St. Gallen · 752.523 · intercantonal agreement
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12 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt, sich für
den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage
samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch
die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone verhalten werden, weitere
Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
1 Ab 1. Januar 1981 Art. 233 GG, sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 2. Dezember 1980.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.
4 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 222 Abs. 2 GG, sGS 151.2.
nGS 15–74
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2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen5 massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen6 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht
über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.7
Art. 6
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je
einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes
einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz8 in keinem der Vertragskantone haben.
5 Siehe insbesondere GG, sGS 151.2; VG, sGS 161.1; VRP, sGS 951.1.
6 Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.
7 nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1.
8 Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
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3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so
wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.9
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im
Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden10 der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.11
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht
oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung
dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
(SR 101) dem Bundesgericht unterbreitet.
9 nGS 22–56 (sGS 961.2).
10 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3.
11 nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1.
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Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 15–74 02.12.1980 02.12.1980
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.12.1980 02.12.1980 Erlass Grunderlass 15–74