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Gesetz betreffend die Organisation und die Befugnisse der Bezirksräte

Valais · 172.15 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Es besteht in jedem Bezirk ein Bezirksrat. 2 Der Gemeinderat wählt, aus seiner Mitte oder ausser derselben, die Abgeordneten in den Bezirksrat, im Verhältnisse von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung. 3 Die Bruchzahl hunderteinundfünfzig wird für dreihundert gerechnet. 4 Jede Gemeinde, welche immer ihre Bevölkerung sein mag, erwählt wenigstens einen Abgeordneten.

Art. 2

1 Der Regierungsstatthalter, oder dessen Substitut, führt beim Bezirksrate den Vorsitz mit beratender Stimme. 2 Der Rat wählt seinen Sekretär aus seiner Mitte.

Art. 3

1 Der Bezirksrat wird in den 14 auf den Amtsantritt der Gemeinderäte folgenden Tagen, auf zwei Jahre gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.15

Art. 4

1 Der Bezirksrat überwacht die Interessen des Bezirkes. Er schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die diesem zufallenden Lasten unter die Gemeinden. 2 Zu diesem Behufe und um von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates Kenntnis zu nehmen, wird er alljährlich von dem Regierungsstatthalter im Verlaufe des Monats September einberufen.

Art. 5

1 Der Regierungsstatthalter einberuft den Rat auf Befehl des Staatsrates, auf Begehren einer Gemeinde des Bezirkes, und überhaupt, wenn die Interessen des Bezirkes es erheischen.

Art. 6

1 Es wird über die Verhandlungen des Bezirksrates ein Protokoll geführt; der Verbal-Prozess wird am Schluss jeder Sitzung verlesen, vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben und beim Regierungsstatthalter hinterlegt. 172.15 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.11.1855 23.12.1855 Erlass Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 244 | d 259 172.15 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.11.1855 23.12.1855 Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 244 | d 259

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