Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ce (Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "5cf. 32002 D 0676: Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 6 werden folgende Absätze angefügt: "4) Unbeschadet der Abs. 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht für die EFTA-Staaten. 5) Die EFTA-Staaten ihrerseits führen die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Kommission aus und unterrichten den Ständigen Ausschuss über alle rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen können; der Ständige Ausschuss verfasst dann einen Bericht. 6) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den EFTA-Staaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen." "