34 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck:
a) jede Betriebsform der Beherbergung, der Bewirtung und des Kleinhandels mit alkoholischen Getränken zu regeln;
b) die berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der Beherbergung
und der Bewirtung zu fördern;
c) zur Einhaltung der Ruhe und Ordnung beizutragen.
Art. 2
Gleichstellung
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Geltungsbereich
Art. 3
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf jedes gewerbsmässige
Angebot:
a) der Beherbergung;
b) von Plätzen für Camping;
c) von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken zum
Genuss vor Ort;
d) von Speisen zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung;
e) von alkoholischen Getränken zum Mitnehmen und/oder zur Lieferung.
2 Nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterstehen:
a) * die Formen der Beherbergung ohne jegliche hotelmässige Leistung,
die den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewerbepolizei unterworfen sind;
b) * das Angebot der Beherbergung, von Speisen, von alkoholischen oder
alkoholfreien Getränken an Patienten und Bewohner von Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs- und Religionseinrichtungen sowie deren
Besucher;
c) das ausschliesslich für Angestellte bestimmte Angebot von Speisen
und/oder alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Personal-,
Betriebs- und Baustellenkantinen;
d) der Handel mit alkoholischen Getränken, der einer eidgenössischen
Bewilligungspflicht unterliegt oder welcher durch Bundesrecht von der
Bewilligungspflicht befreit ist;
e) * das Angebot von Speisen und/oder alkoholischen oder alkoholfreien
Getränken in Räumlichkeiten, die von nicht mehrwertsteuerpflichtigen
Sport-, Kultur- oder Sozialvereinen geführt werden.
2 Bestimmungen über die Beherbergung und Bewirtung
2.1 Erteilung und Entzug der Betriebsbewilligung
Art. 4
Erteilung der Betriebsbewilligung
1 Jedes dem vorliegenden Gesetz unterstellte dauernde oder gelegentliche
Angebot unterliegt einer durch den Gemeinderat zu erteilenden Betriebsbewilligung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Kleinhandel mit
alkoholischen Getränken.
2 Die Betriebsbewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortlichen
natürlichen Person erteilt, sofern die Voraussetzungen betreffend Räumlichkeiten und Plätze und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
Betriebsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.
3 Die Betriebsbewilligung ist bei jeder Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
der Räumlichkeiten und Örtlichkeiten sowie jeder Änderung der rechtskräftigen Betriebsbewilligung einzuholen. *
Art. 5
Voraussetzungen betreffend Räumlichkeiten und Plätze
1 Die in der Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze haben insbesondere den Bestimmungen über die Raumplanung, die Bau- und
Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umweltschutz zu entsprechen.
Art. 6
Persönliche Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Gesuchsteller erteilt, der: *
a) * keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines
Vergehens oder einer Übertretung gegen ihn vorliegen hat, die eine
Gefahr für die Ausübung der Beherbergung und Bewirtung darstellen
kann;
b) * keine Verlustscheine aufzuweisen hat;
c) * handlungsfähig ist.
2 Der Gesuchsteller muss ausserdem: *
a) die obligatorische Prüfung der grundlegenden Kenntnisse bestanden
haben oder;
b) über eine anerkannte Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
3 Der Staatsrat legt in der Verordnung die Ausnahmen bezüglich dieser Bedingungen fest.
4 Die persönlichen Vorsaussetzungen finden keine Anwendung auf das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken sowie auf das Angebot der
Beherbergung von geringer Bedeutung.
Art. 6a * Tod des Inhabers der Betriebsbewilligung
1 Im Falle des Todes des Inhabers der Betriebsbewilligung kann der
Gemeinderat einen Erben bevollmächtigen, den Betrieb weiterzuführen, bis
ein neuer Inhaber der Betriebsbewilligung gefunden wird, höchstens aber für
2 Jahre.
2 Das Bewilligungsgesuch um Weiterführung des Betriebs muss innert 3 Monaten nach dem Tod des Inhabers schriftlich an den Gemeinderat gerichtet
werden.
Art. 7
Entzug der Betriebsbewilligung und Schliessung
1 Der Gemeinderat entzieht die Betriebsbewilligung, wenn deren Inhaber die
durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen auferlegten Voraussetzungen oder den Inhalt der Betriebsbewilligung nicht oder
nicht mehr erfüllt.
2 Der Entzug der Betriebsbewilligung hat die sofortige Schliessung zur Folge.
3 Alle Räumlichkeiten und Plätze mit einem dem vorliegenden Gesetz unterstellten Angebot, welche über keine rechtskräftige Betriebsbewilligung verfügen, sind vom Gemeinderat von Amtes wegen zu schliessen.
