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13 provisions
Art. 1
Die schweizerische Regierung und die französische Regierung verpflichten sich, der Ausreise ihrer Staatsangehörigen, die sich zur Arbeitsaufnahme in eines der beiden Länder begeben wollen, kein Hindernis in den Weg zu legen, soweit diese Ausreise von Arbeitskräften der wirtschaftlichen und bevölkerungspolitischen Lage des betreffenden Landes nicht abträglich ist.
Sie gewähren ihnen sowie ihren Ehegatten und Kindern, die sie begleiten oder die nachkommen wollen, zu diesem Zweck alle verwaltungsrechtlichen Erleichterungen. Sie händigen ihnen insbesondere die erforderlichen Identitätspapiere und Reisepässe aus.
Für den Fall, dass Arbeitnehmer des einen oder anderen Landes und ihre Familie, die im andern Staat niedergelassen sind oder sich ordnungsgemäss dort aufhalten, in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, gewähren ihnen die beiden Regierungen alle verwaltungsrechtlichen Erleichterungen.
Art. 2
Blankogesuche, das heisst Gesuche für nicht mit Namen genannte Arbeitnehmer, sind von durch die zuständigen Ministerien des Einreiselandes hierfür bezeichneten Behörden zu visieren und hierauf den zuständigen Behörden des andern Landes zuzustellen. Diese Gesuche haben den von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden auf dem Weg der Vereinbarung aufgestellten Mustergesuchen zu entsprechen.
Gesuche für mit Namen genannte Arbeitnehmer sind in gleicher Weise zu visieren und, sei es direkt, sei es durch die Vermittlung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern zuzustellen.
Die von den Arbeitgebern vorgeschlagenen Arbeitsverträge und von ihnen vorgelegten Gesuchen für Arbeitnehmer dürfen keine dem vorliegenden Vertrag widersprechende Abrede enthalten.
Art. 3
Sowohl die auf Grund eines Blankogesuches als auch die auf Grund eines namentlichen Einzelvertrages angeworbenen Arbeitnehmer müssen vor Ankunft im einen oder anderen Lande im Besitz eine nach den Bestimmungen des Artikel 2 visierten Arbeitsvertrages sein.
Sie müssen überdies im Besitze eines ärztlichen Zeugnisses sein, das von einem von dem Lande, in dem sie beschäftigt werden sollen, hierzu ermächtigten Vertrauensarzte ausgestellt ist.
Art. 4
Die Anwerbung schweizerischer Arbeitnehmer und ihre Ausreise nach Frankreich, die unter Kontrolle der zuständigen französischen Behörden dem Vertreter des «Office National d’immigration» in der Schweiz anvertraut sind, erfolgen im Einvernehmen und unter Mitwirkung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Art. 5
Die eingewanderten Arbeitnehmer erhalten bei gleicher Leistung eine Entlöhnung, die derjenigen der Arbeitnehmer der gleichen Kategorie im gleichen Betriebe oder, wenn Arbeitnehmer dieser Kategorie im gleichen Betriebe nicht vorhanden sind, der ortsüblichen Entschädigung der Arbeitnehmer dieser Kategorie entspricht.
Die Regierung des Einreiselandes übernimmt die Verpflichtung, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darüber zu wachen, dass auf ihrem Gebiete die eingewanderten Arbeitnehmer in bezug auf die Entlöhnung den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.
Art. 6
Die Staatsangehörigen jeder der beiden hohen vertragschliessenden Parteien geniessen auf dem Gebiete des andern Staates den gleichen Schutz, wie er den eigenen Staatsbürgern gewährt wird, sowie Gleichbehandlung in bezug auf die das Arbeitsrecht regelnden Gesetze, im besondern auch, was die Hygiene und den Schutz der Arbeitnehmer anbelangt. Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf alle Bestimmungen, die in dieser Sache in den beiden Ländern in Zukunft erlassen werden.
