Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau Vom 11. Juni 1985 (Stand 11. Juni 1985) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin vom 17. Oktober 1978 1), und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt treffen die folgende Vereinbarung über die Ausbildung von Studenten der Medizin an aargauischen Spitälern. Ziff. 1 1 Die im Anhang 2) aufgeführten Spitäler im Kanton Aargau sind bereit, sich an der klinischen Ausbildung von Studenten der Medizinischen Fakultät der Universität Basel zu beteiligen. 2 Diese Leistungen stellen zusätzlich zu den Leistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge einen Beitrag des Kantons Aargau an das Hochschulwesen dar. Ziff. 2 1 Der Kanton Aargau übernimmt die mit der Ausbildung an einem aargauischen Spital verbundenen Kosten für: a) zusätzliche Besoldung für medizinisches und administratives Personal; 3) b) Bereitstellung von Unterrichtsräumen, Einrichtungen und Unterrichtsmitteln; c) Reise, Unterkunft und Verpflegung der Medizinstudenten im Block und Gruppenunterricht; d) Entschädigung der Medizinstudenten im Wahlstudienjahr oder Praktikum. Ziff. 3 1 Die Spitäler stellen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel die im Anhang 4) aufgeführten Ausbildungskapazitäten zur Verfügung, die nach Bedarf neu festgelegt und angepasst werden können. 2 Die mit dem Unterricht Beauftragten sind ermächtigt, die Durchführung der Kurse und die Teilnehmerzahlen im Rahmen der aufgeführten Kapazitäten nach gegenseitiger Vereinbarung festzulegen. Ziff. 4 1 Der Partnerkanton orientiert den Kanton Aargau über grundsätzliche Änderungen in Ausbildungsfragen der Medizinstudenten. Aarau, den 22. April 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Aargau Landammann: Dr. H. J. Huber Staatsschreiber: Dr. J. Sieber Basel, den 11. Juni 1985 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt 1) SAR 427.600. 2) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden. 3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben. 4) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann bei der Medizinischen Fakultät eingesehen werden. Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420 Präsident: E. Keller Staatsschreiber: E. Weiss Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.06.1985 11.06.1985 Erlass Erstfassung 00.00.0000 Ausbildung von Medizinstudenten im Kanton Aargau: Vertrag 446.420 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.06.1985 11.06.1985 Erstfassung 00.00.0000
Law
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Aargau über die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Fakultät der Universität Basel und den an der Ausbildung von Medizinstudenten beteiligten Spitälern im Kanton Aargau
Basel-Stadt · 446.420 · intercantonal agreement
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 576be094a9426e73f02259e85b7f61e34195823de24655c115b601ea41ba2540