4 Artikel 6a des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten. *
5 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege bleiben vorbehalten. *
2.2 Obligatorische Prüfung, Ausbildung, Weiterbildung und
Art. 8 Anerkennung
Obligatorische Prüfung
1 Zur Vorbereitung der obligatorischen Prüfung werden Kurse organisiert.
Das zuständige Departement erteilt die Prüfungsbestätigung.
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung den Inhalt der Vorbereitungskurse und der obligatorischen Prüfung. Kurse und Prüfung beinhalten nur
die grundlegenden Kenntnisse über die Betriebsführung.
3 Er kann deren Organisation an Dritte übertragen.
Art. 9
Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Beherbergung und der Bewirtung, insbesondere die Erlangung von Fachausweisen und Diplomen.
Art. 10
Anerkennung von Berufsausbildungen und Berufserfahrungen
1 Die Anerkennung von Berufsausbildungen und Berufserfahrungen erfolgt
durch das zuständige Departement und richtet sich nach den Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 6. März
2003.
2 Diese Bestimmungen sind sinngemäss für Angehörige von Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.
2.3 Polizeivorschriften
Art. 11
Öffnungs- und Schliessungszeiten
1 Der Gemeinderat legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Räumlichkeiten und Plätze fest. Bei Fehlen eines Beschlusses sind die Räumlichkeiten und Plätze von 24 Uhr bis 5 Uhr zu schliessen.
2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen betreffend die Ladenöffnung.
Art. 12
Jugendschutz
1 Nach 18 Uhr haben Jugendliche unter 12 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen
Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
2 Nach 22 Uhr haben Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung des gesetzlichen Vertreters oder eines durch diesen bevollmächtigten mündigen
Dritten Zutritt zu den Räumlichkeiten und Plätzen.
3 Jugendliche unter 18 Jahren haben keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten
und Plätzen, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos oder ähnliche
Darbietungen angeboten werden.
4 Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke anzubieten, welche bei gleicher Menge weniger teuer sind als das billigste alkoholische Getränk.
5 Die Gesetzesbestimmungen über den Schutz der Minderjährigen bleiben
vorbehalten.
6 Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist für die Kontrolle des Zutrittsalters
verantwortlich.
Art. 13
Ruhe und Ordnung
1 Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist für die Einhaltung von Ruhe und
Ordnung in Räumlichkeiten und auf Plätzen verantwortlich. Zudem hat er
darauf zu achten, dass seine Gäste in unmittelbarer Nachbarschaft keine
übermässigen Störungen verursachen.
2 Der Gemeinderat kann, falls notwendig, auf Kosten des Inhabers der
Betriebsbewilligung einen Ordnungsdienst verlangen.
Art. 14
Aufsicht und Einschreiten
1 Die kantonalen und/oder kommunalen Polizeiorgane schreiten zur Kontrolle und Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von
Amtes wegen ein.
2 Bei schwerer Unruhe innerhalb und/oder in der unmittelbaren Umgebung
von Räumlichkeiten und Plätzen oder bei ernsthafter Gefährdung der Ruhe
und Ordnung können diese Organe sie unverzüglich für eine bestimmte Zeit
schliessen.
Art. 15
Gästekontrolle
1 Der Inhaber einer Betriebsbewilligung, der Gäste beherbergt, muss diese
ein von der Kantonspolizei genehmigtes Ankunftsformular ausfüllen lassen.
Darüber hinaus muss er ein Kontrollregister über seine Gäste führen. *
2 Jeder Gast muss sich mit einem amtlichen Dokument ausweisen. Bei der
Beherbergung von Gruppen (Kongresse, Versammlungen usw.) reicht es,
wenn sich der Gruppenverantwortliche registriert und eine Liste mit den Namen und Vornamen der anderen Gruppenmitglieder bereitstellt. *
3 Die Kantonspolizei hat ein Einsichtsrecht in das Gästekontrollregister und
ist berechtigt, in den Polizeisystemen Überprüfungen durchzuführen. *
3bis Der Inhaber einer Betriebsbewilligung muss der Kantonspolizei auf Verlangen die zur Identifikation von Personen erforderlichen Angaben zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung von Strafurteilen
übermitteln. *
4 … *
Art. 16 * …
Art. 17 * …
2.4 Gebühr und Abgabe
Art. 18
Erteilungsgebühr
1 Die Gemeinden erheben für die Erteilung jeder Betriebsbewilligung eine
Gebühr. Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten
und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 sind anwendbar.
Art. 19
Jährliche Abgabe
1 Die Betriebsbewilligung, mit Ausnahme derjenigen für gelegentliche
Angebote von Speisen und Getränken, unterliegt einer jährlichen Abgabe.
