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Verordnung über die Anlagestiftungen

Confederation · 831.403.2 · ordinance

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Anlegerkreis
  2. Art. 2 Anlegerstatus
  3. Art. 3 Einberufung und Durchführung
  4. Art. 4 Unübertragbare Befugnisse
  5. Art. 5 Zusammensetzung und Wahl
  6. Art. 6 Aufgaben und Befugnisse
  7. Art. 7 Übertragung von Aufgaben
  8. Art. 8 Vermeidung von Interessenkonflikten, Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
  9. Art. 9 Voraussetzungen
  10. Art. 10 Aufgaben
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Regelungsbereiche
  14. Art. 14 Anlage des Anlagevermögens
  15. Art. 15 Geschäftsführung und Detailorganisation
  16. Art. 16 Gebühren und Kosten
  17. Art. 17 Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde
  18. Art. 18 Allgemeine Bestimmungen
  19. Art. 19 Kapitalzusagen
  20. Art. 20 Sacheinlagen
  21. Art. 21 Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen
  22. Art. 22 Verwendungszweck
  23. Art. 23 Anlagen im Stammvermögen
  24. Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen
  25. Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen
  26. Art. 26 Allgemeine Bestimmungen
  27. Art. 26a Überschreitung der Begrenzungen einzelner Schuldner und einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
  28. Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen
  29. Art. 28 Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen
  30. Art. 29 Gemischte Anlagegruppen
  31. Art. 30 Kollektive Anlagen
  32. Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte
  33. Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
  34. Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilien-Anlagegruppen
  35. Art. 34 Kapitalzusagen der Stiftung
  36. Art. 35 Information
  37. Art. 36 Auskunft
  38. Art. 37 Publikationen und Prospektpflicht
  39. Art. 38 Allgemeine Bestimmungen
  40. Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen
  41. Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen
  42. Art. 41 Bewertung
  43. Art. 42 Aufhebung der Stiftung
  44. Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen
  45. Art. 44 Übergangsbestimmung
  46. Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014
  47. Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019
  48. Art. 45 Inkrafttreten

48 provisions

Art. 40 Rückerstattungen, Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Rückerstattungen sowie Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind soweit möglich in der Erfolgsrechnung der betreffenden Anlagegruppen, andernfalls im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen. 2 Sie sind im Anhang der Jahresrechnung zu erläutern. Wurden keine Rückerstattungen oder Entschädigungen erbracht, so ist dies ausdrücklich festzuhalten. 3 Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben.

Art. 41 Bewertung

(Art. 53k Bst. d, 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG) 1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Veräusserung der Grundstücke wahrscheinlich anfallenden Steuern abgezogen. 2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Stiftungen ist Artikel 48 erster Satz BVV 2 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsichtsbehörde Kriterien vorgeben sowie die Artikel 84 und 85 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014 als massgeblich erklären. 3 Bei Direktanlagen in Immobilien ist in den Stiftungssatzungen die Schätzungsmethode vorzuschreiben. Bewertungen von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die Stiftung lässt den Verkehrswert von Grundstücken einmal jährlich durch die Experten und Expertinnen nach Artikel 11 schätzen. Ohne sichtbare wesentliche Änderungen kann dieser Wert für die Stichtage nach Absatz 6 übernommen werden. Artikel 93 Absätze 2 und 4 KKV gilt sinngemäss. 4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch eine Person nach Artikel 11 Absatz 1 nach der in den Satzungen vorgeschriebenen Schätzungsmethode bewertet werden. Die Bewertung muss durch eine zweite Person nach Artikel 11 Absatz 3 überprüft werden, die von der ersten Person und der Stiftung unabhängig ist. Im Übrigen gilt bei Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken für die Bewertung Artikel 92 KKV sinngemäss. 5 Für die Bewertung von Bauvorhaben gilt Artikel 94 KKV sinngemäss. 6 Die Vermögenswerte des Stammvermögens und der einzelnen Anlagegruppen werden auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin bewertet. SR 831.441.1 SR 951.312 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221). SR 951.311

Art. 42 Aufhebung der Stiftung

(Art. 53k Bst. c BVG) 1 Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den Artikeln 88 und 89 des Zivilgesetzbuchs. Sie wird durch die Aufsichtsbehörde verfügt. 2 Das Anlagevermögen wird bei der Liquidation den Anlegern entsprechend ihren Ansprüchen verteilt. 3 Der nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationserlös des Stammvermögens wird an den im Zeitpunkt der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis entsprechend dem Anteil der einzelnen Anleger am Anlagevermögen ausgeschüttet. Die Aufsichtsbehörde kann bei geringfügigen Beträgen eine anderweitige Verwendung zulassen. SR 210

Art. 43 Aufhebung von Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. c und d BVG) 1 Bei der Aufhebung einer Anlagegruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anleger und deren frühzeitige Information zu achten. 2 Gleichzeitig mit den Anlegern ist die Aufsichtsbehörde über die geplante Aufhebung der Anlagegruppe zu informieren.

Art. 44 Übergangsbestimmung

Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2013 an diese Verordnung anpassen.

Art. 44a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Juni 2014

1 Bestehende Anlagestiftungen müssen die Anlage des Vermögens sowie ihre Stiftungssatzungen bis zum 31. Dezember 2014 der Änderung vom 6. Juni 2014 dieser Verordnung anpassen. 2 Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2015. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).

Art. 44b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019

1 Bestehende Anlagestiftungen müssen ihre Stiftungssatzungen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2019 an die geänderten Bestimmungen anpassen. 2 Für die Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats nach Artikel 5 und die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nach Artikel 8 Absätze 2 und 4 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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