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Kantonale Lebensmittelverordnung

Uri · 30.2311 · decree

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Contents: 12 provisions
  1. Artikel 1 beschliesst
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 30.2311
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12

12 provisions

Artikel 1 beschliesst

Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. 2 Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat, RB 30.2315) und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Artikel 2

Aufsicht 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat (RB 30.2315) zuständig ist. 2 Die zuständige Direktion1) nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.

Artikel 3

Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössische und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat (RB 30.2315) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 30.2311 Kanton Uri

Artikel 4

Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist. 2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone. 3 Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats (RB 30.2315) stellt die Betriebsleitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

Artikel 5

Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren. 2 Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.

Artikel 6

Vergütungen 1 Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht. 2 Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.

Artikel 7 Kanton Uri 30.2311

Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone: a) Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz (RB 70.2111) b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen

Artikel 8

Verwaltungsrechtspflege 1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden. 2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion2) angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Artikel 9

Strafrechtspflege 1 Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).

Artikel 10

Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats (RB 30.2315) erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

Artikel 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 1998 wird aufgehoben. 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 30.2311 Kanton Uri

Artikel 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Kanton Uri 30.2311 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 26.11.2010 30.2311 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.11.2010 01.01.2011 Erstfassung AB 26.11.2010

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