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18 provisions
Art. 1
Vollzugsorgane
1. Departement, Fachstelle
1 Zuständiges Departement ist das Departement für Bildung, Umwelt und Kultur. *
2 Fachstelle für Gewässerschutz ist das Amt für Umwelt. Es vollzieht die Vorschriften über den Gewässerschutz, sofern weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse ein
anderes Organ für zuständig erklären. *
3 Die Fachstelle kann Richtlinien erlassen, insbesondere über:
a) das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser;
b) die Erstellung des generellen Entwässerungsplans;
c) die Kontrolle von Abwasseranlagen.
Art. 2
2. Regierung
1 Die Regierung:
a) sorgt dafür, dass bei ungenügender Wasserqualität zusätzlich Massnahmen am
Gewässer selbst getroffen werden;
b) vollzieht die Vorschriften über die Erhaltung der Grundwasservorkommen;
1) BR 815.100
2) B vom 27. August 1996, Seite 399; GRP 1996/97, 652
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) vollzieht die Vorschriften über die Sanierung von Fliessgewässern, die durch
Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst sind, gemäss Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG)3).
2. Übertragung von Befugnissen an die Gemeinde
Art. 3
Anforderungen
1 Der erforderliche technische Dienst einer Gemeinde ist gegeben, wenn diese für
sich allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden über eine sachgemäss ausgerüstete, fachkundig besetzte Stelle verfügt oder die Aufgaben geeigneten Privaten übertragen hat.
2 Der Vertrag betreffend Übertragung von Aufgaben des Gewässerschutzes an geeignete Private bedarf der Genehmigung des Departementes.
Art. 4
Änderung der Verhältnisse
1 Gemeinden, denen Befugnisse der Fachstelle übertragen worden sind, haben Änderungen in der Organisation ihres technischen Dienstes oder der Verträge mit Privaten der Fachstelle bekanntzugeben.
3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
3.1. ZUSTÄNDIGKEIT
Art. 5
Regierung
1 Die Regierung erteilt folgende Bewilligungen:
a) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG4)), für welche ein wasserrechtliches
Konzessionsverfahren im Sinne des Kantonalen Wasserrechtsgesetzes oder
ein Bewilligungsverfahren im Sinne von Artikel 113 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5) durchgeführt wird;
b) für Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern naturnah zu gestalten, in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG);6)
c) für die Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 Abs. 2 GSchG).
3) SR 814.20
4) SR 814.20
5) BR 210.100
6) Mit Art. 15 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf
die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bewilligung für
Ausnahmen vom Gebot, Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten
Gebieten naturnah zu gestalten, an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft
getreten.
Art. 6
Departement
1 Das Departement erteilt folgende Bewilligungen:
a) * …
b) für Wasserentnahmen (Art. 29 GSchG), unter Vorbehalt von Artikel 5 Litera a
dieser Verordnung;
c) für Ausnahmen vom Verbot, Fliessgewässer zu überdecken oder einzudolen
(Art. 38 Abs. 2 GSchG);
d) für Schüttungen in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG);
e) für wesentliche Beeinträchtigungen des Grundwassers und der vom
Grundwasserstand abhängigen Vegetation bei bestehenden Stauanlagen mit
geringer Stauhöhe (Art. 43 Abs. 5 GSchG);
f) für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material oder vorbereitende
Grabungen dazu (Art. 44 Abs. 1 GSchG).
Art. 7
Fachstelle
1 Die Fachstelle erteilt folgende Bewilligungen:
a) für Einleitungen von behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder Versickerungen (Art. 7 Abs. 1 GSchG7));
b) für Einleitungen in ein oberirdisches Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, welches man nicht versickern lassen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
c) für Ausnahmen vom Verbot, nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt,
direkt oder indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuleiten
(Art. 12 Abs. 3 GSchG);
d) für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG);
e) * für abwassertechnische Massnahmen, die vom generellen Entwässerungsplan
abweichen;
f) * …
g) * …
h) * für Betriebsanlagen und für Kreisläufe mit wassergefährdenden Flüssigkeiten,
die dem Wasser oder dem Boden Wärme entziehen oder abgeben (Art. 28
KGSchG8));
i) für Ausnahmen vom Verbot, Treibgut ins Gewässer zurückzugeben
(Art. 41 Abs. 1 GSchG).
Art. 8
Genehmigungsbehörde gemäss Spezialgesetzgebung
1 Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde für die Erteilung allfälliger erforderlicher gewässerschutzrechtlicher Bewilligungen zuständig.
7) SR 814.20
8) BR 815.100
2 Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die
Zustimmung der üblicherweise zuständigen Bewilligungsbehörden vorliegt.
