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5 provisions
Art. 1
In Nummer 1 des Anhangs XIV des Abkommens (Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates) erhält die Anpassungsvorschrift unter Bst. a folgende Fassung:
"In Art. 1 Abs. 1 wird nach "Unbeschadet des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 22" eingefügt: "oder der entsprechenden Bestimmungen von Protokoll 21 und Protokoll 24 zum EWR-Abkommen";"
der Begriff "gemeinschaftsweite Bedeutung" wird ersetzt durch "gemeinschaftsweiter oder EFTA-weiter Bedeutung".
Art. 2
In Art. 3 des Protokolls 21 zum Abkommen erhält Nummer 1 Abs. 1 (Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates) folgende Fassung:
"
32004 R 0139: Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)."
Art. 3
Protokoll 24 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Art. 6 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"
3) Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäss Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabs. 1 Bezug nimmt, anschliessen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht.
Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabs. 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschliesst.
Beschliesst die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an."
2. In Art. 8 werden die folgenden neuen Abs. 4, 5 und 6 eingefügt:
"4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.
5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Abs. 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.
6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind."
3. In Art. 13 zweiter Unterabsatz werden die Worte "Art. 4 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2 und 6" ersetzt durch "Art. 4 Abs. 4 und 5, Art. 9 Abs. 2 und 6 und Art. 22 Abs. 2."
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Juni 2004
(Es folgen die Unterschriften)