Art. 27 Übertragung von Aufsichtsaufgaben
Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.
Confederation · 743.01 · statute
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In force since 2021-01-01, as the publisher states.
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Der Bundesrat kann Aufsichtsaufgaben an unabhängige technische Kontrollstellen übertragen.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).
Betriebsbewilligungen konzessionierter Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 erteilt wurden, gelten als unbefristet, wenn die Betriebsbewilligung bis zum Ablauf der Konzession erteilt oder erneuert wurde. Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691). Die Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 16. Juli 2018, publiziert am 14. Aug. 2018, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2018 3017).
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 BRB vom 21. Dez. 2006.