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24 provisions
Art. 1
Eigene Mittel (Art. 3 SHG)
1 Als eigene Mittel gelten insbesondere das Nettoerwerbseinkommen, die
Leistungen der Sozialversicherungen, die familienrechtlichen Unterhalts- und
Unterstützungsbeiträge sowie das Vermögen und die daraus stammenden
Einkünfte.
2 Unter dem Nettoerwerbseinkommen ist das Einkommen nach Abzug der
Soziallasten zu verstehen.
Art. 2
Soziale Eingliederungsmassnahme (Art. 4 Abs. 5 SHG)
1 Mit der sozialen Eingliederungsmassnahme sollen die folgenden Ziele
gemeinsam erreicht werden:
a) Stärkung der sozialen Kompetenzen: persönliche Kompetenzen, Beziehungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit;
b) Entwicklung von Sozialbeziehungen, die es der Person ermöglichen,
mit ihrem aktiven Beitrag wieder am Austausch in der Gesellschaft teilzuhaben.
2 Die sozialen Eingliederungsmassnahmen verteilen sich auf sechs Kategorien:
a) Ausbildung;
b) persönliche Entwicklung;
c) Entwicklung des persönlichen Wohlbefindens;
d) gemeinschaftliche Tätigkeiten;
e) aktive Beteiligung am sozialen Austausch;
f) für die Gesellschaft nützlich sein.
3 Das von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erlassene
Konzept für die sozialen Eingliederungsmassnahmen bestimmt den Rahmen
für die konkrete Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2.
Art. 3
Eingliederungsvertrag (Art. 4a SHG)
1 Das Projekt für die soziale Eingliederung wird vom Sozialdienst und der bedürftigen Person gemeinsam bestimmt. Diese kann selber ein Eingliederungsprojekt vorschlagen.
2 Bei der Bestimmung der Fähigkeiten und Möglichkeiten der bedürftigen
Person sind namentlich ihre persönliche und familiäre Situation, ihre Berufsausbildung, ihr Alter und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
3 Neben der als Gegenleistung anerkannten Eingliederungsmassnahme nennt
der Vertrag das Projekt und die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Mittel,
die Verpflichtungen der Vertragspartner, die Sozialhilfeleistungen, die der
begünstigten Person ausgerichtet werden, die Dauer des Vertrags, die Bedingungen für seine Auflösung sowie alle weiteren Sonderbedingungen im Zusammenhang mit seinem Vollzug.
Art. 4
Bilanz (Art. 4b Abs. 2 SHG)
1 Der Sozialdienst prüft mindestens alle zwei Monate zusammen mit der begünstigten Person und dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme, ob die Massnahme geeignet ist.
Art. 5
…
Art. 6
Wohnsitzwechsel (Art. 9a SHG)
1 Der Entscheid der neuen Sozialkommission wird der vorherigen Sozialkommission mit Angabe der Rechtsmittel gemeldet. Beizulegen ist eine Sozialhilfeanzeige. Die Mitteilung des Entscheids nach Artikel 26 SHG bleibt vorbehalten.
2 Die materielle Hilfe wird dem vorherigen Sozialdienst innert sechzig Tagen
nach Ablauf jedes Kalenderquartals in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird
innert einem Monat beglichen.
3 Aufgrund der Verteilung nach Artikel 34 Abs. 1 SHG hat der vorherige
Sozialdienst die materielle Hilfe nicht zu vergüten, wenn es sich um einen
Wechsel des Sozialhilfewohnsitzes im selben Bezirk handelt.
Art. 7
Qualifiziertes Personal (Art. 18 Abs. 1 SHG)
1 Als qualifiziert gelten Personen mit einem anerkannten Diplom in Sozialarbeit oder mit einer Ausbildung beziehungsweise Berufserfahrung, die von der
Direktion als gleichwertig anerkannt werden.
Art. 8
Materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. b SHG)
1 Die Gesuche um materielle Hilfe werden vom Sozialdienst geprüft.
2 Der Sozialdienst stützt sich auf die vom Staatsrat erlassenen Richtsätze für
die Berechnung der materiellen Hilfe.
Art. 9
Sozialhilfeanzeigen (Art. 18 Abs. 2 Bst. d SHG)
1 Die Sozialhilfeanzeigen müssen dem Kantonalen Sozialamt in der vom
Bundesrecht oder von internationalen Vereinbarungen vorgeschriebenen Frist
amtlich bekannt gemacht werden.
Art. 10
Abrechnung über die materielle Hilfe (Art. 18 Abs. 2 Bst. e
SHG)
1 Der Sozialdienst unterbreitet dem Kantonalen Sozialamt innert sechzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals eine Aufstellung der Einzelabrechnungen über die materielle Hilfe nach Artikel 4 Abs. 4 SHG.
2 Er legt für jeden Einzelfall eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen
bei.
3 Mindestens einmal im Kalenderjahr legt er dem Kantonalen Sozialamt für
jede begünstigte Person die Abrechnung über die Kosten der Organisatoren
der Eingliederungsmassnahmen (Art. 32a SHG) vor.
4 Die erstattungspflichtige Körperschaft begleicht die Rechnung binnen einem Monat.
Art. 11
Tätigkeitsbericht (Art. 18 Abs. 2 Bst. f SHG)
1 Die Direktion bestimmt den Inhalt des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
2 Der Sozialdienst reicht seinen Tätigkeitsbericht jeweils bis zum 31. März
ein.
Art. 12
…
Art. 13
…
Art. 14
Sozialkommission – Zusammensetzung (Art. 19 SHG)
1 Die Mitglieder der Sozialkommission sind aus den verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kreisen zu wählen.
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonalen Sozialamtes kann mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Sozialkommission teilnehmen.
Art. 15
Sozialkommission – Aufgaben (Art. 20 Abs. 1bis SHG)
1 Die Sozialkommission schliesst die folgenden Verträge ab:
a) einen Eingliederungsvertrag mit der Person, die in den Genuss der
sozialen Eingliederungsmassnahme kommt;
b) einen Leistungsvertrag mit dem Organisator der sozialen Eingliederungsmassnahme; darin werden namentlich die Dauer und die Kosten
der Massnahme festgelegt.
Art. 16
Kantonales Sozialamt und Rückerstattung des Kantonalanteils
(Art. 21 Abs. 3 SHG)
1 Das Kantonale Sozialamt bestimmt die Form und den Inhalt der von den
Sozialdiensten vorgelegten Aufstellungen und Einzelabrechnungen über die
materielle Hilfe sowie die nötigen Einzelheiten für den Vollzug.
2 Es bestimmt die Statistikdaten, die ihm mitgeteilt werden müssen.
Art. 17
Verzeichnis der Eingliederungsmassnahmen (Art. 22 Abs. 1
SHG)
1 Zusätzlich zum Konzept der Massnahmen zur sozialen Eingliederung übermittelt die Direktion den Sozialdiensten und interessierten Kreisen ein Verzeichnis von Eingliederungsmassnahmen.
2 Die Sozialdienste, die Organisatoren der Massnahmen und die interessierten
Kreise unterbreiten ihre Vorschläge für soziale Eingliederungsmassnahmen
dem Kantonalen Sozialamt zur Genehmigung.
Art. 18
Rückerstattung (Art. 20 und 30 SHG)
1 Der Sozialdienst unterbreitet der Sozialkommission oder dem Kantonalen
Sozialamt die Fälle zur Entscheidung, in denen die Rückerstattung der
gewährten materiellen Hilfe in Betracht kommt.
2 Wurde materielle Hilfe als Vorschuss auf Sozialversicherungsleistungen
gewährt, so beantragt der Sozialdienst oder das Kantonale Sozialamt bei der
zuständigen Amtsstelle eine retroaktive Rentenauszahlung zu seinen Gunsten.
3 Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen sind Bestandteil der Aufstellungen nach Artikel 10 dieses Reglements, die dem Kantonalen Sozialamt
vorgelegt werden.
4 Die zurückbezahlten materiellen Hilfeleistungen werden dem Kanton und
den Gemeinden im Verhältnis zu den ausgerichteten Beträgen und gemäss
der Kostenverteilung nach den Artikeln 32 ff. SHG gutgeschrieben.
5 Wenn nötig nimmt das Kantonale Sozialamt die Aufteilung nach den Artikeln 32 ff. vor; dabei berücksichtigt es den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für
den die materiellen Hilfeleistungen gewährt wurden.
