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Bundesgesetz über den Schutz von Design

Confederation · 232.12 · statute

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Contents: 63 provisions
  1. Art. 1 Schutzgegenstand
  2. Art. 2 Schutzvoraussetzungen
  3. Art. 3 Unschädliche Offenbarungen
  4. Art. 4 Ausschlussgründe
  5. Art. 5 Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes
  6. Art. 6 Hinterlegungspriorität
  7. Art. 7 Berechtigung zur Hinterlegung
  8. Art. 8 Schutzbereich
  9. Art. 9 Wirkungen des Designrechts
  10. Art. 10 Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin
  11. Art. 11 Mehrere Rechtsinhaberinnen
  12. Art. 12 Weiterbenützungsrecht
  13. Art. 13 Mitbenützungsrecht
  14. Art. 14 Übertragung
  15. Art. 15 Lizenz
  16. Art. 16 Nutzniessung und Pfandrecht
  17. Art. 17 Zwangsvollstreckung
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Allgemeine Voraussetzungen
  20. Art. 20 Sammelhinterlegung
  21. Art. 21 Wirkung der Hinterlegung
  22. Art. 22 Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität
  23. Art. 23 Formvorschriften
  24. Art. 24 Eintragung
  25. Art. 25 Veröffentlichung
  26. Art. 26 Aufschub der Veröffentlichung
  27. Art. 26a Elektronischer Behördenverkehr
  28. Art. 27 Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht
  29. Art. 28 Löschung der Eintragung
  30. Art. 29 Internationale Hinterlegung
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33 Feststellungsklage
  35. Art. 34 Abtretungsklage
  36. Art. 35 Leistungsklage
  37. Art. 36 Einziehung im Zivilverfahren
  38. Art. 37
  39. Art. 38 Vorsorgliche Massnahmen
  40. Art. 39 Veröffentlichung des Urteils
  41. Art. 40 Mitteilung von Urteilen
  42. Art. 41 Designrechtsverletzung
  43. Art. 41a Nicht strafbare Handlungen
  44. Art. 42 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
  45. Art. 43 Aussetzung des Verfahrens
  46. Art. 44 Einziehung im Strafverfahren
  47. Art. 45 Strafverfolgung
  48. Art. 46 Anzeige verdächtiger Gegenstände
  49. Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung
  50. Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände
  51. Art. 48a Proben oder Muster
  52. Art. 48b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
  53. Art. 48c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung der Gegenstände
  54. Art. 48d Zustimmung
  55. Art. 48e Beweismittel
  56. Art. 48f Schadenersatz
  57. Art. 48g Kosten
  58. Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz
  59. Art. 49a Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen
  60. Art. 50 Vollzug
  61. Art. 51 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  62. Art. 52 Übergangsbestimmungen
  63. Art. 53 Referendum und Inkrafttreten

63 provisions

Art. 40 Mitteilung von Urteilen

Die Gerichte stellen rechtskräftige Urteile dem IGE in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zu. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 41 Designrechtsverletzung

1 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie: a. das Design widerrechtlich gebraucht; b. bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert; c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen. 2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 41a Nicht strafbare Handlungen

Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1bis sind nicht strafbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 42 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. SR 313.0

Art. 43 Aussetzung des Verfahrens

1 Macht die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren aussetzen. 2 Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist setzen. 3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.

Art. 44 Einziehung im Strafverfahren

Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.

Art. 45 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 46 Anzeige verdächtiger Gegenstände

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht. 2 In diesem Falle ist es ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel 47 stellen kann. Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung

1 Hat die Rechtsinhaberin oder die klageberechtigte Lizenznehmerin beziehungsweise der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann sie oder er beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern. 2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden: a. im ordentlichen Verfahren (Art. 48c–49); oder b. im vereinfachten Verfahren (Art. 49a), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt. 3 Sie kann im Antrag nach Absatz 2 verlangen, dass die Gegenstände ihr übergeben werden, damit sie sie selber vernichtet. 4 Der Antrag nach Absatz 2 Buchstabe a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 48 Absätze 3 und 4 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 5 Der Bundesrat bestimmt, was als Kleinsendung gilt; er berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6 Die Antragstellerin muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände. 7 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 48 Zurückbehaltung der Gegenstände

1 Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so: a. behält es die Gegenstände zurück; und b. teilt es dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit. 2 Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 49a. 3 Das BAZG behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. 4 In begründeten Fällen kann es den Gegenstand während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten. 5 Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen. Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 48a Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist das BAZG ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten. 2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt. 3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 48b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1 Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 48 Absatz 1 informiert das BAZG die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Artikel 48a Absatz 1. 2 Die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung ihrer beziehungsweise seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3 Das BAZG kann auf begründeten Antrag der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48c Mitteilung über den Antrag auf Vernichtung der Gegenstände

1 … 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 48 Absatz 1 mit. 3 … Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 48d Zustimmung

1 Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 48 Absätze 2 und 3 ausdrücklich ablehnt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). Heute: Art. 48 Abs. 3 und 4.

Art. 48e Beweismittel

Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt das BAZG Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48f Schadenersatz

1 Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich die Antragstellerin für den entstandenen Schaden. 2 Hat die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber der Antragstellerin auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 48g Kosten

1 Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin. 2 Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 49 Haftungserklärung und Schadenersatz

1 Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG von der Antragstellerin in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Die Antragstellerin muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Art. 49a Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen

1 Das BAZG behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: a. es aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; und b. ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde. 2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist sie oder ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn sie oder er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies der Antragstellerin mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 48 Absätze 3 und 4, 48a, 48b und 49. 5 Stimmt die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt sie oder er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Gegenstände auf Kosten der Antragstellerin frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie der Antragstellerin zur Vernichtung, sofern sie dies nach Artikel 47 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche der Antragstellerin gegen die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert die Antragstellerin über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Gegenstände. Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184).

Art. 50 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 51 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist dem IGE eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen. 2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht. 3 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt. 4 Artikel 35 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

Art. 53 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002 BRB vom 8. März 2002

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