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Arbeitsgerichtsgesetz

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Contents: 134 provisions
  1. § 1 Gerichte für Arbeitssachen
  2. § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
  3. § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
  4. § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
  5. § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
  6. § 5 Begriff des Arbeitnehmers
  7. § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
  8. § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
  9. § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
  10. § 8 Gang des Verfahrens
  11. § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
  12. § 10 Parteifähigkeit
  13. § 11 Prozessvertretung
  14. § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
  15. § 12 Kosten
  16. § 12a Kostentragungspflicht
  17. § 13 Rechtshilfe
  18. § 13a Internationale Verfahren
  19. § 14 Errichtung und Organisation
  20. § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
  21. § 16 Zusammensetzung
  22. § 17 Bildung von Kammern
  23. § 18 Ernennung der Vorsitzenden
  24. § 19 Ständige Vertretung
  25. § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
  26. § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
  27. § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
  28. § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
  29. § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
  30. § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
  31. § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
  32. § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
  33. § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
  34. § 30 Besetzung der Fachkammern
  35. § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
  36. § 33 Errichtung und Organisation
  37. § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
  38. § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
  39. § 36 Vorsitzende
  40. § 37 Ehrenamtliche Richter
  41. § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
  42. § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
  43. § 40 Errichtung
  44. § 41 Zusammensetzung, Senate
  45. § 42 Bundesrichter
  46. § 43 Ehrenamtliche Richter
  47. § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
  48. § 45 Großer Senat
  49. § 46 Grundsatz
  50. § 46a Mahnverfahren
  51. § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
  52. § 46c Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  53. § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
  54. § 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
  55. § 46f Formulare; Verordnungsermächtigung
  56. § 46g Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
  57. § 46h Formfiktion
  58. § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
  59. § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
  60. § 48a
  61. § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
  62. § 50 Zustellung
  63. § 50a Videoverhandlung
  64. § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
  65. § 52 Öffentlichkeit
  66. § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
  67. § 54 Güteverfahren
  68. § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  69. § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
  70. § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
  71. § 57 Verhandlung vor der Kammer
  72. § 58 Beweisaufnahme
  73. § 59 Versäumnisverfahren
  74. § 60 Verkündung des Urteils
  75. § 61 Inhalt des Urteils
  76. § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
  77. § 61b Klage wegen Benachteiligung
  78. § 62 Zwangsvollstreckung
  79. § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
  80. § 64 Grundsatz
  81. § 65 Beschränkung der Berufung
  82. § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
  83. § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
  84. § 68 Zurückverweisung
  85. § 69 Urteil
  86. § 72 Grundsatz
  87. § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
  88. § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
  89. § 73 Revisionsgründe
  90. § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
  91. § 75 Urteil
  92. § 76 Sprungrevision
  93. § 77 Revisionsbeschwerde
  94. § 78 Beschwerdeverfahren
  95. § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  96. § 79
  97. § 80 Grundsatz
  98. § 81 Antrag
  99. § 82 Örtliche Zuständigkeit
  100. § 83 Verfahren
  101. § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
  102. § 84 Beschluß
  103. § 85 Zwangsvollstreckung
  104. § 87 Grundsatz
  105. § 88 Beschränkung der Beschwerde
  106. § 89 Einlegung
  107. § 90 Verfahren
  108. § 91 Entscheidung
  109. § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
  110. § 92a Nichtzulassungsbeschwerde
  111. § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
  112. § 93 Rechtsbeschwerdegründe
  113. § 94 Einlegung
  114. § 95 Verfahren
  115. § 96 Entscheidung
  116. § 96a Sprungrechtsbeschwerde
  117. § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
  118. § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung
  119. § 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
  120. § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
  121. § 101 Grundsatz
  122. § 102 Prozeßhindernde Einrede
  123. § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  124. § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
  125. § 105 Anhörung der Parteien
  126. § 106 Beweisaufnahme
  127. § 107 Vergleich
  128. § 108 Schiedsspruch
  129. § 109 Zwangsvollstreckung
  130. § 110 Aufhebungsklage
  131. § 111 Änderung von Vorschriften
  132. § 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
  133. § 113 Berichterstattung
  134. § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

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134 provisions

§ 101 Grundsatz

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

Propose a change

§ 102 Prozeßhindernde Einrede

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. (2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen, 1. wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat; 2. wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; 3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist; 4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

Propose a change

§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören. (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. (3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

Propose a change

§ 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.

Propose a change

§ 105 Anhörung der Parteien

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

Propose a change

§ 106 Beweisaufnahme

(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

Propose a change

§ 107 Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

Propose a change

§ 108 Schiedsspruch

(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. (2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen. (3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden. (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.

Propose a change

§ 109 Zwangsvollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen. (2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.

Propose a change

§ 110 Aufhebungsklage

(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.

Propose a change

§ 111 Änderung von Vorschriften

(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind. (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.

Propose a change

§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort. (2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend. (3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46g bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Akten, in denen Dokumente und Aktenteile enthalten sind, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden, wenn eine teilweise elektronische Aktenführung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46g in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Propose a change

§ 113 Berichterstattung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.

Propose a change

§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

Propose a change

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