe beantragen. Der Leiter oder die Leiterin Steuern kann zudem eine weitere mitarbeitende Per - son der Abteilung Finanzen dazu bevollmächtigen. 2 In die in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Informationen der kantonalen Steuerverwaltung können auch weitere Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung, die mit dem Vollzug der Steuerordnung betraut sind, Einsicht nehmen.

§ 5

Veranlagungsverfahren 1 Die Gemeindeverwaltung stellt auf Grundlage der kantonalen Veranlagungsverfügungen Rechnung. 2 Wird eine kantonale Veranlagung nachträglich geändert, so wird die kommunale Steuerrechnung entsprechend korrigiert. 1) RiE 640.100.

§ 6 Steuerreglement RiE 640.110

Eigene Veranlagung 1 Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere zur Sicherung einer Steuerforderung oder zur Unterbrechung einer Verjährungsfrist, kann die Gemeindeverwaltung auch unabhängig vom Vorliegen einer kantonalen Veranlagung provisorisch oder definitiv Rechnung stellen.

§ 7 IV. Steuerbezug

Anrechnung von Vorauszahlungen 1 Vorauszahlungen werden grundsätzlich an diejenige Steuerart und Steuerperiode angerechnet, für die sie geleistet werden. 2 Rückstände aus einzelnen Steuerarten oder -perioden können mit Vorauszahlungen anderer Steuerarten oder -perioden verrechnet werden, wenn die Forderung nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird. Die umgebuchten Beträge werden zuerst mit offenen Zinsen, Gebühren und Kosten verrechnet.

§ 8

Anrechnung der Quellensteuer 1 Wird eine bisher an der Quelle besteuerte Person im ordentlichen Verfahren veranlagt, so werden bereits abgezogene Quellensteuern zinslos angerechnet.

§ 9

Zinsausgleich 1 Für den Zinsausgleich gelten § 137 Abs. 2–4 und § 139 der kantonalen Steuerverordnung.

§ 10

Verzinsung von Vorauszahlungen 1 Vorauszahlungen an die kommunalen Steuern werden vom Zahlungsdatum bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin verzinst. Die Verzinsung erfolgt bei den Einkommens- und Vermögenssteuern frühestens vom Beginn der Steuerperiode und bei der Grundstückgewinnsteuer frühestens vom Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs an. * 2 Die Verzinsung von Vorauszahlungen ist in jedem Fall auf das 1,1-Fache der definitiv veranlagten Steuerforderung limitiert.

§ 11

Zahlungserleichterungen 1 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen richtet sich nach § 143 der kantonalen Steuerverordnung.

§ 12

Mahnung und Mahngebühren 1 Wer ohne rechtzeitiges Fristerstreckungsgesuch die Steuern, Zinsen, Bussen oder Gebühren nicht auf den vorgeschriebenen Zahlungstermin entrichtet, wird gemahnt. Die erste Mahnung ist gebührenfrei. 2 Bleibt die Mahnung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person unter Androhung der Betreibung erneut gemahnt. 3 Von der zweiten Mahnung an wird eine Gebühr von 40 Franken erhoben. * § 13 * Fristerstreckungsgebühren 1 Die Erhebung von Gebühren bei Fristerstreckungen richtet sich nach § 145 der kantonalen Steuerverordnung. Die Gebühr beträgt 40 Franken.

§ 14

Steuererlass 1 Steuererlasse werden gemäss den §§ 146–148 der kantonalen Steuerverordnung behandelt. Erlassgesuche sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Steuerreglement RiE 640.110 2 Erlasse bis zum Betrag von 5'000 Franken können durch die Gemeindeverwaltung, solche bis zum Betrag von 25'000 Franken durch das zuständige Mitglied des Gemeinderats gewährt werden. Massgebend für die Kompetenzzuordnung ist die Summe der von einem Gesuch erfassten ausstehenden Steuerforderungen, eingeschlossen Zinsen, Gebühren und Bussen. 3 Gegen Erlassentscheide der Gemeindeverwaltung oder des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats kann gemäss § 8 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Rekurs an den Gemeinderat erhoben werden.

§ 15

Steuerbefreiung 1 Steuerpflichtige, deren Steuern erlassen werden oder die kein ausreichendes steuerbares Einkommen erzielen, und bei denen keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht, können vom Gemeinderat von der Steuerpflicht befreit werden. Die Berechtigung wird periodisch überprüft. * 2 Steuerbefreite, die zu neuem Einkommen oder Vermögen gekommen sind, haben dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 3 Von der Steuer können auch wirtschaftlich Zugehörige befreit werden, die auf Dauer keinen steuerlich relevanten Ertrag aus den in Riehen gelegenen Grundstücken ziehen.

§ 16 V. Steuerstrafrecht

Bussen bei Steuerhinterziehung 1 Die Festlegung von Bussen bei Steuerhinterziehung richtet sich nach den §§ 209–214 des Steuergesetzes. 2 Die Busse beträgt so viele Prozente des hinterzogenen Betrags der kommunalen Steuern, wie die kantonale Busse im Verhältnis zum hinterzogenen kantonalen Steuerbetrag ausmacht. *

§ 17 VI. Übergangsbestimmungen

Mahngebühren 1 Für die Steuerperioden vor 2003 gelten die bisherigen Zahlungsmahngebühren weiter.

§ 18 VII. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam. 2) Das Reglement zur Steuerordnung der Gemeinde Riehen (Steuerreglement) vom 18. Dezember 2001 wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben. 2) Publiziert am 20. 9. 2003. Steuerreglement RiE 640.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.09.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 20.09.2003 04.03.2008 30.03.2008 Titel II. aufgehoben - 04.03.2008 30.03.2008 § 2 aufgehoben - 04.03.2008 30.03.2008 § 10 Abs. 1 geändert - 04.03.2008 30.03.2008 § 12 Abs. 3 geändert - 04.03.2008 30.03.2008 § 13 totalrevidiert - 04.03.2008 30.03.2008 § 15 Abs. 1 geändert - 04.03.2008 30.03.2008 § 16 Abs. 2 geändert - Steuerreglement RiE 640.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.09.2003 01.01.2003 Erstfassung KB 20.09.2003 Titel II. 04.03.2008 30.03.2008 aufgehoben - § 2 04.03.2008 30.03.2008 aufgehoben - § 10 Abs. 1 04.03.2008 30.03.2008 geändert - § 12 Abs. 3 04.03.2008 30.03.2008 geändert - § 13 04.03.2008 30.03.2008 totalrevidiert - § 15 Abs. 1 04.03.2008 30.03.2008 geändert - § 16 Abs. 2 04.03.2008 30.03.2008 geändert -

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