2 Die jährliche Abgabe beträgt 0.8 Promille des erzielten Jahresumsatzes, jedoch mindestens 100 Franken.
Art. 20
Festsetzung und Inkasso
1 Die Erteilungsgebühr wird von der Gemeinde festgesetzt und einkassiert.
2 Die jährliche Abgabe wird durch die zuständige kantonale Dienststelle festgesetzt und einkassiert. Der Staatsrat regelt das Verfahren in der Verordnung.
Art. 21
Schuldner der Erteilungsgebühr und der jährlichen Abgabe
1 Die Erteilungsgebühr und die jährliche Abgabe sind durch den Inhaber der
Betriebsbewilligung geschuldet. Sein allfälliger Arbeitgeber, für den er die
Betriebsführung sicherstellt, haftet solidarisch.
Art. 22
Verwendung der jährlichen Abgabe
1 Ein Anteil von 60 Prozent der jährlichen Abgaben wird für die Äufnung eines kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung verwendet.
2 Der Kanton behält einen Anteil von 10 Prozent zur Deckung der Verwaltungs- und Einzugskosten und vergütet die verbleibenden 30 Prozent den
Gemeinden zurück.
3 Der Grosse Rat kann durch Beschluss die Prozentsätze abändern.
Art. 23
Kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung
1 Der kantonale Fonds für die Aus- und Weiterbildung ist ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle. Er wird gemäss Artikel 22
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes gespeist und trägt auch die durch seine Verwaltung anfallenden Kosten. *
2 Die Mittel des kantonalen Fonds werden in Berücksichtigung der kantonalen Tourismuspolitik grundsätzlich zur Finanzierung der tatsächlich durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse und zur Förderung der Berufe in der
Beherbergung und Bewirtung verwendet.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
Art. 24
Kleinhandelsbewilligung
1 Der Kleinhandel mit alkoholischen Getränken unterliegt einer Bewilligung,
welche durch die zuständige kantonale Dienststelle erteilt wird.
2 Ihr Inhaber kann eine juristische oder natürliche Person sein. Für jede Verkaufsstelle wird eine separate Bewilligung erteilt. Dieselbe Person kann Inhaberin mehrerer Bewilligungen sein.
3 Die durch den Gemeinderat gestützt auf Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes erteilten Betriebsbewilligungen ermächtigen ebenfalls zum Kleinhandel
mit alkoholischen Getränken.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Art. 25
Erteilungsgebühr und jährliche Abgabe
1 Die Kleinhandelsbewilligung untersteht einer Erteilungsgebühr, welche
durch die zuständige kantonale Dienststelle festgesetzt und einkassiert wird.
Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.
2 Jeder Inhaber einer Kleinhandelsbewilligung hat eine jährliche Abgabe zu
entrichten, welche durch die zuständige kantonale Dienststelle festgesetzt
und einkassiert wird.
3 Die jährliche Abgabe beträgt ein Prozent des erzielten Jahresumsatzes, jedoch mindestens 100 Franken.
4 Falls die Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung innerhalb des laufenden
Jahres erfolgte, wird zur Berechnung der jährlichen Abgabe des laufenden
Jahres und des nächsten Jahres, unter Vorbehalt der Mindestabgabe, nur
der durch den Inhaber der Kleinhandelsbewilligung pro rata temporis erzielte
Umsatz berücksichtigt. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Art. 26
Verweis
1 Die Bestimmungen der Artikel 5, 7 und 21 des vorliegenden Gesetzes sind
sinngemäss anwendbar.
4 Vollzug und Verfahren
Art. 27
Zuständige Behörden
1 Die Gemeinden sind für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig,
sofern dieses keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.
2 Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde. Es kann unter Beizug
der Polizeiorgane an Stelle der Gemeinden handeln, falls diese ihre Aufgaben nicht erfüllen.
Art. 28
Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat und der Gemeinderat erlassen im Rahmen ihrer jeweiligen
Kompetenzen alle die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
Art. 29
Kommission für die Aus- und Weiterbildung
1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Aus- und Weiterbildung, in
welcher die direkt interessierten Organisationen ebenfalls vertreten sind.
Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement sichergestellt.
2 Die Kommission für die Aus- und Weiterbildung gibt zur Gewährung von
Beiträgen aus dem kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung seine
Vormeinung ab.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Art. 30
Gesuchseinreichung, öffentliche Ausschreibung und Einsprache
1 Jedes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden
Gesetzes ist mindestens zwei Monate vor Aufnahme der gewerbsmässigen
Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne von Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzes sind folgende Dokumente einzureichen:
a) ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
b) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellter Handelsregisterauszug, wenn der Gesuchsteller im Handelsregister
eingetragen ist oder für eine eintragungspflichtige Gesellschaft arbeitet;
c) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestellter Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkursamtes
des Wohnsitzes des Gesuchstellers, der belegt, dass der Gesuchsteller für die letzten 5 Jahre keine Verlustscheine aufzuweisen hat. Falls
der Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb des Kantons liegt oder in
den letzten 5 Jahren ausserhalb des Kantons lag, so ist dem Gesuch
ein Betreibungsregisterauszug des jeweils zuständigen Betreibungs-
und Konkursamtes beizulegen;
d) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchstellung ausgestelltes Handlungsfähigkeitszeugnis.