Art. 7
Für den Fall, dass in einem der beiden Staaten ordnungsgemäss zum Aufenthalt berechtigte Arbeitnehmer des andern Staates arbeitslos werden, haben sie sich an die zuständige öffentliche Arbeitsnachweisstelle zu wenden, die sich bemühen wird, ihnen eine Anstellung zu verschaffen.
Diese Arbeitnehmer geniessen in bezug auf die Arbeitslosenversicherung im eigentlichen Sinne und die nationalen Hilfswerke bei Arbeitslosigkeit die gleichen Vorteile, wie sie den Angehörigen des Aufenthaltsstaates zustehen.
Siehe auch das Prot. hiernach.
Art. 8
Alle Beschwerden der Arbeitnehmer, insbesondere solche, die sich auf die von den Arbeitgebern gebotenen Arbeits- und Lebensbedingungen beziehen, sind, sei es direkt, sei es durch Vermittlung diplomatischer oder konsularischer Behörden, an die zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates zu richten oder weiterzuleiten, gleichgültig, ob sie in der Sprache des Aufenthalts- oder Heimatstaates des Arbeitnehmers abgefasst sind; die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates ist allein berechtigt, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und zwecks Herbeiführung einer gütlichen Regelung zu intervenieren.
Jede Regierung kann ihrer diplomatischen Vertretung beim andern Staat einen Sonderbeauftragten für Arbeitsfragen und für den Verkehr mit den zuständigen Verwaltungsbehörden des Landes, in dem die Arbeitnehmer des andern Staates beschäftigt sind, beiordnen. Die beiden Regierungen werden die Aufgaben dieser Attachés erleichtern.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die Befugnisse der Konsulate, wie sie sich aus den Verträgen und Vereinbarungen und der Gesetzgebung des Aufenthaltsstaates ergeben, nicht berührt.
Art. 9
Soweit die Zusammenarbeit beider Verwaltungen der Vertragsländer erforderlich ist, vereinbaren sie gemeinsam die für die Vollziehung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages erforderlichen Einzelmassnahmen und Ausführungsvorschriften.
Sie bestimmen ebenfalls, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsdienste direkt miteinander verkehren.
Überdies wechseln sie alle sachdienlichen Auskünfte über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer des einen Landes die im andern Lande beschäftigt sind, und über die diese Arbeitnehmer betreffenden gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen aus.
Art. 10
Die beiden Regierungen bestellen eine gemischte Konsultativkommission, die auf Antrag der einen oder anderen Vertragsparteien jährlich mindestens einmal abwechslungsweise in Frankreich und in der Schweiz zusammentritt.
Diese Kommission ist zur Prüfung der Fragen zuständig, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages sowie der Gesetze und Reglemente jedes Vertragsstaates ergeben, die auf die Arbeitnehmer des anderen Staates Anwendung finden.
Sie hat ferner die Aufgabe, gegebenenfalls die Revision oder Erweiterung des vorliegenden Vertrages und der im vorangehenden Absatz erwähnten Gesetze und Reglemente vorzuschlagen.
Die Kommission setzt sich zusammen aus höchstens sechs Vertretern der zuständigen Verwaltungen jedes Staates. Jede Delegation kann Experten zuziehen.
Art. 11
Alle sich aus der Anwendung des vorliegenden Vertrages ergebenden Schwierigkeiten sind auf diplomatischem Wege zu beheben, gegebenenfalls nach Anhören der gemäss Artikel 10 bestellten gemischten Kommission.
Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so ist die strittige Sache nach einem Schiedsgerichtsverfahren zu behandeln, das in einer besonderen von den Regierungen noch zu treffenden Abmachung geregelt wird. Das Schiedsgericht hat die strittige Sache nach den Grundsätzen und dem Geist des vorliegenden Vertrages zu schlichten.
Art. 12
Der vorliegende Vertrag muss ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich auszutauschen.
Er tritt sogleich nach Austausch der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Er ist vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar.
Art. 13
Der vorliegende Vertrag bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1947.
Ohne Kündigung durch die eine oder andere Vertragspartei gilt er jeweils für ein weiteres Jahr als stillschweigend erneuert.
Die Kündigung hat sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer zu erfolgen.