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6 provisions
Art. 1
1 Es besteht in jedem Bezirk ein Bezirksrat.
2 Der Gemeinderat wählt, aus seiner Mitte oder ausser derselben, die Abgeordneten in den Bezirksrat, im Verhältnisse von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung.
3 Die Bruchzahl hunderteinundfünfzig wird für dreihundert gerechnet.
4 Jede Gemeinde, welche immer ihre Bevölkerung sein mag, erwählt wenigstens einen Abgeordneten.
Art. 2
1 Der Regierungsstatthalter, oder dessen Substitut, führt beim Bezirksrate
den Vorsitz mit beratender Stimme.
2 Der Rat wählt seinen Sekretär aus seiner Mitte.
Art. 3
1 Der Bezirksrat wird in den 14 auf den Amtsantritt der Gemeinderäte folgenden Tagen, auf zwei Jahre gewählt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.15
Art. 4
1 Der Bezirksrat überwacht die Interessen des Bezirkes. Er schliesst die
Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die diesem zufallenden Lasten unter die Gemeinden.
2 Zu diesem Behufe und um von dem Berichte über die Finanzverwaltung
des Staates Kenntnis zu nehmen, wird er alljährlich von dem Regierungsstatthalter im Verlaufe des Monats September einberufen.
Art. 5
1 Der Regierungsstatthalter einberuft den Rat auf Befehl des Staatsrates, auf
Begehren einer Gemeinde des Bezirkes, und überhaupt, wenn die Interessen des Bezirkes es erheischen.
Art. 6
1 Es wird über die Verhandlungen des Bezirksrates ein Protokoll geführt; der
Verbal-Prozess wird am Schluss jeder Sitzung verlesen, vom Präsidenten
und Sekretär unterschrieben und beim Regierungsstatthalter hinterlegt.
172.15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.11.1855 23.12.1855 Erlass Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 244 | d 259
172.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.11.1855 23.12.1855 Erstfassung RO/AGS 1852-1857 f 244 | d 259