§ 1
Geltungsbereich 1 Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz.
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Geltungsbereich 1 Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz.
Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungsstand gemäss Zeugnis und Zwischenzeugnis. 2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler. 2. Beurteilung 2.1 Zeugnis
Beurteilungszeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt am Ende jedes Schuljahrs. 1) BGS 414.11 GS 2025/029 1 414.135
Inhalt 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid; b) Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern; c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern; d) den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Schuljahr; e) den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs; f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz. 2 Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeugnis zu verzichten. 3 Für die Leistungen werden folgende Ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2.2 Zwischenzeugnis
Grundsatz 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis ist nicht promotionswirksam.
Zwischenzeugnis 1 Die Klassenkonferenz erfasst den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie der Klasse und erhebt allfälligen Handlungsbedarf. 2 Über die Zusammensetzung und Organisation der Klassenkonferenz entscheidet die Schulleitung. 3 Die Erhebung des Leistungsstandes aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. 414.135 3. Promotion 3.1 Promotionskonferenz
Aufgaben und Zusammensetzung 1 Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über: a) die Promotion; b) die Repetition; c) die Wegweisung von der Schule. 2 Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind: a) das zuständige Mitglied der Schulleitung; b) die Klassenlehrpersonen; c) die Fachlehrpersonen der obligatorischen Fächer.
Entscheide und Organisation 1 Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson. 2 Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Paragraphen 10-13 abweichen. 3 Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren Organisation. 3.2 Promotionsfächer
Promotionsfächer 1 Die Promotionsfächer sind: a) 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte, Geografie, Bildende Kunst, Musik, Religionskunde; b) 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Digitalität, Biologie, Geschichte, Geografie, Bildende Kunst, Musik, Vertiefungsbereich Naturwissenschaften; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik; 414.135 d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Chemie, Physik, Geschichte, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geografie, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach; f) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Physik, Geschichte, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Akzentfach. 2 Leistungen aus den Vertiefungsbereichen Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Sprachen können in der Berechnung der einzelnen Fachnoten berücksichtigt werden. 3.3 Promotionsbedingungen
Promotion 1 Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn: a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler der 2. bis 5. Klasse müssen das Schuljahr repetieren, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. 2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen. 3 Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen kann die 6. Klasse mit den Maturitätsprüfungen einmal wiederholt werden, auch wenn bereits einmal eine Repetition erfolgt ist. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.
Freiwillige Repetition 1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmitglied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen. 414.135 2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.
Wegweisung von der Schule 1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllen. 2 Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn sie zum zweiten Mal repetieren müssten, vorbehältlich der speziellen Regelung bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfungen (§ 11). Dies gilt auch bei freiwilliger Repetition. 3 Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entscheidet sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schulleitungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein Semester. 414.135 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 19.05.2025 01.08.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/029 414.135 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 19.05.2025 01.08.2025 Erstfassung GS 2025/029