§ 2
Umfang der Schulzahnpflege 1 Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen.
Basel-Stadt · RiE 328.600 · communal act
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Umfang der Schulzahnpflege 1 Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen.
Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege vom 6. Dezember 2011 (Zahnpflegeverordnung) und umfassen insbesondere: * a) Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen. b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe. c) * die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind obligatorisch. d) Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt. 3 Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden. 4 Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden. * § 3 * … § 4 * … § 5 * 1 Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab. 3) 1) Die Gemeindeordnung vom 23. 10. 1985 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. 2. 2002 (wirksam seit 1. 7. 2002, RiE 111.100). 2) SG 328.200. 3) § 5 Abs. 1: Siehe hiezu Leistungsvereinbarung (Vertrag) zwischenn AAA Dent AG und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege". Zahnpflegeordnung RiE 328.600 2 Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen. 4) 3 Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Einwohnerrat.
1 Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Schulzahnpflege Riehen kann der Gemein - derat eine Kommission oder ein Beratungsgremium einsetzen.
Tarifgestaltung 1 Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen. § 8 * 1 Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9. § 9 * 1 Basistarif für Behandlungen in der Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz. 2 Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Basistarif gewährt. 3 Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Tarifreduktion im Rahmen eines Reglements. § 10 * Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.
Inkrafttreten 1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Die Ordnung wird am 1. Januar 1995 wirksam. Diese Ordnung wird nur wirksam, wenn auch der Beschluss betreffend die Bewilligung eines erstmaligen Kredites von Fr. 500 000.– zu Lasten der Rechnung 1994 in Rechtskraft erwächst. 5) 4) § 5 Abs. 2: Siehe hiezu Vertrag (Leistungsvereinbarung) zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen vom 29./28./22. 1. 2013, einzusehen bei den Gemeindeverwal - tungen Bettingen und Riehen oder unter http://www.riehen.ch, Stichwort "Schulzahnpflege". 5) Wirksam seit 6. 12. 1994. Zahnpflegeordnung RiE 328.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung KB 02.11.1994 24.04.2002 01.01.2002 § 9 totalrevidiert - 24.04.2013 01.06.2013 § 1 totalrevidiert - 24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 2 geändert - 24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert - 24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 4 geändert - 24.04.2013 01.06.2013 § 3 aufgehoben - 24.04.2013 01.06.2013 § 4 aufgehoben - 24.04.2013 01.06.2013 § 5 totalrevidiert - 24.04.2013 01.06.2013 § 8 totalrevidiert - 24.04.2013 01.06.2013 § 10 totalrevidiert - Zahnpflegeordnung RiE 328.600 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.10.1994 01.01.1995 Erstfassung KB 02.11.1994 § 1 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert - § 2 Abs. 2 24.04.2013 01.06.2013 geändert - § 2 Abs. 2, lit. c) 24.04.2013 01.06.2013 geändert - § 2 Abs. 4 24.04.2013 01.06.2013 geändert - § 3 24.04.2013 01.06.2013 aufgehoben - § 4 24.04.2013 01.06.2013 aufgehoben - § 5 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert - § 8 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert - § 9 24.04.2002 01.01.2002 totalrevidiert - § 10 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -