Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Glarus · 7.1.3.1-8 · communal act
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Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Bestandteile
Zweck
Materialabbau
Erschliessung Abbaugebiet
Sicherheitsvorkehrungen
Rekultivierung, Endgestaltung
Inkrafttreten, Grundbucheintrag und Änderung 29. Januar2021 1 / 4 Präambel Der Gemeinderat Glarus erlässt gestützt auf Art. 27a des Raumentwicklungs- und Baugesetzes des Kantons Glarus vom 1. Juli 2018 (RBG) und Art. 48 - 51 der Bauordnung Glarus vom 8. Januar 2018 (80) die nachstehenden Sonderbauvorschriften (SBV) zum Überbauungsplan „Gründen" im Ortsteil Netstal. Al/gemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht Die vorliegenden Sonderbauvorschriften gelten für den im Überbauungsplan „Gründen" festgesetzten Planungsperimeter, umfassend Teile der Parzellen Nrn. 715 und 850 (Grundbuch Netstal). Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 2 Bestandteile Der Überbauungsplan Gründen besteht aus den vorliegenden Sonderbauvorschriften und dem zugehörigen Überbauungsplan im Massstab 1:2'000. Situationsplan, Schnitte und Sonderbauvorschriften sind verbindliche Bestandteile des Überbauungsplans, der Planungsbericht dient der Erläuterung Art. 3 Zweck Der Überbauungsplan und die Sonderbauvorschriften regeln innerhalb des Planungsperimeters den Materialabbau und die Rekultivierung im Einklang mit dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der natürlichen Lebensräume und der bestehenden Nutzung im Planungsgebiet im Betriebs- und im Endzustand. 2/4 Materialabbau Art. 4 Materialabbau Der Abbau, die erforderlichen Rodungen und die Rekultivierung erfolgen in Etappen. Die Abbautätigkeit erstreckt sich über einen Zeitraum von rund 51 Jahren. Der zulässige Materialabbau richtet sich nach den im Überbauungsplan mit Höhenkoten sowie Längen- und Querprofilen (LP 200 / QP 250) festgelegten Massen. Dies entspricht einem Abbauvolumen von ca. 5.1 Mio m31est· Aus technischen, wirtschaftlichen oder geologischen Gründen notwendige Abweichungen beim Materialabbau und der Rekultivierung sind im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieses Überbauungsplans möglich. Das durchschnittliche Abbauvolumen pro Jahr darf maximal 120'000 m3 fest betragen. Während dem Betrieb sind Massnahmen zum Erhalt der bestehenden Lebensräume zu ergreifen. Erschliessung Art. 5 Erschliessung Abbaugebiet Die Erschliessung des Abbaugebietes erfolgt über eine Materialseilbahn und über die bestehende Forststrasse. Der Transport des abgebauten Materials erfolgt über die Materialseilbahn. Die Materialseilbahn ist nach Abschluss der Abbauphase durch den Betreiber des Materialabbaus zurückzubauen. 4 Der von der Unternehmung genutzte Abschnitt der Forststrasse ist während des Betriebs durch den Betreiber des Materialabbaus zu unterhalten. Die Nutzung der bestehenden Forststrasse ist zu gewährleisten. 3/4 Gefahrenabwehr und Sicherheit Art. 6 Sicherheitsvorkehrungen Bei Bedarf sind Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren zum Schutz der Nutzungen und Gewährleistung der Sicherheit im Steinbruch sowie dessen Umfeld zu treffen. Bei Bedarf sind Massnahmen zur Bekämpfung von Neophyten zu ergreifen. Die dauernde Funktion der an das Abbaugebiet angrenzenden Wanderwegverbindungen und der bestehenden Erholungseinrichtungen ist zu gewährleisten. Allfällig erforderliche Sperrungen des bestehenden Wanderweges sind auf ein Minimum zu beschränken. Das Sicherheitsdispositiv ist im Baugesuchsverfahren verbindlich festzulegen. Bestimmungen zur Endgestaltung Art. 7 Rekultivierung, Endgestaltung Für die Rekultivierung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein detailliertes Rekultivierungskonzept einzureichen. Im Endzustand ist eine Teilauffüllung des Steinbruchs durch lokales Abraummaterial oder zugeführtes, unbelastetes Aushubmaterial gemäss Anhang 3, Ziffer 1 der Abfallverordnung WEA zulässig. Schlussbestimmungen Art. 8 Inkrafttreten, Grundbucheintrag und Änderung Der Überbauungsplan ist nach Erlangen der Rechtskraft auf Anmeldung der Gemeinde Glarus im Grundbuch einzutragen. Für die Aufhebung und Anderung des Überbauungsplans gelten sinngernäss die Bestimmungen über den Erlass. 4/4