3.2. VERFAHREN
Art. 9
Gesuche im Zusammenhang mit Baubewilligungen
1. Einreichung, Publikation, Auflage
1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang
mit einem Baugesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der Gemeinde
einzureichen.
2 Die Gemeinde macht das Gesuch zusammen mit dem Baugesuch in ortsüblicher
Weise bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während der Bauauflagefrist zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen,
gegen deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz9) besteht, macht die Gemeinde zudem im
Kantonsamtsblatt bekannt.
Art. 10
2. Einsprache, Weiterleitung, Entscheideröffnung
1 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Gemeinde
Einsprache erheben.
2 Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen samt
allfälligen Einsprachen der Fachstelle zuhanden der zuständigen Bewilligungsbehörde weiter. Steht das Gesuch um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das eine Bewilligung der zuständigen
kantonalen Behörde für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone erforderlich
ist, leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlangen an diese weiter. *
3 Die zuständige Bewilligungsbehörde stellt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Gemeinde zur Eröffnung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller
und an allfällige Einsprechende zu.
4 Die Gemeinde eröffnet die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gleichzeitig mit
der Baubewilligung.
5 … *
Art. 11
Gesuche im Zusammenhang mit einer Konzessions- oder Projektgenehmigung
1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang
mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind mit den erforderlichen Unterlagen der betreffenden Genehmigungsbehörde
einzureichen.
9) SR 451
2 Die Genehmigungsbehörde macht das Gesuch zusammen mit dem Konzessions-
oder Projektgenehmigungsgesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchunterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
4 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird in die Konzessions- oder Projektgenehmigung integriert.
Art. 12
Übrige Gesuche
1 Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch oder mit einem spezialgesetzlichen
Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt der Fachstelle
einzureichen.
2 Die Fachstelle macht das Gesuch im Kantonsamtsblatt bekannt und legt die Gesuchsunterlagen während 30 Tagen im Amt zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Ausgenommen von der Publikations- und Auflagepflicht sind Bewilligungen, gegen
deren Erteilung das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht besteht. *
3 Während der Dauer der Auflage können Beschwerdeberechtigte bei der Fachstelle
Einsprache erheben.
4 Die Eröffnung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung an die Gesuchstellerin
oder den Gesuchsteller und an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher erfolgt
direkt durch die Bewilligungsbehörde.
4. Meldungen
Art. 13
Ausserordentliche Ereignisse
1 Wer eine gewerbliche oder industrielle Anlage oder eine Abwasserreinigungsanlage betreibt, meldet ausserordentliche Ereignisse im Betrieb, die dazu führen könnten, dass der ordnungsgemässe Betrieb der Abwasserreingungsanlage beeinträchtigt
werden könnte oder dass die vorschriftsgemässe Einleitung des Abwassers in ein
Gewässer oder die vorschriftsgemässe Entsorgung des Klärschlamms nicht mehr
möglich ist, unverzüglich der Fachstelle.
Art. 14
Schadenfälle
1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, muss unverzüglich der Einsatzzentrale
Art. 15 der Polizei Meldung erstatten. *
Markierversuche
1 Wer Markierversuche in einem Gewässer durchführen will, teilt dies der Fachstelle
vorgängig mit.
4.a Kantonsbeiträge *
Art. 15a * Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen
1 Die Gewährung von Beiträgen an innovative Vorhaben und Anlagen zur Behandlung des Abwassers richtet sich nach Artikel 39 KUSV.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16
Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 17
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
a) die grossrätliche Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 197310);
b) Artikel 19 bis 24 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung vom 1. Juni
198911).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer(KGSchG) in Kraft12).
10) AGS 1974, 424, AGS 1989, 2217 und AGS 1995, 3422
11) AGS 1989, 2213
12) Am 1. Oktober 1997
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.01.1997 01.10.1997 Erlass Erstfassung -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert 2005, 1629
06.12.2004 01.11.2005 Art. 10 Abs. 5 aufgehoben 2005, 1629
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 Abs. 2 geändert 2006, 2006
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1, a) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, e) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, f) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, g) aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, h) geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Titel 4.a eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 15a eingefügt 2015-021
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.01.1997 01.10.1997 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 1 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 6 Abs. 1, a) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, e) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 7 Abs. 1, f) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, g) 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 7 Abs. 1, h) 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 10 Abs. 2 06.12.2004 01.11.2005 geändert 2005, 1629
Art. 10 Abs. 5 06.12.2004 01.11.2005 aufgehoben 2005, 1629
Art. 12 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 2006
Art. 14 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Titel 4.a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021
Art. 15a 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021