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Tarifordnung Wärmeversorgung Zentrum Walchwil (WVZW)

Walchwil · 7.4.2-1.3 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Messapparate
  2. § 2 Mengenbegrenzung
  3. § 3 Definition
  4. § 4 Anschlussgebühr
  5. § 5 Änderung der Anschlussleistung
  6. § 6 Kostengliederung
  7. § 7 Grundgebühr
  8. § 8 Arbeitspreis
  9. § 9 Grundsatz
  10. § 10 Verrechnungsfristen
  11. § 11 Messstellen – Anzahl
  12. § 12 Korrektur – Möglichkeiten
  13. § 13 Ausserordentliche Preisanpassungen
  14. § 14 Veränderungen im Laufe der Zeit

14 provisions

§ 1 Messapparate

1 Die WVZW bestimmt die notwendigen Messeinrichtungen und stellt sie den Bezügern zur Verfügung.

§ 2 Mengenbegrenzung

1 Die mit dem Bezüger vereinbarte Wärmeleistung (kW) ist in einem Durchflussbegrenzer, welcher Bestandteil der Messeinrichtung ist, fest eingestellt.

§ 3 Definition

1 Die Wärmemenge wird in Megawattstunden (MWh) mit einem Wärmezähler gemessen (1 Megawattstunde MWh = 1'000 Kilowattstunden kWh).

§ 4 Anschlussgebühr

1 Die Anschlussgebühr wird zum Zeitpunkt des Anschlusses als einmalige Gebühr für die Netzkosten und die Anschlussleitung erhoben. Die Anschlussgebühr wird je Kilowatt (kW) vereinbarter Anschlussleistung berechnet. 2 Die Anschlussgebühr (exkl. MwSt) beträgt: a) AG = CHF 5'000.–+CHF 1'230.– × P 1. AG = Anschlussgebühr (CHF) 2. P = Vereinbarte Anschlussleistung in kW

§ 5 Änderung der Anschlussleistung

1 Bei Erhöhung der Anschlussleistung zufolge Neubauten oder Teilsanierungen/Erweiterung von bestehenden Gebäuden ist die zusätzliche Anschlussgebühr gemäss Kapitel 2 zu leisten. 2 Bei Erniedrigung der Anschlussleistung zufolge Abbruch, Zweckänderung, Sanierungen oder Stilllegung von bestehenden Gebäuden wird der Netzkostenbeitrag beibehalten. Das Recht auf Erhöhung der benützten Anschlussleistung im ursprünglich vereinbarten Rahmen bleibt erhalten.

§ 6 Kostengliederung

1 Die jährlichen Energiebezugskosten setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr für die vereinbarte Wärmeleistung und einem Arbeitspreis für die bezogene Wärmemenge. 2 Die Grundgebühr und der Arbeitspreis werden der jeweiligen Teuerung angepasst (siehe Kapitel 4).

§ 7 Grundgebühr

1 Die Grundgebühr beträgt CHF 165.–/kW und Jahr bzw. pro rata und Monat, exkl. MwSt. Als Grundgebühr werden minimal 5 kW angerechnet.

