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26 provisions
Art. 1
Vertreter der Kirchen
1 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche geben dem für die Institutionen zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) die Behörden bekannt, die befugt sind, sie auf kantonaler Ebene
zu vertreten. *
2 … *
3 Die so bezeichneten Behörden behalten ihre Vertretungsbefugnis bis zum
Zeitpunkt einer anderweitigen Mitteilung seitens der betreffenden Kirchen.
Art. 2
Teilkirchen
1 Die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice bilden
derzeit die Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Gemeindeebene
2.1 Besoldung und Soziallasten
Art. 3
Besoldung
a) Grundsätze
1 Die Entschädigung der vollamtlichen Geistlichen entspricht der Jahresbesoldung eines Primarlehrers (pädagogisches Diplom Kindergarten oder Primarschule E1-16). *
2 Das gleiche Gehalt wird den sich im Besitze eines Theologiediploms oder
einer gleichwertigen Ausbildung befindlichen vollamtlichen Laien bezahlt, die
mit Seelsorgeaufgaben betraut sind.
Art. 4
b) Modalitäten
1 Die in Artikel 3 festgesetzten Löhne unterliegen den gleichen Veränderungen wie jene des Lehrpersonals, namentlich in Bezug auf Reallohnerhöhungen, Teuerung und Sozialzulagen. Die Erfahrungsanteile berechnen sich gemäss nachfolgendem Absatz. *
2 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung
beträgt 35 Prozent. Die Gemeinderäte setzen die jährlichen Erfahrungsanteile als Kultusausgaben gemäss Artikel 7 und 8 des Gesetzes über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis vom 13. November
1991 (GVKS) zwischen 1.75 Prozent und 3.5 Prozent fest. *
3 Die in der Eigenschaft als Geistlicher oder Laie in der Seelsorge geäufneten Prozente der Erfahrungsanteile bleiben bei einer Änderung der Funktion
oder des Arbeitsplatzes erhalten. *
Art. 5 c) zusätzliche Besoldung
1 Sofern es die Umstände rechtfertigen, können die Pfarreien eine höhere
Besoldung als jene, die das vorliegende Reglement festsetzt, vereinbaren.
Der zusätzlich ausgerichtete Gehaltsanteil kann jedoch nur im Einverständnis der beteiligten Gemeinden als Kultusausgabe im Sinne der Artikel 7 und
8 GVKS angesehen werden.
Art. 6
d) Miete
1 Die Pfarreien stellen dem Pfarreigeistlichen eine angemessene Wohnung
zur Verfügung.
2 Die zu ihrem wirklichen Wert geschätzte Miete sowie die üblichen Betriebs-
und Unterhaltskosten gehen zu Lasten des Pfarreigeistlichen. *
3 Wird die Wohnung dem Pfarreigeistlichen kostenlos zur Verfügung gestellt,
wird ihr üblicher Mietwert für die Berechnung der Sozialbeiträge und, unter
Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, für die Bestimmung der Besoldung in
Betracht gezogen.
Art. 7
Vorsorgeeinrichtungen
a) Beiträge
1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien sind grundsätzlich verpflichtet, Mitglied der von jeder der beiden anerkannten Kirchen
geschaffenen Vorsorgekasse zu sein, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen.
2 Die diesen Vorsorgeeinrichtungen vom Arbeitgeber zu überweisenden Gehaltsanteile sowie die den öffentlichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge werden gemäss den für das Personal der kantonalen
Verwaltung geltenden Regeln berechnet.
Art. 8
b) Kontrolle
1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind private, von den Versicherten selbst verwaltete Einrichtungen.
2 Diese Einrichtungen können das kantonale Finanzinspektorat als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 BVG einsetzen.
Art. 9 * …
Art. 10 * Beibehaltung der Funktion nach dem gesetzlich vorgesehenen
Rentenalter
1 Die mit Seelsorgeaufgaben betrauten Geistlichen und Laien, die nach dem
Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalter ihre Funktion beibehalten, können - sofern es das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht -
wählen, ob ihr Gehalt um den von dieser Einrichtung bezahlten Rentenbetrag gekürzt wird oder ob die Auszahlung der Rente bis zur Beendigung des
Anstellungsverhältnisses aufgeschoben wird.
2 Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine Aufschiebung der
Rente nicht vorsieht, wird diese vom Gehalt im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad abgezogen.
3 Die AHV-Rente bleibt dem Betroffenen erhalten.
Art. 11
Berechnung der Besoldung und Beiträge
1 Das Departement liefert in Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzverwaltung jährlich zuhanden der Pfarreien und der Gemeinden die Informationen zur Berechnung der Besoldung. *
Art. 12
Stellvertretungen *
1 Die notwendigen Stellvertretungen werden vom Arbeitgeber bezahlt. *
2 Die Stellvertretungen, welche eine Aushilfe für Präsenz und Sakramentenspendung erfordern, werden gemäss den vom Staatsrat genehmigten Weisungen des bischöflichen Ordinariates beziehungsweise des Synodalrates
geregelt.
Art. 13
Krankheit, Unfall und obligatorischer Dienst
1 Die Besoldung bei Krankheit, Unfall oder obligatorischem Dienst wird gemäss den für die Angestellten des Staates Wallis geltenden Bestimmungen
geregelt. *
2 Die Kosten der notwendigen Stellvertretungen gehen zu Lasten der Pfarrei.
Die Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen der Pfarrei zu.
