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Konkordat über die Schulkoordination

Uri · 10.1131 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. Artikel 1 Vom 29. Oktober 1970 (Stand 10. Februar 1971)
  2. Artikel 2
  3. Artikel 2bis
  4. Artikel 6
  5. Artikel 7 Kanton Uri 10.1131
  6. Artikel 8
  7. Artikel 9
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11

9 provisions

Artikel 1 Vom 29. Oktober 1970 (Stand 10. Februar 1971)

Zweck 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1 Materielle Vorschriften

Artikel 2

Verpflichtungen 1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober Artikel 3 Empfehlungen 1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne b) gemeinsame Lehrmittel c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen g) gleichwertige Lehrerausbildung * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1131 Kanton Uri 2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Artikel 4 Zusammenarbeit 1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. 2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet 2 Organisatorische Vorkehrungen Artikel 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Artikel 2bis

Artikel 4 festgelegten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. 4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Artikel 6

Regionalkonferenzen 1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Artikel 7 Kanton Uri 10.1131

Rechtsschutz 1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 8

Fristen 1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 lit. a festzulegen b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7 jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 lit. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Artikel 9

Beitritt 1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht1).

Artikel 10

Austritt 1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Artikel 11

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. 1) Beitritt durch LRB vom 10. Februar 1971. 10.1131 Kanton Uri 2 Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Kanton Uri 10.1131 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 29.10.1970 10.02.1971 Erlass Erstfassung AB 11.03.1971 10.1131 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 29.10.1970 10.02.1971 Erstfassung AB 11.03.1971

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