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Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes

Confederation · 172.041.11 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  3. Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung
  4. Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung
  5. Art. 5 Freiexemplare
  6. Art. 6 Rabatte
  7. Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen
  8. Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
  9. Art. 9 Inkrafttreten

9 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für: a. den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publikationen) des Bundes; b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes; c. besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate. 2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer: a. Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elektronischer Form bezieht; b. urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet; c. besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht. 2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 172.041.1

Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung

1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden. 2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation: a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist; b. Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält; c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält; d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist. 3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebührenbefreiung oder -ermässigung. 4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen. 5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundesverwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998, im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei. SR 172.010.1

Art. 5 Freiexemplare

1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publikation eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen. 2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.

Art. 6 Rabatte

1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt: a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind; c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs. 2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs werden folgende Rabatte gewährt: a. für den Einzelhandel: 30 Prozent; b. für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung. 3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt. 4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent gewährt. 5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden. 6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.

Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen

Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben. [AS 2005 5433]

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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