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Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen

Basel-Stadt · RiE 610.100 · communal act

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Contents: 48 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48

48 provisions

§ 41

Abschreibungen 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. 2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4.4 Zweckbestimmtes Vermögen

§ 42

Fonds 1 Fonds sind ausgeschiedene Vermögen mit besonderer Zweckbindung und mit bestimmten Auflagen, einschliesslich Vorfinanzierungen von Grossprojekten. 2 Fonds werden nach ihrem Charakter im Fremd- oder Eigenkapital ausgewiesen. 3 Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet. 4 Treuhänderisch verwaltete Gelder werden nur dann als Fonds im Fremdkapital ausgewiesen, wenn sie wesentlich sind. 5 Die Bildung von Fonds aus öffentlichen Mitteln bedarf einer Grundlage im übergeordneten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss. 6 Der Gemeinderat verwaltet die Fonds und verfügt darüber im Rahmen der Zweckbestimmung und der Auflagen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegen Ausgaben zulasten eines Fonds, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats gemäss § 36 Gemeindeordnung übersteigen, der Bewilligung des Einwohnerrats.

§ 43

Spezialfinanzierungen 1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Grundlage im übergeordneten Recht, in einer Ordnung oder einem gleichgestellten Beschluss. 2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert. 3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.

§ 44

Legate und unselbständige Stiftungen 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Entgegennahme von unselbstständigen Stiftungen, wie Legate und Vermächtnisse von Dritten. 2 Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt der Gemeinderat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf. 3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen können erfolgsneutral innerhalb der Bilanz geführt werden, wenn deren Gesamtaufwand für die Gemeinde nicht wesentlich ist. Ansonsten erfolgt die Verbuchung analog zu den Fonds. 4.5 Rechnungsrevision

§ 45

Aufgaben 1 Die externe Revisionsstelle prüft die formelle und materielle Richtigkeit von Buchhaltung und Jahresrechnung. 2 Der Gemeinderat schliesst mit der vom Einwohnerrat gewählten Revisionsstelle den Mandatsvertrag über eine befristete Dauer ab. Er unterbreitet den Vertragsentwurf der Finanzkommission zur Stellungnahme. 3 Der Mandatsvertrag umschreibt die Aufgaben der Revisionsstelle.

§ 46

Berichterstattung 1 Die Revisionsstelle erstattet der für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Gemeindebehörde Bericht mit den wesentlichsten Merkmalen und stellt Antrag. 2 Der Gemeinderat und die Finanzkommission des Einwohnerrats werden vorgängig über den Bericht und den Antrag zur Jahresrechnung orientiert. Sie können dazu Stellung nehmen. 5. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 47

Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.

§ 48

Übergangsbestimmungen 1 Die Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002 gilt für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024. 2 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen. 3 Erhöht sich das Verwaltungsvermögen durch die Neubewertung nach HRM2 wesentlich, kann der Gemeinderat eine Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilden, die über eine Frist von maximal 10 Jahren abgetragen wird. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.12.2021 01.01.2023 Erlass Erstfassung KB 18.12.2021 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.12.2021 01.01.2023 Erstfassung KB 18.12.2021

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