§ 8 Arbeitspreis

1 Der Arbeitspreis beträgt: a) Rp. 10.2/kWh, exkl. MwSt b) respektive, CHF 102.–/MWh, exkl. MwSt

§ 9 Grundsatz

1 Die Grundgebühr, der Arbeitspreis und die Anschlussgebühr werden, unter Anwendung der folgenden Preis-Änderungsformeln, der jeweiligen Teuerung angepasst. Die Preise werden bei einer negativen Teuerung nicht angepasst: a) Anschlussgebühr: AG = AGo × B / Bo 1. AG = Neue Anschlussgebühr ab 1. Januar für das laufende Kalenderjahr (CHF) 2. AGo = Anschlussgebühr gemäss Kapitel 2 (CHF) 3. B = Neuer Zürcher Index der Wohnbaukosten per 1. April des Vorjahres 4. Bo = Basiswert Zürcher Index der Wohnbaukosten (Stand April 2010 / Basis 2005 100 Punkte = 112.2 Punkte) b) Grundgebühr: GP = GPo × K / Ko 1. GP = Neue Grundgebühr (CHF/kW und Jahr) 2. GPo = Basisgrundpreis gemäss Kapitel 3 (CHF/kW und Jahr) 3. K = Monatlicher Landesindex der Konsumentenpreise. Eingesetzt wird der drei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichte Wert 4. Ko = Basis Landesindex der Konsumentenpreise (Stand April 2011 / Basis Dez. 2010 100 Punkte = 100.6 Punkte) c) Arbeitspreis: 1. Der Arbeitspreis wird jährlich mit der Energieholzpreisformel von Holzenergie Schweiz der laufenden Teuerung angepasst. Der Index setzt sich aus verschiedenen Teilindizes gemäss Bundesamt für Statistik BfS zusammen. Es gelten jeweils die bis drei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichten Werte 2 Anschlussgebühr: a) AG = AGo × B / Bo 1. AG = Neue Anschlussgebühr ab 1. Januar für das laufende Kalenderjahr (CHF) 2. AGo = Anschlussgebühr gemäss Kapitel 2 (CHF) 3. B = Neuer Zürcher Index der Wohnbaukosten per 1. April des Vorjahres 4. Bo = Basiswert Zürcher Index der Wohnbaukosten (Stand April 2010 / Basis 2005 100 Punkte = 112.2 Punkte) 3 Grundgebühr: a) GP = GPo × K / Ko 1. GP = Neue Grundgebühr (CHF/kW und Jahr) 2. GPo = Basisgrundpreis gemäss Kapitel 3 (CHF/kW und Jahr) 3. K = Monatlicher Landesindex der Konsumentenpreise. Eingesetzt wird der drei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichte Wert 4. Ko = Basis Landesindex der Konsumentenpreise (Stand April 2011 / Basis Dez. 2010 100 Punkte = 100.6 Punkte) 4 Arbeitspreis: a) Der Arbeitspreis wird jährlich mit der Energieholzpreisformel von Holzenergie Schweiz der laufenden Teuerung angepasst. Der Index setzt sich aus verschiedenen Teilindizes gemäss Bundesamt für Statistik BfS zusammen. Es gelten jeweils die bis drei Monate vor Rechnungsstellung veröffentlichten Werte b) Die Gewichtung der einzelnen Teilindizes entspricht der Kosten- struktur der WVZW und setzt sich wie folgt zusammen: 1. 50%: Energieholzpreise 2. 10%: Mineralölprodukte 3. 10%: Landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren 4. 10%: Güterverkehr Strassen 5. 20%: Landesindex der Konsumentenpreise c) AP = APo × (0.5 × E / Eo + 0.1 × M / Mo + 0.01 × L / Lo + 0.1 × G / Go + 0.2 × K / Ko): 1. AP = Neuer Arbeitspreis (CHF/MWh) 2. APo = Basisarbeitspreis gemäss Kapitel 3 (CHF/MWh) 3. E = Neuer Teilindex Energieholz 4. Eo = Basis Teilindex Energieholz (Stand Dezember 2006 = 115.8 Punkte) 5. M = Neuer Teilindex Mineralölprodukte 6. Mo = Basis Teilindex Mineralölprodukte (Stand Dezember 2006 = 154.6 Punkte) 7. L = Neuer Teilindex Landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren 8. Lo = Basis Teilindex Landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren (Stand Dezember 2006 = 113.7 Punkte) 9. G = Neuer Teilindex Güterverkehr Strassen 10. Go = Basis Teilindex Güterverkehr Strassen (Stand Dezember 2006 = 106.9 Punkte) 11. K = Neuer Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise 12. Ko = Basis Teilindex Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Dezember 2006 = 100.6 Punkte)

§ 10 Verrechnungsfristen

1 Bei der Grundgebührenberechnung wird der Monat der Inbetriebnahme nicht berücksichtigt. Bei Beendigung des Bezugsverhältnisses wird der angebrochene Monat voll verrechnet. 2 Die Grundgebühr wird auch dann verrechnet, wenn während der Abrechnungsperiode keine Energie bezogen wird.

§ 11 Messstellen – Anzahl

1 Bezieht ein Bezüger Energie über mehrere Messstellen, so wird jede Messstelle einzeln abgerechnet.

§ 12 Korrektur – Möglichkeiten

1 Für die Grundgebührenberechnung kann die endgültige Heizleistung aufgrund der Erfahrung von ein bis maximal drei Heizperioden korrigiert werden. Eine Verminderung der Heizleistung begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung von früher bezahlten Grund- und Anschlussgebühren. Hingegen kann die Grundgebühr für nachfolgende Heizperioden angepasst werden.

§ 13 Ausserordentliche Preisanpassungen

1 Im Fernwärmepreis nicht eingerechnet sind allfällige Mehraufwendungen infolge neuer Gesetze, Steuern und Abgaben. Die WVZW behält sich entsprechende ausserordentliche Preisanpassungen vor. Die Erhöhung der Grundgebühr oder des Arbeitspreises muss begründet sein und mit einer nachvollziehbaren Berechnung dem Bezüger frühzeitig unterbreitet werden.

§ 14 Veränderungen im Laufe der Zeit

1 Ändern sich die Bezugsverhältnisse, so hat dies der Bezüger der WVZW zu melden. 2 Im Weitern gelten die Bestimmungen im Reglement Wärmeversorgung Zentrum Walchwil (WVZW), der Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und der Betriebsordnung für die Abgabe von Fernwärme.

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