Art. 19
Kostenaufteilung unter den Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 SHG)
1 Unter Vorbehalt des Abzugs der finanziellen Beteiligung des Staates wird
der zu Lasten aller Gemeinden des Bezirks gehende Anteil an den Ausgaben
nach Artikel 32a Bst. b, c und d pro Kalenderjahr vom Kantonalen Sozialamt
wie folgt bestimmt:
a) Die Kosten der Personalschulung für die Umsetzung des Konzeptes der
sozialen Eingliederungsmassnahmen werden im Verhältnis zur Anzahl
Vollzeitstellen der Sozialdienste jedes Bezirks aufgeteilt.
b) Die Kosten der Beurteilung nach Artikel 22a Abs. 3 SHG werden im
Verhältnis zur Anzahl der sozialen Eingliederungsmassnahmen aufgeteilt, die während der Beurteilungsperiode in jedem Bezirk eingeführt
wurden.
c) Die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1
SHG werden nach dem Wohnsitz der begünstigten Personen in jedem
Bezirk aufgeteilt.
Art. 20
Aufteilung nach Bezirk (Art. 34 Abs. 2 SHG)
1 Für die Aufteilung unter allen Gemeinden des Bezirks ist der Zeitpunkt oder
der Zeitraum massgeblich, in dem die Leistungen nach den Artikeln 32 und
32a SHG gewährt wurden.
Art. 21
Betriebskosten (Art. 34a SHG)
1 Als Betriebskosten der Sozialdienste gelten auch die Personalkosten.
Art. 21a
Bericht über die soziale Situation und die Armut
1 Die Daten, die von den Stellen nach Artikel 34d Abs. 1 SHG zu übermitteln
sind, werden in Anhang 1 dieses Reglements aufgezählt.
2 Im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen legt das Kantonale
Sozialamt die Referenzperioden und Fristen für die Übermittlung der Daten
fest. Die Zusammenarbeit kann in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Stellen spezifiziert werden.
3 Die Datenübermittlung zur Erarbeitung des Berichts findet in Absprache mit
dem Amt für Informatik und Telekommunikation über angemessene technische und organisatorische Massnahmen statt, welche die Datensicherheit
gewährleisten (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit). Die Daten werden in Datenspeichern bearbeitet und aufbewahrt, deren Zugänge über
Schnittstellen geschützt und auditierbar sind.
4 Das Amt für Statistik und Daten ernennt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Amt zur Datenbearbeitung befugt sind. Sie unterliegen für Steuerdaten im eigentlichen Sinne dem Steuergeheimnis.
5 Die Datennutzung betrifft die Erarbeitung des Berichts.
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsreglement vom 20. September 1993 zum Sozialhilfegesetz
(SGF 831.0.11) wird aufgehoben.
Art. 23
Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung
aufgenommen.
A1 ANHANG 1 – Daten, die für den Bericht über die soziale Situation
und die Armut zu übermitteln sind (Art. 21a)
Art. A1-1 Daten des Amts für Bevölkerung und Migration
1 Das Amt für Bevölkerung und Migration übermittelt folgende Daten (Fri-
Pers-Daten):
1. Name, Nachname, amtlicher Name, Name in ausländischem Pass, Ledigname, Allianzname, Aliasname, anderer Name
2. Vorname, Rufname
3. Demografische Daten: Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zivilstand, Todesdatum, Zivilstandsereignis
4. Staatsangehörigkeit
5. Meldeverhältnis: Meldegemeinde, Meldeverhältnis, Wegzugsdatum
und Zielort, Zuzugsdatum und Herkunftsort, Nebenwohnsitz bei Meldeverhältnis Hauptwohnsitz und Hauptwohnsicht bei Meldeverhältnis
Nebenwohnsitz
6. Adresse und Haushalt: Zustelladresse, Wohnadresse, Gebäudeidentifikator, Wohnungsidentifikator, Haushaltsart, Umzugsdatum
7. Weitere Merkmale: Korrespondenzsprache, Haushaltsnummer, Konfessionszugehörigkeit, Muttersprache
8. Identität der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht
9. Identität der minderjährigen Kinder: Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht
10. AHV-Versichertennummer
11. Abstammung: Name und Vorname des Vaters, Name und Vorname der
Mutter
12. Heimatort oder Ausländerkategorie
Art. A1-2 Daten des Kantonalen Sozialamts
1 Das Kantonale Sozialamt übermittelt folgende Daten (Sozialhilfe):
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Aktenheftnummer SHG
5. Wohngemeinde
6. Geschlecht
7. AHV-Versichertennummer
8. Zivilstand
9. Staatsangehörigkeit
10. Art der Aufenthaltsbewilligung
11. Gesamtbetrag Sozialhilfe
Art. A1-3 Daten der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt
1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt übermittelt folgende Daten (Daten bezüglich AHV/IV-Ergänzungsleistungen):
1. AHV-Versichertennummer
2. Name
3. Vorname
4. Geburtsdatum (Monat/Jahr)
5. Rentenart
6. Datum Beginn Ergänzungsleistungen
7. Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes
8. Betrag der Ergänzungsleistung einschliesslich Prämienpauschale Krankenversicherung
9. Heim (bei Heimaufenthalt)
Art. A1-4 Daten des Amts für Ausbildungsbeiträge
1 Das Amt für Ausbildungsbeiträge übermittelt folgende Daten:
1. Wohnsitz Ausland
2. Geburtsdatum
3. Studienstufe
4. Erstausbildung
5. Identifikator der Ausbildung
6. Ausbildungsstufe
7. Ausbildungsort
8. Typ des Identifikators der Bildungsinstitution
9. Code der Bildungsinstitution
10. Identifikator der Bildungsinstitution
11. Name der Bildungsinstitution
12. Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung
13. Staatsangehörigkeit
14. Bezügeridentifikator
15. Typ des Bezügeridentifikators
16. Wohnsitz (Code amtliches und historisiertes Gemeindeverzeichnis)
17. Ausländerkategorie
18. Geschlecht
19. Form der Ausbildungsbeiträge
20. Identifikator des Ausbildungsbeitrags
21. Höhe der Ausbildungsbeiträge
Art. A1-5 Daten der Kantonalen Steuerverwaltung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung übermittelt folgende Daten:
1. Identität der Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer und Steuernummer)
2. Zivilrechtlicher Wohnsitz
3. Steuergemeinde
4. Zivilstand gemäss Kantonaler Steuerverwaltung
5. Anzahl deklarierte Kinder
6. Anzahl abzugsberechtigte Kinder
7. Unterstützungsbedürftige Personen
8. Anzahl Tage der Steuerpflicht
9. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (Codes 1.110 bis 1.130)
10. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Codes 1.210, 1.220)
11. Erwerb aus landwirtschaftlicher Tätigkeit (Codes 1.310, 1.330)
12. Andere Erwerbseinkommen (Codes 1.410, 1.420)
13. Erwerbsausfallentschädigungen (Codes 1.510 bis 1.530)
14. Berufsauslagen (Codes 2.110 bis 2.510)
15. Renten und Pensionen aus 1., 2. und 3. Säule (Codes 3.110 bis 3.140)
16. Erhaltene Unterhaltsbeiträge (Code 3.150)
17. Liegenschaftserträge (Codes 3.310 bis 3.350)
18. Steuerwert der Immobilien (Codes 3.310 und 3.320)
19. Total der Einkommen und Vermögen (Code 3.910)
20. Pauschalabzug Krankenversicherung (Code 4.110)
21. Private und geschäftliche Schuldzinsen und Schulden (Codes 4.210,
4.220)
22. Bezahlte Unterhaltsbeiträge (Code 4.340)
23. AHV-Beiträge nichterwerbstätiger Personen (Code 4.350)
24. Netto-Einkommen und -Vermögen vor Abzug für bescheidenes Einkommen (Code 6.910)
25. Vermögenssteuerbetrag
26. Einkommenssteuerbetrag
27. Gesamtsteuerbetrag
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.11.1999 Erlass Grunderlass 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 523 / d 534
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
02.05.2006 Art. 5 aufgehoben 01.01.2007 2006_034
02.07.2012 Art. 12 aufgehoben 01.08.2012 2012_058
02.07.2012 Art. 13 aufgehoben 01.08.2012 2012_058
06.07.2012 Art. 12 geändert 01.01.2000 2012/27
03.11.2020 Art. 21a eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-3 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-4 eingefügt 01.01.2021 2020_144
03.11.2020 Art. A1-5 eingefügt 01.01.2021 2020_144
07.01.2025 Art. 21a Abs. 4 geändert 01.02.2025 2025_003
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.11.1999 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 523 / d 534
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 aufgehoben 02.05.2006 01.01.2007 2006_034
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 aufgehoben 02.07.2012 01.08.2012 2012_058
Art. 12 geändert 06.07.2012 01.01.2000 2012/27
Art. 13 aufgehoben 02.07.2012 01.08.2012 2012_058
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21a eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. 21a Abs. 4 geändert 07.01.2025 01.02.2025 2025_003
Abschnitt A1 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. A1-1 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. A1-2 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. A1-3 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. A1-4 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144
Art. A1-5 eingefügt 03.11.2020 01.01.2021 2020_144