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Gebührenordnung für den Bau und Betrieb von Privatgeleiseanschlüssen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 740.700 · decree

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In force since 1967-03-16, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1a
  2. Art. 2 Abnahmebesichtigung 1% der Bausumme
  3. Art. 3 Strasse, jährlich Fr. 450.– bis 900.–
  4. Art. 4 nach Aufwand von Zeit und Material
  5. Art. 5 von Privatgeleiseanschlüssen740.700
  6. Art. 6 Verwaltung erhoben
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1a

Prüfung und Beantwortung von Konzessionsgesuchen oder deren Änderung bzw. Erweiterung Fr. 150.– bis 450.– b. Ausübung der Baukontrolle,

Art. 2 Abnahmebesichtigung 1% der Bausumme

Beanspruchung öffentlichen Grundes a. Weichenanschluss an das städtische Industriegeleise, jährlich Fr. 150.– b. Drehscheibenanschluss an das städtische Industriegeleise, jährlich Fr. 300.– c. Kreuzung à niveau einer öffentlichen

Art. 3 Strasse, jährlich Fr. 450.– bis 900.–

Unterhalt privater Geleiseanlagen auf öffentlichem Grund (Kontrolle, Reinigung und Schmieren der Drehscheiben, Weichen usw. im städtischen Industriegeleise)

Art. 4 nach Aufwand von Zeit und Material

Vergütung der Mitbenützung nicht auf öffentlichem Grund liegender städtischer Nebengeleise (Fiskalgeleise) in der Konzession festzusetzender jährlicher Beitrag für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt, entsprechend dem Grad der voraussichtlichen Mitbenützung des städtischen Nebengeleises 1 BS 2, 528. 2Gebührenordnung für den Bau und Betrieb

Art. 5 von Privatgeleiseanschlüssen740.700

Wagenzustellungs- und -verschiebungsgebühren die jeweilen gültigen Gebühren sind im Reglement der Bundesbahnen für den Betrieb des städtischen Industriegeleises festgesetzt. Die der Stadt Zürich zufallenden Geleisegebührenanteile werden gleichzeitig mit der Transportgebühr durch die Güterexpedition Zürich zuhanden der städtischen

Art. 6 Verwaltung erhoben

Wenn die Prüfung der Gesuche und der Projektpläne oder die Kontrolle der Bauarbeiten ausserordentliche Arbeiten verursachen, werden die Gebühren entsprechend erhöht. Die Rechnungstellung erfolgt für alle ausser den unter Art. 5 erwähnten Gebühren durch das Strasseninspektorat, für diejenigen unter Art. 5 durch die Güterexpedition der Bundesbahnen Zürich. Die Bezahlung der Gebühren hat unmittelbar nach der Rechnungstellung zu erfolgen, und zwar derjenigen unter Art. 5 an die Güterexpedition Zürich und der übrigen an die Stadtkasse. Die Gebührenrevision tritt am 16. März 1967 in Kraft.

Art. 7

Die Verordnung für den Bau und den Betrieb von Privatgeleiseanschlüssen vom 9. März 1921 wird aufgehoben.

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