Art. 14
Reiseentschädigungen
1 In Pfarreien, in denen die Verwendung eines Privatfahrzeuges oder eines
öffentlichen Transportmittels unerlässlich ist, kann den Geistlichen und Laien
eine im Einvernehmen mit den Pfarreien und Munizipalgemeinden festgesetzte jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.
2 Eine solche Pauschale kann ebenfalls für andere Spesenentschädigungen
vorgesehen werden.
2.2 Abrechnungs- und Finanzierungsart
Art. 15
Prüfung der Rechnung und des Voranschlages
1 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Bestimmungen übermitteln
die Pfarreien den beteiligten Gemeinden jährlich vor dem 30. März die Rechnung des vorangegangenen und vor dem 30. September den Voranschlag
des nächsten Verwaltungsjahres.
2 Die Gemeinderäte befinden darüber innert 30 Tagen. Andernfalls gelten
die Rechnung und der Voranschlag als genehmigt.
Art. 16
Kontenplan
a) Obligatorium
1 Um die Prüfung der Rechnung und des Voranschlages zu erleichtern und
die Aufgaben der Gemeinden zu vereinfachen, kann das Departement den
Pfarreien einen Kontenplan vorschreiben, namentlich wenn sich eine Pfarrei
über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn sich mehrere
Art. 17 Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde befinden. *
b) Muster
1 Das kantonale Finanzinspektorat erstellt zuhanden der Pfarreien einen
Muster-Kontenplan.
Art. 18
Rückwirkende Verzinsung
1 Der Satz für die in Artikel 11 GVKS vorgesehene rückwirkende Verzinsung
entspricht demjenigen, welcher der Staatsrat für den Verzugszins im Steuerwesen festsetzt (Art. 164 des Steuergesetzes).
Art. 19
Interkommunale Kommission
1 Der Präfekt des Bezirkes stellt seine guten Dienste zur Schaffung von interkommunalen Kommissionen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 GVKS vorgesehen sind, zur Verfügung.
Art. 20
Berechnung der Reduktion
1 Die in Artikel 13 Absatz 2 GVKS vorgesehene Reduktion der ordentlichen
Steuer wird aufgrund der Rechnung des Jahres, welches dem vom Steuerpflichtigen eingereichten schriftlichen Gesuch vorangeht, vorgenommen.
Art. 21
Verzeichnis der Angehörigen
1 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte erlässt zuhanden der
Gemeinden Musterdokumente über die Sicherheitsmassnahmen, die im Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit im Bereich des Datenschutzes
zu erlassen sind. *
3 Verhältnis zwischen Kirchen und Staat auf Kantonsebene
Art. 22
Beitragsgesuch
1 Die anerkannten Kirchen, die um eine kantonale Hilfe ersuchen, müssen
bis spätestens zum 30. Mai ein schriftliches Gesuch an den Staatsrat einreichen.
Art. 23
Form des Gesuches
1 Das Gesuch erwähnt:
a) den Betrag der verlangten Hilfe;
b) die Ausgaben für die Tätigkeiten, welche zugleich im öffentlichen Interesse liegen.
2 Dem Gesuch müssen die Unterlagen beiliegen, welche die Überprüfung
der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ermöglichen (Rechnung und Voranschlag).
4 Schlussbestimmungen
4.1 Kantonale Kommission
Art. 24
Kantonale Kommission
a) Ernennung
1 Die anerkannten Kirchen und der Verband Walliser Gemeinden werden
vom Departement eingeladen, Vorschläge im Hinblick auf die Ernennung
von Mitgliedern der kantonalen Kommission zu unterbreiten. *
2 Das Departement unterbreitet diese Vorschläge dem Büro des Grossen
Rates. *
3 Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat
Art. 25 für die Dauer der Verwaltungsperiode ernannt. *
b) Beschlussfähigkeit und Organisation
1 Die kantonale Kommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder
sein Stellvertreter und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär. Dieser letztere kann ausserhalb ihrer Mitglieder gewählt werden.
Art. 26
c) Instruktion
1 Der Kommissionspräsident instruiert in der Regel den Fall selber. Er kann
indessen diese Aufgabe einem anderen Kommissionsmitglied übertragen.
Art. 27
d) Entschädigung
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommission werden gemäss dem Beschluss
über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 entschädigt. *
4.2 Vollzug und Inkrafttreten
Art. 28
Vollzug
1 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Reglements beauftragt. *
Art. 29
Inkrafttreten
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Ausführungsreglementes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.07.1993 01.08.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 180 | d 186
15.12.1993 01.01.1994 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
15.12.1993 01.01.1994 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
15.12.1993 01.01.1994 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
30.11.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 9 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 3 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
30.11.2016 01.01.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2016
27.08.2025 01.09.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-084
27.08.2025 01.09.2025 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-084
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 07.07.1993 01.08.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 180 | d 186
Ingress 27.08.2025 01.09.2025 geändert RO/AGS 2025-084
Art. 1 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 1 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
Art. 3 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 1 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
Art. 4 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 4 Abs. 3 30.11.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 50/2016
Art. 6 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
Art. 9 30.11.2016 01.01.2017 aufgehoben BO/Abl. 50/2016
Art. 9 Abs. 2 15.12.1993 01.01.1994 geändert RO/AGS 1993 f 212 | d 217
Art. 10 30.11.2016 01.01.2017 totalrevidiert BO/Abl. 50/2016
Art. 11 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 12 30.11.2016 01.01.2017 Titel geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 12 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 13 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 16 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 21 Abs. 1 27.08.2025 01.09.2025 geändert RO/AGS 2025-084
Art. 24 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 24 Abs. 2 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 24 Abs. 3 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 27 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016
Art. 28 Abs. 1 30.11.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 50/2016