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5 provisions
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Der Gemeinderat unterstützt das aktive Mitwirken der Jugendlichen in Bettingen am öffentlichen
Leben, ermöglicht ihnen, die eigene Meinung einzubringen, zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen
und das Zusammenspiel in der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie sozialer Verantwor -
tung zu üben.
2 Er fördert die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen, Behörden, staatlichen
Fachstellen und privaten Institutionen.
3 Er erfüllt diese Aufgaben mit dem Ziel, die Sozialkompetenz und die Selbstverantwortung der Ju -
gendlichen zu fördern.
4 Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Jugendlichen und anerkennt zeitgemässe Grundsätze für die Jugendarbeit.
§ 2
Aufgaben des Gemeinderates
1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Sicherstellung der Koordination und Zusammenarbeit in der
Jugendpolitik.
2 Er legt die Voraussetzungen, die Organisation und die Zuständigkeiten fest, welche Jugendlichen die
Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglichen.
3 Er erarbeitet ein Kinder- und Jugendkonzept zwecks Sensibilisierung der Jugendlichen für gesellschaftliche Belange.
4 Er kann eine Jugendkommission einsetzen und ihr weiterführende Aufgaben übertragen.
§ 3
Jugendkredit
1 Der Gemeinderat stellt im Rahmen des Budgetprozesses einen angemessenen Jugendkredit ein.
2 Er beschliesst über die Verwendung bewilligter Kredite für die Jugendlichen.
3 Er kann den Jugendlichen Ausgabenkompetenzen übertragen.
§ 4
Aufgaben der Bereichsleitung
1 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter sucht Kontakt zu den Jugendlichen
und pflegt die Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen, die sich in der Jugendarbeit engagieren.
2 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter stellt im Bereich der Jugendpolitik
die Vernetzung zwischen den Jugendlichen und den Exekutivorganen sicher.
1) BeE 111.100
§ 5 Mitwirkungsreglement BeE 153.500
Mitwirkungsrecht
1 Das Mitwirkungsrecht steht Jugendlichen mit Wohnsitz Bettingen ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag
zu.
2 Die Jugendlichen nehmen ihre Rechte durch Einreichen von Mitwirkungsanträgen und gezielten
Projektvorschlägen wahr, wobei dem Gemeinderat für das Unterbreiten eines Mitwirkungsantrags die
Unterschrift von mindestens fünfzehn Jugendlichen und für einen konkreten Projektvorschlag die Unterschrift von fünf Jugendlichen vorzulegen sind.
3 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter erweist eine Empfehlung an den
Gesamtgemeinderat zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung der Anträge und Vorschläge.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Mitwirkung von Jugendlichen (Mitwirkungsreglement) vom 13. Februar 2012 aufgehoben.
Mitwirkungsreglement BeE 153.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung KB 27.10.2018
Mitwirkungsreglement BeE 153.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2018 01.11.2018 Erstfassung KB 27.10.2018