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16 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der
Universität Zürich (HabilO ThF) regelt das Verfahren der Habilitation
an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation
an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die ThF.
3 Soweit die HabilO ThF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
§ 2 Grundlagen
Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche
und eine mündliche Habilitationsleistung.
B. Habilitation
Schriftliche
§ 3 Habilitationsleistung
1 Das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung muss sich
deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.
2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertretenen Fächer zur Verfügung.
3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer
Monografie zu verfassen.
415.408 HabilO ThF
4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche
Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen:
a. Der übergeordnete Forschungszusammenhang, in dem die einzelnen Abhandlungen eingebettet sind, ist ausführlich zu beschreiben.
b. Allfällige bei einem Publikationsorgan eingereichte, für die Publikation angenommene oder bereits publizierte Abhandlungen sind
genau zu bezeichnen.
§ 4 Koautorschaft
Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder
in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Beitrag ausgewiesen werden.
C. Habilitationsverfahren
§ 5 Zulassung
1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätzlich das Doktorat der Theologie oder Religionswissenschaft einer
schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.
2 Es ist ein akademischer Bezug zur ThF darzulegen. Als solcher gilt
namentlich
a. eine Tätigkeit an der ThF innerhalb der letzten fünf Jahre,
b. eine Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin
oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen
und -professoren,
c. die Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und
-professoren.
3 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrichtungen und ausländischer Universitäten zulassen.
§ 6 Gesuch
1 Die Habilitationsschrift ist sowohl auf Papier als auch in digitaler Form einzureichen.
2 Dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, dass die
Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämtliche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
HabilO ThF 415.408
3 Weitere Informationen zur Einreichung der Habilitationsschrift
sind der Website der ThF zu entnehmen.
§ 7 Eröffnung
1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan der ThF wird das Habilitationsverfahren eröffnet.
2 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf das Habilitationsgesuch
nicht eingetreten.
3 Der Entscheid ist zu begründen und der Gesuchstellerin oder dem
Gesuchsteller mitzuteilen. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan.
Begutachtung
der schriftlichen
§ 8 Habilitationsleistung
1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt
durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer
externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt
werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten.
4 Der oder dem Habilitierenden ist es freigestellt, zusammen mit
dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf
möglichen Gutachterinnen und Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste
offenzulegen.
4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und
Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
Vorgehen bei
Mängeln der
§ 9 Habilitationsschrift
1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die
Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit den Gutachterinnen
und Gutachtern und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurückgeben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Mängeln ist ausgeschlossen.
2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs
Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.
Fakultätsentscheid über
die schriftliche
§ 10 Habilitationsleistung
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme
oder Abweisung der schriftlichen Habilitationsleistung, nachdem alle
stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu nehmen.
415.408 HabilO ThF
2 Eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals eingereicht werden.
3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitationsleistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit
gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann
die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals
eingereicht werden.
Mündliche
§ 11 Habilitationsleistung
1 Vor der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung
fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden auf, drei schriftlich kommentierte Themenvorschläge für einen
wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus
dem engeren Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung stammen.
2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema
aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag
ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl drei
Wochen vor dem Vortrag durch das Dekanat mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue Themenvorschläge einfordern.
3 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis
wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung
eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu erbringen.
5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.
Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden.
§ 12 Publikation
1 Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die
Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publizieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht
ist.
2 Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der
Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als
erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.
3 Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein
Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitationsleistung an der ThF kenntlich macht.
HabilO ThF 415.408
§ 13 Sperrfrist
1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habilitandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung
des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung
gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen.
2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel
der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten
Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise
eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger
Grund nachgewiesen wird.
4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag
die Publikation in dem von der Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium nicht erlaubt.
§ 14 Umhabilitation
1 Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift
als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich.
2 Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer
Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Habilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften
ergänzt werden.
3 Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von
Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.
D. Schlussbestimmungen
§ 15 Einsichtsrecht
Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den
Dekan zu richten.
§ 16 Übergangsbestimmung
Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten
dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der
Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt § 28
RVO Habil.
1 OS 77, 224; Begründung siehe ABl 2022-02-11. Von der Erweiterten Universitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.23.