3 Jedes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung im Sinne des vorliegenden
Gesetzes ist durch die zuständige Behörde im kantonalen Amtsblatt und in
der betreffenden Gemeinde zu veröffentlichen. Davon ausgenommen ist das
Gesuch für das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken.
4 Einsprachen gegen ein Gesuch können bei der Entscheidbehörde innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. *
5 Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 31
Rechtspflege
1 Die Entscheide betreffend Festsetzung der jährlichen Abgabe unterliegen
der Einsprache an die Entscheidbehörde. Einzig der Einspracheentscheid
unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Alle anderen Entscheide der zuständigen Behörden unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
4 Die Beschwerde gegen eine Schliessungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn sie die Beschwerdeinstanz wiederherstellt.
Art. 32
Strafbestimmungen
1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes,
seiner Ausführungsbestimmungen oder gegen die Verfügungen bzw. Auflagen und Bedingungen der mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50'000 Franken
bestraft werden.
2 Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 33
Strafbehörde
1 In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbehörde.
2 In den Kompetenzbereichen des Departements ist die zuständige kantonale Dienststelle Strafbehörde.
6 Verschiedene Bestimmungen *
Art. 33a * Übermittlung von Daten für statistische Zwecke
1 Die öffentliche Verwaltung, das öffentliche Gemeinwesen, natürliche und
juristische Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anfrage alle nützlichen Informationen im Zusammenhang mit den Branchen Beherbergung, Bewirtung und Kleinhandel mit alkoholischen Getränken für die
Analyse zu statistischen Zwecken zukommen zu lassen.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
3 Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 34
Anwendbares Recht
1 Die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes hängigen Rechtsverfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.
2 Nach altem Recht erteilte kantonale Fähigkeits- und Fachausweise, Anerkennungen von Ausbildungen und Erfahrungen sowie Kursbefreiungen behalten ihre Gültigkeit.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Übergangsbestimmungen zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 35
Aufhebung
1 Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 17. Februar 1995 wird aufgehoben.
Art. 36
Referendum und In-Kraft-Treten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.05.2016 *
Art. T1-1 *
1 Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Rechtserlasses bei den Gemeindebehörden hängigen Bewilligungsverfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19. November
2021 *
Art. T2-1 *
1 Bewilligungen, die unter dem bisherigen Recht ausgestellt worden sind,
bleiben ab Inkrafttreten des vorliegenden Rechtserlasses während eines
Jahres dem alten Recht unterstellt. Nach Ablauf dieser Frist finden die Bedingungen des neuen Rechts Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.04.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 19/2004
12.11.2009 01.01.2010 Art. 30 Abs. 4 geändert BO/Abl. 1/2010
12.03.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.05.2016 01.01.2017 Art. 4 Abs. 3 geändert BO/Abl. 24/2016, 50/2016
12.05.2016 01.01.2017 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 50/2016
12.05.2016 01.01.2017 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 50/2016
10.11.2016 01.01.2018 Art. 23 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 15 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
11.11.2016 01.09.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 3 Abs. 2, e) geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 6a eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 7 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 3bis eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 15 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 16 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 17 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 30 Abs. 2, d) eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel 6 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. 33a eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel 7 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
11.11.2016 01.09.2022 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
14.11.2024 01.01.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-147
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.04.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 19/2004
Ingress 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 3 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 3 Abs. 2, b) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 3 Abs. 2, e) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 4 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 24/2016, 50/2016
Art. 4 Abs. 3 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6 Abs. 1 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6 Abs. 1, a) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6 Abs. 1, b) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6 Abs. 1, c) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6 Abs. 2 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 6a 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 7 Abs. 4 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 7 Abs. 5 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 15 Abs. 1 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 15 Abs. 2 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 15 Abs. 3 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 15 Abs. 3bis 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 15 Abs. 4 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 49/2017
Art. 15 Abs. 4 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 16 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 17 11.11.2016 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 23 Abs. 1 12.03.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 23 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 23 Abs. 1 14.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-147
Art. 30 Abs. 2, b) 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 30 Abs. 2, c) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 30 Abs. 2, d) 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 30 Abs. 4 12.11.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 1/2010
Titel 6 11.11.2016 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 33a 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Titel 7 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Titel T1 12.05.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 50/2016
Art. T1-1 12.05.2016 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 24/2016, 50/2016
Titel T2 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. T2-1 11.11.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033