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Km vom 24. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 79/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.77 · treaty

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Bst. a folgende Fassung: "In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 22" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";" der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung".

Art. 2

In Art. 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Abs. 1 (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates) folgende Fassung: " 32004 R 0139: Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)."

Art. 3

Protokoll 24 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Art. 6 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: " 3) Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäss Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabs. 1 Bezug nimmt, anschliessen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht. Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabs. 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst. Beschliesst die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an." 2. In Art. 8 werden die folgenden neuen Abs. 4, 5 und 6 eingefügt: "4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor. 5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Abs. 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen. 6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind." 3. In Art. 13 zweiter Unterabsatz werden die Worte "Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2 und 6" ersetzt durch "Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 9 Abs. 2 und 6 und Art. 22 Abs. 2."

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 8. Juni 2004 (Es folgen die Unterschriften)

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