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Km vom 29. Juni 2004 des Beschlusses Nr. 79/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.41 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ce (Verordnung (EG) Nr. 2887/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "5cf. 32002 D 0676: Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 6 werden folgende Absätze angefügt: "4) Unbeschadet der Abs. 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht für die EFTA-Staaten. 5) Die EFTA-Staaten ihrerseits führen die in Abs. 1 genannten Aufgaben der Kommission aus und unterrichten den Ständigen Ausschuss über alle rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Entscheidung entstehen können; der Ständige Ausschuss verfasst dann einen Bericht. 6) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den EFTA-Staaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen." "

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 676/2002/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Juni 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 20. Juni 2003 (Es folgen die Unterschriften)

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